Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den versicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 in der
Zeit vom 1. September 2012 bis 30. April 2015.
Die Klägerin ist 1980 geboren. Sie ist Diplom-Betriebswirtin. Sie meldete am 20. Dezember 2012 mit Angabe eines Tätigkeitsbeginns
am 4. Juli 2011 unter der Bezeichnung "k." ein Gewerbe im Bereich Marketing, Organisation, Kommunikation und Design an. Am
23. April 2015 nahm sie eine Gewerbeummeldung dahingehend vor, dass die Tätigkeit zum 28. Februar 2015 vom Haupt- zum Nebenerwerb
werde. Hintergrund war, dass sie zum 1. März 2015 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm. Für die Zeit vom 4.
Juli 2011 bis zum 28. Februar 2015 entrichtete die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf Antrag nach §
28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) an die Beigeladene zu 4
Die Beigeladene zu 1 ist ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit im streitgegenständlichen Zeitraum etwa 20 Mitarbeitern,
dessen Leistungsportfolio die Entwicklung, Konstruktion und Produktion umfangreicher Lösungen in den Bereichen Palettenfördertechnik,
Palettenprüftechnik, Palettenwechseltechnik sowie verschiedener Aufzugstechniken umfasst.
Die Klägerin war zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. April 2015 regelmäßig für die Beigeladene zu 1 tätig. Eine schriftliche
Vereinbarung hierüber existiert nicht. Die Beigeladene zu 1 erteilte der Klägerin jeweils einzelne Arbeitsaufträge, die die
Klägerin annehmen oder ablehnen konnte. Mündlich vereinbart war zunächst eine Vergütung von 23,00 EUR pro Stunde, ab Januar
2015 von 30,00 EUR pro Stunde. Die Klägerin stellte ihre Tätigkeit jeweils monatlich nachträglich der Beigeladenen zu 1 in
Rechnung, nämlich: \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 4. Oktober
2012 für September 2012: 86 Stunden und 19 Minuten à 23,00 EUR = 1.985,00 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation
\226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 8. November 2012 für Oktober 2012: 63 Stunden und 9 Minuten à 23,00 EUR = 1.451,30
EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 5. Dezember 2012 für November
2012: 50 Stunden und 2 Minuten à 23,00 EUR = 1.150,77 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation
\226 Auftragsbearbeitung vom 4. Januar 2013 für Dezember 2012: 38 Stunden und 42 Minuten à 23,00 EUR = 890,10 EUR \225 Rechnung
über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 5. Februar 2013 für Januar 2013: 65 Stunden
und 2 Minuten à 23,00 EUR = 1.495,77 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung
inkl. Angebotsübersetzung (im Homeoffice) vom 5. März 2013 für Februar 2013: 55 Stunden und 45 Minuten plus Homeoffice eine
Stunde und 30 Minuten à 23,00 EUR = 1.316,75 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung
- Design vom 8. April 2013 für März 2013: 58 Stunden und 43 Minuten à 23,00 EUR abzüglich Projektnachlass von 6,71 EUR = 1.343,77
EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung inkl. Angebotsübersetzung vom
7. Mai 2013 für April 2013: 44 Stunden und 33 Minuten à 23,00 EUR = 1.024,65 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation
\226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung inkl. Angebotsübersetzung vom 4. Juni 2013 für Mai 2013: 40 Stunden und 8 Minuten
à 23,00 EUR = 923,07 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung inkl.
