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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - 7 AS 632/19
Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit bei Rückforderungsansprüchen von Leistungen nach dem SGB II Anordnung der aufschiebenden Wirkung als Voraussetzung der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes Leistungsausschluss für Ausländer bei einem Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ohne Leistungsberechtigung
1. Das für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes erforderliche öffentliche Interesse kann darin bestehen, Rückforderungsansprüche bereits zeitnah vollziehen zu können, um die Gefahr späterer Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen zu vermeiden. Gleiches gilt für das Vermeiden von Überzahlungen, die zu Rückzahlungsansprüchen führen. Ausreichend ist insofern, dass die spätere Realisierbarkeit des Zahlungsanspruches ernstlich gefährdet ist, wovon bei der Rückforderung von Sozialleistungen regelmäßig auszugehen ist.
2. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 SGB II beseitigt nicht die Wirkungen der Leistungsausschlüsse des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. 3. Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 86a Abs. 1 Satz 2 SGG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen diesen Verwaltungsakt voraus.
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 1 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) und Buchst. c)
,
SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 2
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Konstanz 11.01.2019 S 5 AS 3030/18 ER
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Januar 2019 werden zurückgewiesen.
Die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 28. November 2018 werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: