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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 7 R 2107/14
Rente wegen voller Erwerbsminderung Restleistungsvermögen Schwere spezifische Leistungsbehinderung Entbehrlichkeit der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
1. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten (wenn auch mit qualitativen Einschränkungen, z.B.: häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, dauerndes Treppensteigen, Tätigkeiten mit einer erhöhten Stressbelastung, mit anhaltend hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, Verantwortung und einer besonders hohen geistigen Beanspruchung) in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann.
2. Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.
3. In der Rechtsprechung des BSG werden hierbei als Fallgruppen Einschränkungen genannt aufgrund schwerer spezifischer Leistungsbehinderung wie z.B. Einarmigkeit bei gleichzeitiger Einäugigkeit, die Notwendigkeit von zwei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von je 15 Minuten oder von drei zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen von zehn Minuten je Arbeitstag, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Erforderlichkeit eines halbstündigen Wechsels vom Sitzen zum Gehen oder Einschränkungen aufgrund regelmäßig einmal in der Woche auftretender Fieberschübe.
4. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist dagegen insbesondere nicht erforderlich im Falle des Ausschlusses von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, bei Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen sowie bei Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 02.04.2014 S 3 R 1244/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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