Angebotsübersetzung vom 3. Juli 2013 für Juni 2013: 57 Stunden und 13 Minuten à 23,00 EUR = 1.315,98 EUR \225 Rechnung über
Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung \226Design vom 6. August 2013 für Juli 2013: 58 Stunden
und 37 Minuten à 23,00 EUR = 1.348,18 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung
\226 Design vom 5. September 2013 für August 2013: 29 Stunden und 31 Minuten à 23,00 EUR = 678,88 EUR \225 Rechnung über Marketing
\226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung \226 Design vom 10. Oktober 2013 für September 2013: 48 Stunden
und 31 Minuten à 23,00 EUR = 1.115,88 EUR \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung
\226 Design vom 10. November 2013 für Oktober 2013: 45 Stunden und eine Minute à 23,00 EUR = 1.035,38 EUR \225 Rechnung über
Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung \226 Design vom 3. Dezember 2013 für November 2013:
55 Stunden und 35 Minuten à 23 00 EUR = 1 278 42 EUR \225 Rechnun über Marketin \226 Kommunikation \226 Organisation \226
Auftragsbearbeitung vom 8. Januar 2014 für Dezember 2013: 30 Stunden und 14 Minuten à 23,00 EUR = 827,49 EUR (inkl. Mehrwertsteuer)
\225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 7. Februar 2014 für Januar
2014: 44 Stunden und 55 Minuten (davon zwei Stunden Homeoffice) à 23,00 EUR = 1.229,37 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung
über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 4. März 2014 für Februar 2014: 38 Stunden
und 9 Minuten à 23,00 EUR = 1.044,17 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation
\226 Auftragsbearbeitung vom 1. April 2014 für März 2014: 45 Stunden und 43 Minuten à 23,00 EUR = 1.251,26 EUR (inkl. Mehrwertsteuer)
\225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 2. Mai 2014 für April 2014:
47 Stunden und 29 Minuten à 23,00 EUR = 1.299,62 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation
\226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 5. Juni 2014 für Mai 2014: 52 Stunden und 28 Minuten à 23,00 EUR = 1.436,01
EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom
1. Juli 2014 für Juni 2014: 51 Stunden und 58 Minuten à 23,00 EUR = 1.422,32 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über
Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 30. Juli 2014 für Juli 2014: 65 Stunden und 33
Minuten à 23,00 EUR = 1.794,10 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation
\226 Auftragsbearbeitung vom 6. Oktober 2014 für 30. Juli 2014 und September 2014: 55 Stunden und 38 Minuten (davon eine Stunde
und 30 Minuten Homeoffice) à 23,00 EUR = 1.522,69 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation
\226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 4. November 2014 für Oktober 2014: 71 Stunden und 16 Minuten (davon vier Stunden
und 15 Minuten Homeoffice) à 23,00 EUR = 1.950,57 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation
\226 Organisation \226 Auftragsbearbeitung vom 4. Dezember 2014 für November 2014: 58 Stunden und 49 Minuten (davon eine Stunde
Homeoffice) à 23,00 EUR = 1.609,81 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation
\226 Projektunterstützung vom 7. Januar 2015 für Dezember 2014: 40 Stunden und 34 Minuten à 23,00 EUR = 1.110,31 EUR (inkl.
Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über (Online-)Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Projektunterstützung vom 9.
Februar 2015 für Januar 2015: 53 Stunden und 39 Minuten à 30,00 EUR = 1.915,31 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über
(Online-)Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation \226 Projektunterstützung vom 2. März 2015 für Februar 2015: 79 Stunden
à 30,00 EUR = 2.820,30 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über (Online-)Marketing \226 Kommunikation \226 Organisation
\226 Projektunterstützung vom 10. April 2015 für März 2015: 62 Stunden und zehn Minuten à 30,00 EUR = 2.219,35 EUR (inkl.
Mehrwertsteuer) \225 Rechnung über (Online-)Marketing, Erstellung von diversen Datenblättern, Inhaltspflege (Homepage der
Beigeladenen zu 1), Erstellung diverser Dokumentenvorlagen für die interne Verwendung vom 4. Mai 2015 für April 2015: 39 Stunden
und 58 Minuten à 30,00 EUR = 1.426,81 EUR (inkl. Mehrwertsteuer). Soweit die Rechnungsbeträge keine Mehrwertsteuer enthielten,
wurde zum fehlenden Ausweis der Umsatzsteuer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz hingewiesen.
Am 9. Dezember 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeit
für die Beigeladene zu 1. Sie beantragte festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Sie gab an, neben der Tätigkeit
für die Beigeladene zu 1 auch für die G. mbH sowie die Firma Z. tätig zu sein. Neben der zu beurteilenden Tätigkeit sei sie
als Leiterin des "A. Nachhilfeinstituts" selbständig tätig. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit stelle ca. 50 Prozent ihres
Gesamteinkommens dar. Für die Beigeladene zu 1 sei sie in der Beratung im Marketingbereich (auch Onlinemarketing) mit Aufgaben
wie Auftragsverarbeitung, Projektüberwachung und Organisation tätig. Die Tätigkeit habe im September 2012 begonnen und werde
voraussichtlich im Dezember 2014 enden. Zwischen der Beigeladenen zu 1 und ihr bestehe lediglich eine mündliche Vereinbarung
über den Stundensatz, den sie für ihre Leistung in Rechnung stelle. Sie begleite Unternehmensprojekte bei der Ausführung,
Abwicklung, Koordination und Organisation, erstelle Kalkulationsvorlagen und sonstige betriebsrelevante Vorlagen. Zudem koordiniere
sie zur Zeit den Relaunch der Website und berate/unterstütze das Unternehmen bei der Inhaltsgestaltung und Pflege. Es würden
ihr keine Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung gemacht. Die Auftragsausführung werde gemeinsam kontrolliert.
Sie arbeite überwiegend an Nachmittagen bei der Beigeladenen zu 1 (im Durchschnitt an drei bis vier Tagen), weil ihr das persönlich/zeitlich
besser passe. Sie habe weder Anwesenheitszeiten einzuhalten noch würden ihr Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit gemacht.
