Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung
Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten in Baden-Württemberg
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites
Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014.
Die 1981 geborene, geschiedene und erwerbsfähige Klägerin ist tunesische Staatsangehörige. Sie verfügte im streitigen Zeitraum
über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Kläger Ziff. 2 bis 4 sind ihre am 2005, 2012 und 2013 geborenen Kinder, allesamt deutsche Staatsangehörige.
Die seinerzeit hochschwangere Klägerin Ziff. 1 zog mit den Klägern Ziff. 2 und 3 zum 1. Dezember 2013 aus H. (Landkreis P.)
nach U., da ihr damaliger Partner, der Vater des Klägers Ziff. 4, dort eine Arbeitsstelle angeboten bekommen hatte. Sie bezog
dort eine Drei-Zimmerwohnung (ca. 73,65 Quadratmeter) mit zentraler Warmwassererzeugung und Stellplatz. Diese Wohnung wurde
durch den potentiellen Arbeitgeber des Vaters des Klägers Ziff. 4 zum 16. November 2013 für eine monatliche Gesamtmiete in
Höhe von 830,00 € (Grundmiete 645,00 € + Vorauszahlung Betriebskosten 60,00 € + Vorauszahlung Heizkosten und Hausnebenkosten
100,00 € + Stellplatz 25,00 € = 830,00 €) gemietet und "wegen der schwierigen persönlichen Umstände (Trennung vom Ehemann,
Risikoschwangerschaft mit dem dritten Kind und baldigem Geburtstermin) ... zu den gleichen Bedingungen" an die Klägerin Ziff.
1. untervermietet. Der Mietvertrag wurde zum 1. Februar 2014 auf die Klägerin Ziff. 1 als Mieterin umgeschrieben. Die Grundmiete
wurde auf monatlich 650,00 € und die Stellplatzmiete auf 30,00 € erhöht (Gesamtmiete 840,00 €); im Übrigen ergaben sich keine
Änderungen. Der Vater des Klägers Ziff. 4 lebte mit der Klägerin Ziff. 1 im hier streitigen Zeitraum nicht in einem gemeinsamen
Haushalt; die Klägerin Ziff. 1 trennte sich von diesem.
Die Familienkasse zahlte für die Kläger Ziff. 2 und 3 Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 184,00 €, für den Kläger Ziff.
4 ab dem Geburtsmonat 190,00 €. Ab Januar 2014 erbrachte das Landratsamt B.-H. Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich
133,00 € für den Kläger Ziff. 3. Weiteres Einkommen erzielten die Kläger nicht; über Vermögen verfügten sie nicht.
Am 12. Dezember 2013 beantragte die Klägerin Ziff. 1 bei dem Beklagten für sich und ihre Kinder Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und zwar für Dezember 2013 in Höhe von 1.192,29 €, für Januar 2014 1.308,40 € sowie für Februar bis Mai 2014 monatlich 1.118,40
€. Dabei berücksichtigte er Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 699,40 € (Grundmiete 539,40 €, Heizung 100,00 €,
Nebenkosten 60,00 €). Der Beklagte wies darauf hin, dass die tatsächliche Kaltmiete für einen Vier-Personen-Haushalt unangemessen
hoch sei. Die angemessene Kaltmiete für einen Haushalt in dieser Größe liege bei 539,40 €. Es könne bei der Berechnung des
Leistungsanspruchs nur die angemessene Kaltmiete berücksichtigt werden. Die Differenz sei von den Klägern selbst zu begleichen.
Mit Änderungsbescheid vom 4. Februar 2014 berücksichtigte der Beklagte ab 1. Dezember 2013 bei der Klägerin Ziff. 1 einen
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und bewilligte ihr deshalb für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2013 bis zum 31.
Mai 2014 höhere Leistungen.
Nachdem für den Kläger Ziff. 4 ab März 2014 durch das Landratsamt B.-H. ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133,00
€ bewilligt worden war, berechnete der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 19. Februar 2014 die Leistungen der Kläger für
die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Mai 2014 neu.
Durch Bescheid vom 11. März 2014 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der zuvor bewilligten Höhe und teilte mit, dass ab April 2014 die Gesamtmiete in Höhe von 840,00 € auf das Konto der Vermieterin
überwiesen werde.
Am 24. März 2014 beantragte die Klägerin Ziff. 1 die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 7. Januar 2014 (vgl. auch
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. April 2014). Auch legten die Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom
11. März 2014 ein und begehrten die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen.
Nachdem die ...-Bank der Klägerin Ziff. 1 für den Kläger Ziff. 4 Elterngeld mit einem laufenden Zahlbetrag in Höhe von 375,00
€ ab 1. Mai 2014 bewilligt hatte, setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Mai 2014 neu fest
und berücksichtigte das Elterngeld abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 35,00 € als Einkommen (Änderungsbescheid
vom 17. April 2014).
