LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2009 - 7 AS 4343/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, zivilrechtliche Wirksamkeit mietvertraglicher
Vereinbarungen, bedarfsmindernde Berücksichtigung eines zweckgebundenen Mietkostenzuschusses
1. Ein Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft kann gegenüber dem Träger von Grundsicherungsleistungen nicht geltend gemacht
werden, wenn eine mietvertragliche Klausel nach der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unwirksam ist. Dabei darf
der Grundsicherungsträger die zivilrechtliche Wirksamkeit mietvertraglicher Vereinbarungen überprüfen.
2. Wird ein Mietkostenzuschuss nach landesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der sog. Subjektförderung zweckgebunden gewährt,
wenn und nur solange der Hilfeempfänger in einem bestimmten Mietobjekt wohnt, So ist er bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten
zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um zweckgebundenes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
,
SGB X § 45
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB II § 20 Abs. 2
,
SGB II § 22
,
SGB II § 28 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 29.07.2008 S 6 AS 2072/08