Die Tätigkeiten würden überwiegend beim Beigeladenen zu 1 ausgeführt. Einschränkungen hinsichtlich des Tätigkeitsortes seitens
des Beigeladenen zu 1 lägen jedoch nicht vor. Sie übe die Tätigkeiten aus praktischen Gründen vor Ort beim Beigeladenen zu
1 (zum Beispiel nötige Absprache mit den Beteiligten) aus und benutze überwiegend eigene Betriebsmittel (zum Beispiel Laptop).
Bis auf kleinere Abstimmungen mit bestimmten Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1 bei bestimmten Tätigkeiten/Sachverhalten,
ohne die eine sinnvolle Arbeit nicht möglich wäre, finde keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation statt. Ihr obliege
die Preisgestaltung, Werbung, Zahlweise, Kundenakquise etc. Sie führe zudem ihre eigene Buchhaltung und unterhalte ein komplett
funktionsfähiges "Homeoffice". Sie verfüge über ein eigenes/privates Fahrzeug und erwerbe ihre sämtlichen Betriebsmittel selbst.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 mit, dass die Klägerin mit dem Relaunch
ihrer Firmenwebseite beauftragt sei. Der Schwerpunkt liege in der Überarbeitung und Neukonzeption von Inhalten, der Orientierung
an neuen technologisch-organisatorischen Aspekten sowie der grundlegenden Überarbeitung der visuellen Darbietung. Hierzu gehöre
auch die Überarbeitung und Neugestaltung der firmeneigenen Prospekte. Des Weiteren sei die Klägerin mit der Optimierung der
mit Excel und Word verbundenen Arbeitsprozesse betraut. Hier würden Arbeitsvorlagen für Objektabrechnungen, Warenwirtschaft,
Einkauf, Buchhaltung usw. erstellt. Die Auftragsausführung werde von der Klägerin selbst kontrolliert und der Geschäftsleitung
vorgelegt. Von der Geschäftsleitung würden Vorschläge/Ideen vorgegeben, die die Klägerin im Bereich Excel und Worddateien
zu entwickeln habe. Die Klägerin arbeite überwiegend an drei bis vier Tagen nachmittags in ihrem Betrieb, je nach Bedarf.
Dies geschehe innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Die Klägerin führe ihre Tätigkeit überwiegend in firmeneigenen Räumen
mit eigenen Betriebsmitteln (z.B. Laptop, Grafik- und Bildbearbeitungsprogramme, Betriebsprogramm) aus. Dies sei erforderlich,
da bei komplexen Projekten eine enge Absprache mit der Geschäftsleitung erforderlich sei. Nach Absprache sei sie auch im Homeoffice
tätig. Es liege keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vor. Der Klägerin obliege ihre eigene Preisgestaltung und Werbung.
Sie führe eine eigene Buchhaltung und unterhalte ein Homeoffice. Die Klägerin verfüge über ein eigenes Fahrzeug und erwerbe
ihre Betriebsmittel (Laptop, Grafik- und Bildbearbeitungsprogramme) selbst. Zwischen ihr und der Klägerin bestehe lediglich
eine mündliche Absprache, in der der Stundensatz festgelegt worden sei. Es erfolge eine mündliche oder telefonische Einzelbeauftragung.
Die Beklagte gab der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 mit Schreiben vom 20. April 2015 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten
Feststellung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.
Die Beigeladene zu 1 trug vor, die Klägerin habe eine eigene, eingetragene Firma und sei immer als Selbständige behandelt
worden, die unabhängig vom gängigen Büroalltag gewesen sei. Die Firma der Klägerin heiße k. und biete Marketing, Onlinemarketing,
Kommunikation, Organisation und Projektunterstützung an. Die Firma k. sei mit dem Aufbau eben solcher Maßnahmen projektweise
beauftragt worden. Die Klägerin sei nicht in die Organisation des Unternehmens eingebunden gewesen. Sie habe eine völlig eigene,
eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeit gehabt. Das fachliche Letztentscheidungsrecht habe qualifikationsbedingt der
Klägerin oblegen, da sie über die erforderlichen Fach- und Branchenkenntnisse verfüge. Keiner ihrer eigenen Mitarbeiter besitze
diese Kenntnisse, um derartige Projekte/Tätigkeiten auszuführen, deshalb sei die Firma k. damit beauftragt worden. Die Arbeitszeiten
der Klägerin hätten zwar innerhalb der Öffnungszeiten der Beigeladenen zu 1 gelegen, aber der Grund hierfür sei, dass alle
Mitarbeiterinnen im kaufmännischen Büro im Besitz eines eigenen Schlüssels seien, nicht aber die Klägerin als Selbständige.