Der Beklagte hob seinen Bescheid vom 4. Februar 2014 auf und berechnete die Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis
zum 31. März 2014 neu (Bescheid vom 13. Mai 2014). Dabei berücksichtigte er nun Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 711,60 € (Grundmiete 611,60 + Nebenkostenvorauszahlung 100,00 €). Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 2014 änderte der Beklagte
seinen Bescheid vom 11. März 2014 und bewilligte den Klägern unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von monatlich 711,60 € für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März
2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Mai 2014 (höhere Leistungen für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31.
Mai 2014) zurück. Da er - der Beklagte - nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg über kein
schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten verfüge und ein Ausfall von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten
für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsmaßstab bestehe, sei der Tabellenwert des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) nebst Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% zu berücksichtigen. Der Wohnort der Kläger U. sei der Mietstufe III zuzuordnen.
Für einen Vier-Personenhaushalt ergebe sich nach der Wohngeldtabelle ein Betrag in Höhe von 556,00 € zuzüglich eines Sicherheitszuschlages
in Höhe von 10%. Danach betrage die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten 611,60 €. Hinzu kämen
die angemessenen Heizkosten in Höhe von 100,00 €.
Auch gegen den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2014 betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014 legten die
Kläger Widerspruch ein und begehrten höhere Kosten für Unterkunft und Heizung.
Am 16. Juni 2014 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 11. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014
Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 16 AS 2774/14) und höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 geltend gemacht.
Der Beklagte hat durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 den klägerischen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid
vom 13. Mai 2014 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizungen seien nicht zu berücksichtigen.
Auch dagegen haben die Kläger am 10. Oktober 2014 Klage zum SG erhoben (S 16 AS 4684/14) und höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 begehrt.
Das SG hat das Ruhen der Verfahren S 16 AS 4684/14 und S 16 AS 2774/14 durch Beschlüsse vom 19. Januar 2015 angeordnet. Nachdem die Kläger die Verfahren wieder angerufen haben, hat das SG die Verfahren zunächst unter den Aktenzeichen S 16 AS 4995/15 und S 16 AS 4996/15 fortgeführt und durch Beschluss vom 27. Januar 2016 unter dem Aktenzeichen S 16 AS 4995/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger haben vorgetragen, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteilen vom 16. Juni 2015 in den Verfahren B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R entschieden, dass bei fehlendem Angemessenheitskonzept für Wohnungen in der vom Beklagten ausgewiesenen Raumschaft Umland
F., in der sich auch ihre Wohnung befunden habe, auf die für Mietstufe VI ausgewiesene Wohngeltwerte zurückgegriffen werden
müsse. Im vorliegenden Fall ergebe sich somit eine maximal zu übernehmende Bruttokaltmiete in Höhe von 762,30 € (693,00 €
zuzüglich 10% Sicherheitszuschlag).
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der ehemalige Wohnort der Kläger U. der Mietstufe
III zugeordnet sei. Durch die Urteile des BSG vom 16. Juni 2015 sei nicht endgültig geklärt worden, ob die Mietstufe VI in der Raumschaft Umland F. anzuwenden sei. Dort
habe sich das BSG zur Einstufung der Gemeinde U. oder anderer Wohnorte nicht geäußert. Es sei auch zu beachten, dass ab Januar 2016 im Rahmen
der Gesetzesänderung zum WoGG G. in die Mietstufe V eingeordnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Frage aufzuwerfen, ob nun die Mietstufe V auch
auf die Gemeinde M. anzuwenden sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zu ermitteln, welche Mietstufe aus der analogen Anwendung
des § 12 WoGG für den Wohnort der Kläger als angemessen erachtet werden könne. Die Mietstufe VI sei als Richtschnur zu erachten und nicht
etwa als strenge Vorgabe, von der keine Abweichung erfolgen dürfe. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen,
dass der Vergleichsraum Umland F. keine vollständig homogene Struktur aufweise. Zwar sei die Raumschaft insoweit ausreichend
homogen, um einen örtlich maßgeblichen Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu bilden.
Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass im Rahmen der Einzelbetrachtung keine örtlichen Differenzen heranzuziehen seien.