Aus diesem Grund habe die Klägerin Programmierungen und Arbeiten an der Homepage nur während der Arbeitszeiten durchführen
können. Grundlage für die Gestaltung der Homepage sei eine umfangreiche Bild- und Datenbearbeitung gewesen. Durch das "vor
Ort"-Arbeiten habe eine rationelle und effektive Auftragsausführung gewährleistet werden können, da ein Up- und Download der
großen Datenmengen entfallen sei. Wenn die Klägerin in ihrem \226 der Beigeladenen zu 1 \226 Büro gearbeitet habe, so habe
sie auch ihre eigene Hard- und Software mitgebracht, habe keinen festen Arbeitsplatz gehabt, sondern im Besprechungszimmer
oder an einem freien Tisch gesessen. Die Klägerin sei gekommen und gegangen, wie sie sich es habe einrichten können, da sie
mehrere Auftraggeber gehabt habe. Darüber hinaus habe die Firma k. keinen Kontakt zu ihren \226 der Beigeladenen zu 1 \226
Kunden gehabt. Die Klägerin habe nachweislich zeitlich begrenzt Projekte bearbeitet, nämlich die Gestaltung einer neuen Homepage,
Kommunikations- und Marketingprojekte, Firmenprospekte und verschiedene Aufträge wie zum Beispiel Übersetzungen, die jeweils
auf Stundenbasis in Auftrag gegeben worden seien. Ihre Mitarbeiter unterlägen einer geregelten Arbeitszeit mit geregelter
Frühstücks- und Mittagspause. All dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Sie habe auch nicht an den Pausenessen
teilgenommen. Alle Mitarbeiter bekämen zum Monatsende einen Tankgutschein, müssten Urlaub und Fehlzeiten eintragen, Stundenzettel
schreiben. All dies habe auf die Klägerin nicht zugetroffen. Dass eine Stundenvergütung vereinbart worden sei, sei üblich.
Die Klägerin habe öfter von zu Hause aus gearbeitet und später ihre Stundenanzahl mitgeteilt, über die sie dann die Rechnung
gestellt habe. Das Honorar habe sich nach dem Betrag gerichtet, den die Klägerin ihr angeboten habe. Zu Beginn des Jahres
(2015) habe die Firma k. auf Grund steigender Wirtschaftskosten den Stundensatz erhöht. Das Honorar sei eine angemessene Stundenpauschale
für diese selbständige Tätigkeit. Es wäre für sie \226 die Beigeladene zu 1 \226 jederzeit möglich gewesen, diese Marketingtätigkeiten
anderweitig zu beauftragen, so dass sie für die Tätigkeit der Klägerin durchaus ein unternehmerisches Risiko sehe. Sie hätte
sich auch Computerprogramme und anderes angeschafft, um Aufträge für sie bearbeiten zu können. Die Klägerin habe ihre Aufträge
fristgerecht abgeliefert, sei weder kontrolliert worden noch habe sie mit ihren Mitarbeitern zusammen gearbeitet. Bis zur
Feststellung der Sachlage sei die Geschäftsbeziehung zur Firma k. eingestellt worden. So sei ein Abschluss der laufenden Projekte,
welche noch einen Zeitraum von drei Monaten umfassen würden, nicht möglich. Gerade die noch nicht fertiggestellte Homepage
sei für sie ein dringliches Projekt.
Die Klägerin trug vor, das unternehmerische Handeln/Risiko habe in der Teilnahme am Markt durch entsprechende Werbemaßnahmen,
wie zum Beispiel dem eigenen Internetauftritt, Präsenz bei sozialen Netzwerken und Auftreten als Selbständige in der Geschäftswelt
(eigenes Logo, Briefe etc.) bestanden. Sie habe Investitionen in die Ausstattung für ihr komplett funktionsfähiges Homeoffice
durch entsprechende Anlagen wie ein Telefax-Kombigerät, ein Notebook zur Nutzung bei Auftraggebern vor Ort und neueste PC-Komponenten,
durch die Anschaffung entsprechender Sicherheitssoftware und eines geschäftlichen Mobiltelefons getätigt. Die Ablehnung eines
Auftrages oder die Beendigung der Zusammenarbeit durch die Beigeladene zu 1 ohne Vorankündigung sei möglich gewesen. Ihre
Arbeitszeiten hätten sich zwar nach den üblichen Arbeitszeiten bei der Beigeladenen zu 1 gerichtet. Feste Arbeits- oder Anwesenheitszeiten
seien jedoch grundsätzlich nicht einzuhalten gewesen. Wenn sie nicht vor Ort bei einem Kunden, sondern von zu Hause aus arbeite,
tue sie das in der Regel auch innerhalb der üblichen Arbeitszeiten und nicht zu späten Abendstunden oder nachts. Zudem hätten
die betriebsinternen Pausenregelungen für sie nicht gegolten. Ihre Aufgaben hätten in der Ausführung von anspruchsvollen Tätigkeiten
bestanden, die fundierte Fachkenntnisse erforderten (diverse Übersetzungsarbeiten, Programmierung von Excel- und Wordvorlagen,
Erstellung von graphisch und inhaltlich anspruchsvollen Broschüren, Erarbeitung eines Online-Marketingkonzeptes für die Einführung
einer neuen Homepage und Pflege des Contentmanagementsystems, auf dem die Homepage der Beigeladenen zu 1 basiere). Diese Aufgaben
könnten keine anderen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1 erfüllen. Sie sei für mehrere Auftraggeber tätig geworden. Sie verfüge
seit Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit über eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung. Sie habe zu keinem Zeitpunkt
Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt. Sie habe seit dem Beginn ihrer Selbständigkeit
eine zweite private Rentenversicherung und eine Riesterrente gehabt, sei freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert,
sei freiwillig arbeitslosenversichert und verfüge über eine private Krankenzusatzversicherung mit Anspruch auf Krankenhaustagegeld
im länger andauernden Krankheitsfall. Sie habe ab Eintreffen des Anhörungsschreibens die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen
zu 1 bis auf Weiteres eingestellt. Dies stelle für sie einerseits einen Einnahmeverlust dar und zum anderen sei es ihr nicht
möglich, das Projekt abzuschließen. Die Klägerin legte Belege über ihre Investitionen, Versicherungen sowie die Gewerbean-
und -ummeldungen vor.
Mit Bescheiden vom 20. Mai 2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 fest, dass die Tätigkeit
der Klägerin als Beraterin im Marketing-Bereich bei der Beigeladenen zu 1 seit dem 1. September 2012 im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne am 1. September
2012. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass die Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Organisation
der Beigeladenen zu 1 ausgeübt werde, sich die Arbeitszeiten nach den üblichen Arbeitszeiten der Beigeladenen zu 1 richte,
bei Auftragsannahme eine vollständige Eingliederung in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1 erfolge, eine pauschale,
erfolgsunabhängige Stundenvergütung gezahlt werde und ein unternehmerisches Risiko nicht gegeben sei. Merkmal für eine selbständige
Tätigkeit sei, dass eigene Arbeitsmittel eingesetzt würden. Bei Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten
Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin sei in die Arbeitsorganisation
der Beigeladenen zu 1 eingebunden. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei der Klägerin
weitgehende Gestaltungsfreiheit gelassen. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine vorgegebene
Ordnung des Betriebes eingliedere. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich zur funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. In dieser Tätigkeit bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Ein
unternehmerisches Risiko habe nicht bestanden.
Hiergegen erhob die Beigeladene zu 1 am 3. Juni 2015 Widerspruch. Wesentliche Punkte seien nicht berücksichtigt worden. Die
Klägerin sei innerhalb ihres Unternehmens als selbständige Auftragsnehmerin aufgetreten und habe sich auch so verhalten. Sie
habe versichert, mehrere Auftraggeber zu haben, also nicht von ihr abhängig zu sein, und sei immer nur solange im Betrieb
gewesen, wie sie zur Ausführung ihrer Arbeit vor Ort gebraucht habe. Vieles habe sie schließlich auch von zu Hause erledigt.
Flyer, Werbetexte und Homepage seien Arbeitsbereiche, die auf Grund der Qualifikation nicht von ihren Mitarbeitern hätten
erledigt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Stundenvergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung
sein solle. Wäre sie mit der Klägerin nicht zufrieden gewesen, hätte sie die Rechnungen nicht oder nur gekürzt gezahlt oder
sie hätte wie bei jeder anderen Firma auf Richtigstellung gepocht. Auch bei der Klägerin sei dies schon so gewesen. Diese
habe die Leistungsmängel dann ohne Berechnung nachgearbeitet. Zu Beginn des Jahres habe die Klägerin ihren Stundensatz erhöht.
Dies sei nicht von ihr \226 der Beigeladenen zu 1 \226 ausgegangen. Die Klägerin sei nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
gewesen. Sie sei gekommen und gegangen, wie sie es für angebracht gehalten habe, um ihre Aufträge zu erledigen. Ihr sei da
nicht "reingeredet" worden. Es sei auch nicht immer so gewesen, dass sie "parat" gestanden habe, wenn sie angefordert worden
sei. Sie habe dies dann mit anderen Aufträgen ihrer Firma begründet. Hätten sie sie nicht immer wieder beauftragt, hätte sie
von heute auf morgen keine Einkünfte mehr von ihrer Seite erhalten. Dies sei ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin habe
Auftragsvorgaben erhalten. Aber Ort und Dauer, Inhalt und Durchführungsweise habe sie selbst bestimmt. Letzten Endes habe
die Klägerin für sie wie andere Selbständige (Handwerker usw.) auch gearbeitet. Sie sei nach Anmeldung gekommen, habe ihre
Aufträge erledigt oder Daten, die sie zu Hause programmiert habe, eingespielt und sei danach wieder gegangen. Es lasse sich
keine Abhängigkeit nachweisen. Sowohl die Klägerin als auch sie hätten frei entscheiden können. Nach Bekanntwerden des Prüfungsverfahrens
habe sie der Klägerin keinen einzigen Auftrag mehr erteilt und die Arbeiten an der Homepage anderweitig vergeben.
Die Klägerin erhob am 16. Juni 2015 Widerspruch. Es habe für sie keine Anwesenheitspflicht bestanden. Sie sei nicht verpflichtet
gewesen, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Arbeitszeit zu melden. Sie sei in ihrer Zeiteinteilung frei gewesen
und habe diesbezüglich keinerlei Regelungen oder Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1 unterlegen. Sie habe auch weder einer
Beobachtung noch einer Kontrolle unterlegen. Es hätte keine Pflicht zur Erstellung von Arbeitsberichten bzw. Arbeitsnachweisen
bestanden. Sie habe sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen können. Sie sei auch nicht in die Betriebsorganisation der Beigeladenen
zu 1 eingegliedert gewesen, da sie über ihre Arbeitskraft habe frei verfügen und selbst entscheiden können, ob sie Aufträge
annehme oder ablehne. Bei einer fehlenden Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen liege gerade kein Beschäftigungsverhältnis
vor. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ihre Tätigkeit nicht durch andere Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1 hätten ausgeübt
werden können, da diese nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt hätten. Sie sei folglich nicht, wie es bei einem
typischen Arbeitsverhältnis wäre, zu dauernder Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Es habe ihr frei gestanden, ohne nachteilige
Rechtsfolgen Aufträge anzunehmen oder Aufträge abzulehnen. Sie sei stets und allein eigenverantwortlich tätig gewesen, habe
keinen eigenen Arbeitsplatz gehabt und ihre eigenen Arbeitsmittel benutzt. Ihre Tätigkeit habe auch nicht in der Abarbeitung
routinemäßiger Aufgaben bestanden, sondern sei stets projektbezogen (beispielsweise die Erstellung einer Website) gewesen.
Die Aushandlung eines Stundensatzes sei bei Selbständigen wie beispielsweise Handwerkern, Gutachtern oder Rechtsanwälten vollkommen
üblich, ohne dass hieraus auf eine Sozialversicherungspflicht dieser Selbständigen geschlossen würde.
Die zentrale Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 mit Widerspruchsbescheiden
vom 2. Dezember 2015 zurück. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles sei die Tatsache, dass die Klägerin für
mehrere Auftraggeber tätig werden könne, für die Beurteilung des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die
Tätigkeit für mehrere Auftraggeber/Arbeitgeber sei durchaus üblich. Jedes der Vertragsverhältnisse sei dann für sich getrennt
zu beurteilen. Auch wenn die Klägerin regelmäßige Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten nicht einzuhalten gehabt habe, erfahre
die Wahl der Arbeitszeiten nicht nur in den Fällen eine Einschränkung, in denen die Vorgaben durch den Arbeitgeber erfolgten,
sondern auch, wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten vom Auftraggeber und gegebenenfalls durch die
Verfügbarkeit der Räumlichkeiten und Arbeitsmittel bestimmt werde. Auch wenn die freie Gestaltung der Arbeitszeit vereinbart
worden sei, sei die Gestaltungsmöglichkeit durch Bürozeiten und Abgabefristen faktisch begrenzt. Diese Einschränkung sei als
persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren und widerspreche einer freien Arbeitszeitgestaltung. Das Nichtgebundensein
an feste Arbeitszeiten spreche nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit, da eine gewisse Flexibilität auch bei anderen
\226 insbesondere hochqualifizierten \226 Angestellten üblich sei. Die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 habe überwiegend
in deren Räumlichkeiten stattgefunden. Dies bedeute, dass das Vorhandensein eigener Arbeitsmittel für die Beurteilung der
für die Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeit vernachlässigt werden könne, da der Klägerin dort die notwendigen Arbeitsmittel
zur Verfügung gestanden hätten. Die Tatsache, dass sie ihren eigenen Laptop benutzt habe, falle dabei nicht wesentlich ins
Gewicht. Die Klägerin habe zwar frei entscheiden können, ob sie Aufträge annehme oder ablehnen wollte, bei Annahme sei jedoch
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolgt. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei derart hinreichend
eingegrenzt gewesen, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren
sei. Es sei nämlich kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden
könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Die Klägerin entscheide
lediglich, ob es zu einem Vertragsabschluss komme. Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde hingegen erst eine Tätigkeit
beurteilt, wenn ein Vertrag zustande gekommen sei. Mithin sei die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrags für die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung irrelevant. Eine Ablehnung von Angeboten und Aufträgen sei in gleichen Maßen möglich wie ein Arbeitnehmer die
Möglichkeit habe, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz abzulehnen. Bei Annahme eines Angebotes/Arbeitsplatzes bestehe eine abhängige
Beschäftigung. Die Klägerin habe diverse Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1 "auf Zuruf" verrichtet. Sie hätte Vorgaben der
Geschäftsführung dabei lediglich umgesetzt. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz
eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Die Klägerin habe die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg
eingesetzt. Sie sei anhand von geleisteten Arbeitsstunden bezahlt worden. Sie habe eine feste Vergütung je Arbeitsstunde erhalten.