Insbesondere deshalb dränge sich eine Einzelbetrachtung nach den örtlichen Verhältnissen auf, weil die Urteile des BSG vom 16. Juni 2015 insoweit unstimmig seien. Auf der einen Seite verwerfe das BSG das Konzept des Beklagten als nicht schlüssig, verwende aber dann die Vergleichsräume, die nur im Rahmen dieses Konzepts
gebildet worden seien, bei der analogen Anwendung der Wohngeldstufen, obwohl das WoGG augenscheinlich solche Vergleichsräume nicht kenne. Diese Unstimmigkeit ließe sich nur schlüssig machen, soweit die örtlichen
Besonderheiten herangezogen würden. Zu beachten sei zunächst, dass als wesentliche Gemeinsamkeit zwischen U. und G. die räumliche
Nähe zu F. zu sehen sei. Folglich wäre auch F. und nicht G. als der Ort heranzuziehen, der für U. repräsentativ wäre, wenn
man sich der Vorstellung anschließe, dass es für jeden Vergleichsraum einen repräsentativen Ort geben würde. Im Hinblick auf
den qualifizierten Mietspiegel, der für die Stadt F. vorliege, dürfte dann nicht auf die analoge Anwendung des WoGG abgestellt werden. Schließlich sei zu beachten, dass ein Umzug von F. in das Umland gemeinhin wegen der geringeren Mietkosten
im Umland vorgenommen werde. Aus Sicht des Beklagten sei die Anwendung der Mietstufe IV als angemessen zu betrachten. Für
einen Vier-Personenhaushalt ergebe sich sodann ein Wert in Höhe von 600,00 €, der um den Zuschlag in Höhe von 10% (60,00 €)
zu erhöhen sei. Es ergebe sich dann insgesamt eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 660,00 €. Hinzu kämen die tatsächlichen
Heizkosten in Höhe von 100,00 €, sodass den Klägern monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 760,00 € zu gewähren seien. Der
Beklagte hat ein entsprechendes Teilanerkenntnis für die streitigen Zeiträume abgegeben. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis
der Beklagten angenommen und im Übrigen den Rechtsstreit fortgeführt. Die Kläger haben erwidert, dass das BSG bereits klar und abschließend entschieden habe, welche Bruttokaltmiete in der Raumschaft Umland F. berücksichtigungsfähig
sei. Maßstabbildend sei hier die Gemeinde G., für die im vorliegenden streitgegenständlichen Zeitraum Mietstufe VI ausgewiesen
gewesen sei.
Das SG hat durch Urteil vom 11. Oktober 2016 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids
vom 13. Mai 2014 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 13. Mai
2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2013
bis zum 31. Mai 2014 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 830,00
€ monatlich ab 1. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014 und 840,00 € monatlich ab 1. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 zu
gewähren, und die Berufung zugelassen. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft beliefen sich auf 730,00 € bzw. 740,00
€ ab 1. Februar 2014 zuzüglich jeweils 100,00 € Heizkosten. Die Kosten für den Stellplatz in Höhe von 25,00 € bzw. 30,00 €
monatlich stellten übernahmefähige Kosten der Unterkunft dar. Ausgangspunkt für diese Kosten sei die mietvertragliche Vereinbarung.
Nach dem Mietvertrag sei der Stellplatz zusammen mit der Wohnung vermietet, auch wenn hierfür ein gesonderter Mietbetrag ausgewiesen
worden sei. Bei der Einbeziehung der Vermietung der Garage in den zugleich abgeschlossenen Wohnraummietvertrag sei zumindest
von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen. Eine Teilkündigung der Nebenräume zur Verringerung der Kostenlast sei dem
Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht möglich. Die Kosten der Unterkunft seien angemessen. Hier existiere auch nach dem
Vorbringen der Beklagten kein in ständiger Rechtsprechung des BSG gefordertes schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Ein solches Konzept könne auch nicht
mehr erstellt werden, da eine hinreichende Datengrundlage fehle. Es sei auch nicht ersichtlich, wie für die Jahre 2013/2014
mit noch vertretbarem Aufwand eine den Vorgaben des BSG entsprechende Datengrundlage erstellt werden könnte. Das SG hat sich der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 16. Juni 2015 (B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R) angeschlossen, das für die Gemeinde M. in der von der Beklagten gebildeten Raumschaft Umland F. bei Rückgriff auf den
Tabellenwert nach § 12 WoGG für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2015 die Mietstufe VI herangezogen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für den Vergleichsraum, den der Beklagte mit der Raumschaft Umland F. beschrieben habe, die Mietstufe für G. und damit
die Mietstufe VI heranzuziehen. Zu der Raumschaft Umland F. gehöre auch der Wohnort der Kläger U.. Das Mietniveau in U. sei
durch die für G. festgelegte Mietstufe VI zutreffender abgebildet als durch die für den gesamten Landkreis B.-H. grundsätzlich
geltende Mietstufe III. Selbst dann, wenn der Entscheidung des BSG nur eine Einzelfallentscheidung für die Gemeinde M. zu entnehmen sei, wäre U. im Übrigen aufgrund der verglichen mit der
Gemeinde M. besseren Verkehrsanbindung an den für die Raumschaft zentralen Ort F. erst recht mit G. vergleichbar. Auf die
Mietstufe V sei dabei nicht abzustellen, weil dies Einordnung für G. erst ab 1. Januar 2016 gelte. Nach alledem ergebe sich
unter Anwendung des § 12 WoGG in der Fassung ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 und der Mietstufe VI bei vier Personen ein Betrag in Höhe von 693,00
€ und mit einem Sicherheitszuschlag von 10% ein der Bruttokaltmiete entsprechender Betrag von 762,30 € monatlich. Die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft von 730,00 € bzw. 740,00 € lägen unter diesem Betrag, sodass die Kosten nicht unangemessen seien. Daneben
seien die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Vorauszahlung von 100,00 € monatlich zu übernehmen. Dieser Betrag sei angemessen.
Gegen dieses dem Beklagten am 8. November 2016 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 1. Dezember 2016 beim LSG Baden-Württemberg
eingelegten Berufung, mit der er eine Klageabweisung anstrebt. Unstreitig sei, dass das zum 1. Mai 2009 in Kraft getretene
und mehrfach fortgeschriebene Konzept des Beklagten nicht den höchstrichterlichen Mindestanforderungen an die Schlüssigkeit
von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II entspreche. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 16. Juni 2015 (B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R) festgestellt, dass eine Nachbesserung wegen Zeitablaufs nicht mehr erfolgen könne, sodass aufgrund des vorliegenden Erkenntnisausfalls
hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete der Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags erforderlich sei. Die Wohnortgemeinde der Kläger U. mit 5.240 Einwohnern (Stand 1. Januar
2014) sei keiner eigenständigen Mietstufe zugeordnet, da das Mietniveau vom Statistischen Bundesamt nur für Gemeinden mit
einer Einwohnerzahl ab 10.000 Einwohnern gesondert festgestellt werde. Bei einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 erfolge
eine Zusammenfassung nach Kreisen. Die Wohnung der Kläger werde von vier Personen bewohnt. Hieraus ergebe sich für den Wohnort
U., der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung dem Kreis B.-H. zugehörig sei, die Zuordnung zur Mietstufe III. Das entspreche einem monatlichen Betrag in Höhe von 556,00
€. Erfolge eine Begrenzung der Kosten der Unterkunft durch die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages und sei
für die Wohnortgemeinde keine eigene Mietstufe festgelegt, sei unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Mietstufe
einer anderen Gemeinde im Vergleichsraum zugrunde zu legen. Das BSG habe entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraums um die Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort
oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach
abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung und aufgrund räumlicher Nähe mit zusammenhängender
Infrastruktur, insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, handle. Der Raum müsse insgesamt betrachtet einen homogenen
Lebens- und Wohnbereich darstellen. Unter Beachtung dieser Grundsätze erachte das BSG die Raumschaft Umland F. mit den Gemeinden U., G., M., G., H., M. und G., welche auf dem Konzept des Beklagten fuße, als
den örtlich maßgebenden Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. Es begegne keinen Bedenken,
wenn er - der Beklagte - in seinem Flächenlandkreis mit vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel nicht vorlägen,
Gemeinden im Umkreis von zehn bis 20 km im ländlichen Raum in sogenannten Raumschaften zusammengefasst habe. Die Raumschaft
Umland F. zeichne sich nach Auffassung des BSG durch die gute Anbindung an ein öffentliches Verkehrsnetz und durch ihre Nähe zur Stadt F. aus. Er - der Beklagte - habe
Bedenken, wenn - wie durch das BSG geschehen - eine ursprünglich im Rahmen des Konzepts zur Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Flächenlandkreis
B.-H. definierte Raumschaft, ohne weitergehende kritische Untersuchung, ob dies im Rahmen einer anderen Betrachtungsweise
sachgerecht sei und darüber hinaus noch den besonderen regionalen Verhältnissen Rechnung trage, als homogener Vergleichsraum
angesehen werde. Bei dem Umland F. handle es sich gerade nicht um einen homogenen Vergleichsraum. Auch spiegele die Gemeinde
G. mit einer eigens ausgewiesenen Mietstufe nicht das Mietniveau aller Umlandgemeinden wider. Aufgrund der Überschreitung
der Einwohnerzahl von 10.000 sei in der Raumschaft Umland F. ausschließlich für die Gemeinde G. ein gesondertes Mietniveau
festgestellt. Nach Auswertung der Wohngeldstatistik sei im streitbefangenen Zeitraum der Gemeinde G. die Mietstufe VI zugeordnet
worden. Den Gemeinden, die der Raumschaft Umland F. angehörten, sei zwar gemein, dass sich alle im näheren Umkreis der Stadt
F. befänden. Sie unterschieden sich aber deutlich in Bezug auf die Einwohnerzahl, die Verkehrsanbindung sowie Infrastruktur,
was wiederum Auswirkungen auf das örtliche Mietniveau habe. G. weise eine hervorragende Verkehrsanbindung aus, wirke wie ein
Villenvorort und habe im Vergleich zur Stadt F. ein höheres Mietniveau, das sich auch in der Zuordnung der Mietstufen widerspiegele
(F. Mietstufe V; G. Mietstufe VI). Weiterhin verfüge G. über eine gute Infrastruktur (Betreuungseinrichtungen für Kinder,
Grundschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Sonderschule für Lernbehinderte, Musikschule, Volkshochschule, ärztliche Versorgung,
Seniorenzentrum, Pflegedienste). Die Gemeinde U. unterscheide sich von der Gemeinde G. in vielfacher Hinsicht. Die Gemeinde
U. habe zum 1. Januar 2014 5.240 Einwohner gezählt. Diese sei ländlich geprägt und liege zwischen dem westlich gelegenen T.