Sie habe kostenfrei einen zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz genutzt. An den Kosten hierfür habe sie sich nicht beteiligt.
Sie habe überwiegend die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation
tätig geworden. Selbst wenn sie über ein eigenes Fahrzeug und Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer für die ausgeübte
Tätigkeit verfügt habe, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet.
Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Auch die Möglichkeit, keine
weiteren Aufträge zu erhalten, entspreche dem Beschäftigungsrisiko eines Arbeitnehmers. Dieses Risiko des Einkommens sei von
dem bei einem selbständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer wie
zum Beispiel Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Letzteres bedeute Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines
Verlustes verbunden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Dezember 2015 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzt. Die Vermutungen und Behauptungen der
Beklagten im Zusammenhang mit der Anwendung des §
7 Abs.
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) entbehrten sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht jeglicher Grundlage. Sie legten vielmehr eine willkürliche
und rein ergebnisorientierte Interpretation der gesetzlichen Norm offen, die ausschließlich zum Ziel habe, ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis feststellen zu können.
Das SG hat mit Beschluss vom 3. August 2016 die C. GmbH beigeladen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vertieft. Die Beigeladene
zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
Das SG hat den Rechtsstreit am 18. Januar 2017 mündlich verhandelt und hierbei die Klägerin sowie den Geschäftsführer der Beigeladenen
zu 1 angehört. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung Bezug enommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2017 abgewiesen. Nach "einhelliger" Überzeugung der Kammer habe die Eingliederung
der Klägerin in den Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1 im Vordergrund der Tätigkeit gestanden. Nur in geringem Umfang lasse
sich die von der Klägerin verrichtete Arbeit im Sinne abgrenzbarer Einzelaufträge beschreiben wie sie typischerweise an einen
selbständigen Auftragnehmer vergeben werden könnten. Dies wäre namentlich nachvollziehbar für die Vergabe einzelner Übersetzungsaufträge
und für den Auftrag zur inhaltlichen und darstellerischen Überarbeitung der Internetpräsenz der Beigeladenen zu 1. Auch für
diese Tätigkeiten sei aber weder ein konkreter Auftragsinhalt schriftlich fixiert noch eine gesonderte Abrechnung erteilt
worden. Vielmehr habe die Klägerin neben diesen abgrenzbaren Tätigkeiten eine Vielzahl weiterer Bürotätigkeiten für die Beigeladene
zu 1 ausgeführt im Bereich der Auftragsbearbeitung und der Angebotserstellung sowie der Gestaltung von Arbeitsvorlagen, Formularen
und Ähnlichem für den kaufmännischen Geschäftsbetrieb der Beigeladenen zu 1. Alle diese Tätigkeiten habe die Klägerin ausweislich
der vorgelegten Abrechnungen in einem zeitlichen Umfang von etwa 30 bis 70 Stunden monatlich verrichtet. Der Anteil hiervon
im Homeoffice geleisteter Stunden sei ausweislich der Rechnungen sehr gering gewesen. Die anders lautende Darstellung der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung werde durch die von ihr erstellten Rechnungen nicht bestätigt. Vielmehr habe die Klägerin
einen auf Grund der positiven Entwicklung der Geschäfte der Beigeladenen zu 1 zum damaligen Zeitpunkt offenkundig dringlich
werdenden Bedarf nach Verstärkung im kaufmännischen Bereich/Bürobereich des Unternehmens abgedeckt, der bis dato nur mit einer
Teilzeitkraft besetzt gewesen sei und ansonsten von den beiden Geschäftsführern habe miterledigt werden müssen. Dieser Bedarf
habe eine Vielzahl von Tätigkeiten betroffen, die dementsprechend ganz allein in den Abrechnungen ohne einzelne Spezifizierungen
mit den Begriffen Marketing, Kommunikation, Organisation, Auftragsbearbeitung sowie teilweise Design und Angebotsübersetzung
beschrieben worden seien. Die Verrichtung dieser Vielzahl an Einzeltätigkeiten und deren Charakteristik seien zur Überzeugung
der Kammer eben gerade nicht in der Form zu erledigen, dass die Klägerin jeweils einzeln hätte angefragt werden können und
dann über die Erteilung und der jeweiligen einzelnen Aufträge hätte nach Belieben disponieren können. Auch Zeit und Ort der