mit seinen K.gemeinden und der südöstlich gelegenen Stadt F. im B.. U. verfüge im Gegensatz zu G. über keinen eigenen Anschluss
an das Verkehrsnetz der Bahn AG und keine weiterführende Schule (ausschließlich Grundschule mit Kernzeitbetreuung und Hort).
Den Gemeinden U. und G. sei lediglich gemein, dass sie an das Stadtgebiet F. angrenzten. Daher sei es sachgerecht, das in
der Gemeinde U. vorherrschende Mietniveau anhand der Mietstufe IV zu beurteilen. U. orientiere sich hinsichtlich des Mietniveaus
an dem unmittelbar angrenzenden und zu F. gehörenden Stadtteil W.. Der F. Mietspiegel sehe für diese Wohnlagenzone 5 einen
Abschlag von 13% vor. Das unterschiedliche Mietniveau in F. spiegle sich auch in den angrenzenden Kreisgemeinden wider. Somit
sei nicht allein die Nähe zur Stadt F. maßgeblich und mietpreisniveaubildend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger verweisen zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die gem. §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und gem. §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Das SG hat die Berufung in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 zugelassen; daran ist der Senat gebunden (§
144 Abs.
3 SGG).
2. Gegenstand des Verfahrens bilden der Bescheid vom 11. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Mai 2014
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 (§
95 SGG) sowie der Bescheid vom 13. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 (§
96 SGG), mit denen der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 699,40 € bewilligt hatte. Dagegen haben sich die Kläger statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
(§§
54 Abs.
1 und 4
SGG) gewandt und ausschließlich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, die einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen
(z.B. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - juris Rdnr. 10), begehrt. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2015 ein Teilanerkenntnis betreffend Leistungen
für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 760,00 € abgegeben
und die Kläger dieses angenommen hatten (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Januar 2016), hat das SG den Beklagten durch Urteil vom 11. Oktober 2016 unter Abänderung der genannten Bescheide verurteilt, an die Kläger für die
Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Unterkunftsaufwendungen in Höhe von monatlich 830,00 € (1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014) bzw. 840,00 € (1. Februar 2014
bis 31. Mai 2014) zu gewähren. Dagegen wendet sich allein der Beklagte mit seiner Berufung.
3. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Kläger gegen den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013
bis zum 31. Mai 2014 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Unterkunftsaufwendungen in Höhe von monatlich 830,00 € (1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014) bzw. 840,00 € (1. Februar 2014
bis 31. Mai 2014) haben.
a. Die Klägerin Ziff. 1 ist Berechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) war sowie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Als Inhaberin eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG war sie nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausgenommen. Die minderjährigen, unverheirateten Kläger Ziff. 2 bis 4, die dem Haushalt
ihrer Mutter - der Klägerin Ziff. 1 - angehörten und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus ihrem eigenen Einkommen (Kindergeld
bzw. Unterhaltsvorschuss) beschaffen konnten, bildeten im streitigen Zeitraum mit der Klägerin Ziff. 1 gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.
b. Die Aufwendungen der Kläger für die Wohnung in U. in Höhe von monatlich 830,00 € (1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014)
bzw. 840,00 € (1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014) stellen angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung dar.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der
bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung). Zwar sind die Kläger ohne Abstimmung mit dem vormalig zuständigen SGB II-Träger und ohne Darlegung eines plausiblen Grundes für den Umzug aus dem Landkreis P. nach U. in eine deutlich teurere Wohnung
(vormals 437,00 €) umgezogen, jedoch sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei einem Umzug - wie vorliegend - über
die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums nicht auf die Aufwendungen des bisherigen Wohnraum begrenzt, weil die Vorschrift
des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf solche Fallgestaltungen keine Anwendung findet (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 - juris Rdnrn. 18).
Weiterhin ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die Stellplatzmiete in Höhe von monatlich 20,00 € (Dezember 2013 und Januar 2014) bzw.
25,00 € (Februar bis Mai 2014) Aufwendungen für die Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellt. Ausgangspunkt ist dabei die mietvertragliche Vereinbarung der Klägerin Ziff. 1. Abzustellen ist auf dasjenige,
was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 35; Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - juris Rdnr. 21). Nicht umfasst sind damit etwa Räume zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder weitere Räume
oder Plätze, die gesondert angemietet werden und keinen Wohnzwecken dienen, beispielsweise eine zusätzlich angemietete Garage
(BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - juris Rdnr. 21, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 juris Rdnr. 28). Jedoch sind auch Aufwendungen für die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes als Kosten der Unterkunft
i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn die Wohnung ohne die Garage bzw. den Stellplatz nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender
"Abtrennbarkeit" der Garage/des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort bewegt
(BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 - juris Rdnr 28). Ausweislich des Mietvertrages vom 12. November 2013 wird der Stellplatz als "Ausstattungsmerkmal" der Wohnung
bezeichnet und damit als integraler Bestandteil der Mieträume angesehen. Zudem hat die Klägerin Ziff. 1 die Wohnung einschließlich
Stellplatz zunächst nicht selbst gemietet, sondern von dem Hauptmieter "zu den gleichen Bedingungen" angemietet. Es war ihr
dabei nicht möglich, die Wohnung ohne dazugehörigen Stellplatz anzumieten. Im weiteren Verlauf wurde der Mietvertrag weitgehend
unverändert auf die Klägerin Ziff. 1 als Hauptmieterin "umgeschrieben", eine Veränderung des Mietgegenstandes war dabei nicht
möglich. Vielmehr hat der Vermieter unter Einschluss des Stellplatzes die Miete für die Wohnung auf insgesamt 840,00 € beziffert.
Die Unterkunftsaufwendungen der Kläger sind auch angemessen. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff
der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist
zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung
nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen
Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt,
angemessen ist (z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 4/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rdnr. 12).
Als angemessene Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht in Baden-Württemberg
eine solche von 90 m2 Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt zugrunde zu legen, da die Bedarfsgemeinschaft der Kläger aus vier Personen bestanden
hat. Dabei greift der Senat für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die Werte der Verwaltungsvorschrift des
Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.
Februar 2002 (Gemeinsames ABl. 2002, 240) i.d.F. vom 22. Januar 2004 (Gemeinsames ABl. 2004, 248) zurück. Hiernach ist für
einen Vier-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von bis zu 90 m2 angemessen. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau
abzustellen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 15). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund
des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I, 2376) festgelegt haben (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 20). Das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen in Baden-Württemberg
(Landeswohnraumförderungsgesetz <LWoFG>) vom 11. Dezember 2007 (GBl. 581) enthält im Zusammenhang mit den Belegungs- und Mietbindungen
bei gefördertem Mietwohnraum keine gesetzlich festgelegten und nach Personenzahl differenzierten Quadratmeter-Größen angemessener
Wohnungen (vgl. § 15 LWoFG), sodass zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße mangels anderweitiger gesetzlicher Ausführungsbestimmungen
auf die VwV-SozWo zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 15).
Den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum bildet vorliegend die Raumschaft Umland F. mit der Gemeinde U. und den weiteren
Gemeinden G., G., G., H., M. und M.. Nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rdnr. 17) hat die Festlegung des Vergleichsraumes, der zur Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort
oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen erforderlich ist, sich insbesondere danach zu richten, ob es sich um einen
ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender
Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handelt und insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens-
und Wohnbereich darstellt. Die Gemeinde U. mit ca. 5800 Einwohnern befindet sich im ländlichen Raum ca. acht km von der Stadt
F. entfernt und ist zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der
Beklagte in seinem - nach Lage, Infra- und Wirtschaftsstruktur heterogenen - Flächenlandkreis mit 1.378,33 km2 und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in dem Mietspiegel nicht vorliegen, in sog. Raumschaften Gemeinden im Umkreis von
zehn bis 20 km im ländlichen Raum zusammengefasst hat. So umfasst die Raumschaft Umland F. gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz
angebundene Gemeinden um die Stadt F. herum (so BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - juris Rdnr. 27).
Das für diesen Vergleichsraum erstellte Konzept des Beklagten entspricht nicht den Mindestanforderungen an die Schlüssigkeit
von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II und kann wegen Zeitablaufs nicht mehr nachgebessert werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen
Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen
Raum (bspw. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 - juris Rdnr.19). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach dieser Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 28):
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
- Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel);
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
- Validität der Datenerhebung;
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit
des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit
muss der Grundsicherungsträger sein Konzept auf Anforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet er ohne ein solches schlüssiges
Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach §
103 Satz 1 2. Halbs
SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und
-aufbereitung nachzuholen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 19, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rdnr. 24; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rdnr. 21). Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume
nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist
in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage
der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann.
Das Konzept des Beklagten erfüllt die Mindestvoraussetzungen an die Schlüssigkeit nicht. Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg
hat in seinen Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 3878/11 <insofern bestätigt durch das Urteil des BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnrn. 21 ff.> und L 2 AS 104/14; vgl. ferner LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 AS 4212/08 - juris Rdnr. 32 <insofern bestätigt durch das Urteil des BSG vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rdnrn. 15>) im Einzelnen dargelegt, dass - ausgehend vom Ansatz des Beklagten zur Erstellung eines schlüssigen
Konzepts auf der Grundlage von Bestandsdatensätzen der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaften mit Bezug existenzsichernder
Leistungen im Vergleichsraum - der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne, zu berücksichtigen
ist und nicht - wie geschehen - ein Durchschnittswert. Das BSG hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (B 4 AS 44/14 R) das Konzept des Beklagten weiterhin insofern bemängelt, dass die in das Konzept einbezogenen Daten aus Bestandsmieten
nicht auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sind und daher von vornherein kein realitätsgerechtes
Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen ermöglicht. Der Senat schließt sich diesen Entscheidungen nach eigener Sachprüfung
an.
Die Mängel des Konzepts des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete können wegen Zeitablaufs nicht mehr
nachgebessert werden. Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg hat in den Berufungsverfahren L 2 AS 3878/11 und L 2 AS 104/14 trotz umfangreicher Bemühungen erfolglos versucht, das Konzept durch den Beklagten schlüssig machen zu lassen. Dies ist daran
gescheitert, dass eine ausreichend große Datenmenge, die die Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes im maßgeblichen
Zeitraum widerspiegeln könnte, nicht zu ermitteln war und der Beklagte eine nachvollziehbare sowie dokumentierte Berechnung
der Bruttokaltmiete nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG abgelehnt hat. Vorliegend ist der Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren von seinem Konzept abgerückt und hat zur Bestimmung
der angemessenen Referenzmiete auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zurückgegriffen. Eine rechtskonforme Fortentwicklung des Konzepts sowie eine Erhebung der dafür notwendigen Daten hat der
Beklagte im gesamten Verlauf im Hinblick auf den gescheiterten Versuch in den Berufungsverfahren L 2 AS 3878/11 und L 2 AS 104/14 verweigert. Weitere lokale Erkenntnismöglichkeiten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet
Umland F. bestehen nicht. Insbesondere liegen für die genannten Gemeinden weder einfache noch qualifizierte Mietspiegel vor
(vgl. zur Problematik der Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der Referenzmiete BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris). Unter diesen Umständen kann für den hier streitigen Zeitraum Dezember 2013 bis Mai 2014 mit verhältnismäßigem
Aufwand ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden.
Der Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags nach generell-abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich
(BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnrn. 25 ff. - auch zum Folgenden -). Insofern hat das SG zu Recht aufgrund der Gegebenheiten in dem örtlich maßgebenden Vergleichsraum Raumschaft Umland F. die für den hier streitigen
Zeitraum maßgebliche Mietstufe VI und nicht die von dem Beklagten - zunächst - berücksichtigte Mietstufe III herangezogen.
Denn die Mietstufe III spiegelt das Mietenniveau für den gesamten Landkreis B.-H. wider, nicht jedoch für den um ein Vielfaches
kleineren Vergleichsraum Raumschaft Umland F., in dem die damalige Wohngemeinde der Kläger U. liegt. Die hier erforderliche
Berücksichtigung der Mietstufe VI beruht im Ergebnis auf dem Verfahren der Festlegung der Mietstufen nach dem WoGG und den vorliegend besonderen regionalen Gegebenheiten. § 12 Abs. 1 WoGG sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
der jeweils gültigen Mietstufe vor. Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt allerdings nur für Gemeinden mit einer
Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert festgestellt und bei einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreien
Gebieten nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Dem folgend hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats in der WoGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I, 2722) für alle Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland Mietstufen
festgelegt (vgl. § 38 Nr. 2 WoGG). Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (bzw.
Landkreisen) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG bzw. § 12 Abs. 4 Satz 1 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Die insgesamt sechs Mietstufen für Gemeinden unterscheiden sich damit
nach bestimmten, unterschiedlichen Abweichungsstufen der Quadratmetermieten von Wohnraum in den Gemeinden (bzw. Kreisen) nach
§ 12 Abs. 3 Satz 1 WoGG vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Bezogen auf den hier maßgebenden örtlichen Vergleichsraum
ist ausschließlich für die Gemeinde G. als Mietenniveau aufgrund der Auswertung der Wohngeldstatistik durch das Statistische
Bundesamt (vgl. § 12 Abs. 4 WoGG) die Mietstufe VI gesondert festgestellt worden. Entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG ist wegen einer Einwohnerzahl von unter 10.000 weder für die Wohngemeinde der Kläger in U. noch für eine der anderen Gemeinden
des Vergleichsraums ein eigenständiges Mietenniveau bestimmt worden. Vielmehr wird jeweils das Mietenniveau für den gesamten
Landkreis B.-H., also die Mietstufe III, zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen regionalen Verhältnisse
kann allein die in den Vergleichsraum einbezogene Gemeinde G. und - im streitigen Zeitraum - deren Mietstufe VI als für die
Verhältnisse im Vergleichsraum repräsentativ angesehen werden. Das BSG hat bereits entschieden, dass die regionalen Verhältnisse auch bei einem Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG durch die Bildung von Mietstufen einfließen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnrn. 28; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rdnrn. 28 f.; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rdnr. 22). Dabei ist wertend einzubeziehen, dass die Bemessung der zuschussfähigen Höchstbeträge für die Miete
im Rahmen des Wohngeldrechts - anders als bei den angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II - nicht allein nach dem Mietenniveau im Vergleichsraum bzw. den regionalen Wohnungsmärkten erfolgt, sondern maßgeblich (auch)
von der Zuordnung zu Gemeindegrößenklassen abhängig ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnrn. 25). Die in den Vergleichsraum einbezogene Gemeinde G. kann sowohl hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl (ca.
11.700) als auch für die tatsächlichen, durch die Nähe zur Stadt F. geprägten Verhältnisse im Vergleichsraum mit insgesamt
ca. 39.000 Einwohnern als repräsentativ angesehen werden. Demgegenüber ist die Mietstufe III des gesamten Landkreises B.-H.
mit insgesamt ca. 260.000 Einwohnern in deutlich geringerem Umfang repräsentativ für die Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze
im Vergleichsraum. Die Mietstufe VI ist daher - wie für das in ca. fünf km von U. entfernte M. mit ca. 9.000 Einwohnern, einer
1973 aus den vormals selbständigen Gemeinden B., H., Hu. und N. gebildeten Einheitsgemeinde - auch für die Gemeinde U., die
dem gebildeten Vergleichsraum zugehört, heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnrn. 29). Entscheidend ist dabei, dass für den von dem Beklagten selbst rechtlich zulässig gebildeten örtlichen
Vergleichsraum Raumschaft Umland F. einerseits die räumliche Nähe zur Stadt F., insbesondere mit der guten Anbindung an den
öffentlichen Personennahverkehr, und andererseits der besondere Charakter der Umlandgemeinden im ländlichen Raum prägend ist.
Diese prägenden Besonderheiten der in der Raumschaft Umland F. zusammengefassten Gemeinden wird durch die Gemeinde G. repräsentiert
und findet in der Zuordnung zur Mietstufe VI seinen Niederschlag. Daran ändern die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückten
Unterschiede zwischen G. und U. nichts. Auch die Vorgehensweise des Beklagten, der Leistungsberechnung gem. Teilanerkenntnis
nun die Mietstufe IV zugrunde zu legen, überzeugt nicht. Vielmehr nimmt er die Zuordnung der Gemeinde U. zur Mietstufe IV
ohne nachvollziehbare Begründung und losgelöst von nachprüfbaren Daten zum tatsächlichen Mietpreisniveau in U. gleichsam "freihändig"
vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von
10 % einzubeziehen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 B 4 AS 44/14 R juris Rdnr. 30; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rdnr. 25). Für die Wohnung der Kläger (vier Personen) ergibt sich unter Berücksichtigung der Mietstufe VI ein Betrag
in Höhe von 693,00 €. Zuzüglich 10 % beträgt die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Nebenkosten mithin 762,30 €, während
die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) 730,00 € (Dezember 2013 und Januar 2014) bzw. 740,00 € (Februar
2014 bis Mai 2014) betragen haben.
Hinzu kommen die angemessenen Heizkosten. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete
erfolgen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 32; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 - juris Rdnr. 18). Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich
in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant
sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rdnrn. 34 ff). Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem
Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen oder die Überschreitung des Grenzbetrages aus personenbedingten
Gründen (z.B. Bettlägerigkeit eines Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft, Zugehörigkeit kleiner Kinder zur Bedarfsgemeinschaft)
gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 - juris; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - juris; Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 -). Stellen sich die tatsächlich wegen der Heizung anfallenden Aufwendungen auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände des Leistungsberechtigten im Einzelfall als unangemessen hoch dar, ist in einem abschließenden Schritt zu prüfen,
ob daraus eine Pflicht zur Senkung der Kosten folgt (vgl. zur Kostensenkungsobliegenheit grundlegend BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 - juris Rdnr. 29). Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf
des Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es ihm bzw. ihnen nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der
Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Vorliegend ist die mietvertraglich geschuldete Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 € als Bedarf einzustellen, weil
jedenfalls im Hinblick auf die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft (eine erwachsene Person und drei Kinder, darunter ein
Säugling) keine Hinweise auf unangemessene hohe Heizkosten vorliegen, die Klägerin Ziff. 1 die Heizkostenvorauszahlung nach
dem Einzug zum 1. Dezember 2013 ohnehin nicht beeinflussen konnte und der Beklagte die Kläger auch nicht zur Kostensenkung
aufgefordert hatte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).