Arbeitsausführung hätten, wenngleich dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung versucht hätten anders darzustellen,
gerade nicht im Belieben der Klägerin gestanden und seien auch nicht der freien Vereinbarung zugänglich gewesen. Vielmehr
sei ohne Weiteres ersichtlich, dass Arbeiten gerade im Bereich der Auftragsbearbeitung und der Angebotserstellung bei einem
am Markt aktiven kleinen oder mittelständischen Unternehmen geradezu existenznotwendig kurzfristig dann hätten erledigt werden
müssen, wenn der entsprechende Bedarf entstehe. Die Klägerin habe also im Prinzip im zeitlichen Umfang einer Teilzeitarbeiterin
der Beigeladenen zu 1 auf Anforderung zur Ausführung von Arbeiten nach Weisung der Geschäftsführung zur Verfügung gestanden,
um überhaupt den bestehenden Bedarf sachgerecht befriedigen zu können. Zusätzliches Indiz für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation
der Beigeladenen zu 1 sei die vereinbarte Vergütung von 23,00 EUR pro Stunde. Hierbei handele es sich ganz offenkundig um
einen Stundensatz, der es einem Selbständigen praktisch nicht ermögliche, hiervon die Lasten seiner sozialen Sicherung selbst
zu tragen. Der Stundensatz bewege sich im Bereich von 50 Prozent des Nettostundensatzes eines qualifizierten selbständig tätigen
Handwerkers und entspreche damit weder der Qualifikation der Klägerin als Betriebswirtin noch den von ihr verrichteten Tätigkeiten.
Nicht ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung, jedoch diese unterstützend, sei, dass in der mündlichen Verhandlung
aufgefallen sei, dass hinsichtlich einer wohl zu Beginn des Jahres 2015 erfolgten Erhöhung des Stundensatzes der Klägerin
auf 30,00 EUR diese zunächst von Gehaltserhöhung und Stundenlohn gesprochen habe. Zusammenfassend könne die Tätigkeit der
Klägerin für die Beigeladene zu 1 somit gerade nicht mit der Tätigkeit eines selbständigen Büroservices verglichen werden,
der einzelne aus dem Geschäftsbestrieb eines Unternehmens ohne Weiteres herauszulösende und abgrenzbare Aufgaben oder zum
Beispiel die Buchhaltung mit der Erstellung entsprechender Abschlüsse für Kleinbetriebe übernehme. Vielmehr habe die Tätigkeit
der Klägerin der einer Teilzeitkraft im kaufmännischen Bereich des Unternehmens der Beigeladenen zu 1 entsprochen. Dementsprechend
habe die Beigeladene zu 1 nach Beendigung der Tätigkeit dort auch Mitarbeiterinnen zur Verstärkung dieses Bereichs eingestellt.
Gegen das ihr am 6. Februar 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. März 2017 Berufung eingelegt. Sie hat ihr bisheriges
Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie sei nicht in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1 eingegliedert gewesen,
da sie über ihre Arbeitskraft habe frei verfügen und selbst entscheiden können, ob sie Aufträge annehme oder ablehne. Bei
einer fehlenden Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen liege gerade kein Beschäftigungsverhältnis vor. Sie sei nicht zur
dauernden Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. 30 Prozent ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 habe sie von ihrem eigenen
Büro aus ausgeübt. Sie habe keinem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1 unterlegen. Sie habe den Aufwand ihrer Tätigkeit selbst
und ohne Kontrolle durch die Beigeladene zu 1 notiert und entsprechend abgerechnet. Sie habe dabei ihr eigenes Zeiterfassungssystem
verwendet. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, einen zu niedrigen Stundensatz vereinbart zu haben. Sie habe sich zum
damaligen Zeitpunkt gerade selbständig gemacht und ihre ersten Kunden akquiriert. Sie habe einen Stundensatz von 23,00 EUR
angesetzt, um als Existenzgründerin überhaupt Kunden akquirieren zu können.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Januar 2017 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 festzustellen, dass ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen
zu 1 vom 1. September 2012 bis zum 30. April 2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde
und in diesem Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung bestand.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Umstand, dass die Klägerin die Tätigkeit zu 30 Prozent in den
eigenen Räumlichkeiten vorgenommen habe, spreche nicht gegen eine Eingliederung in die betriebliche Organisation. Eine Eingliederung
in die Betriebsorganisation erfordere nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz der
Beigeladenen zu 1. Zum einen könne auch bei auswärts zu erfüllenden Aufgaben bereits durch Übertragung einer konkreten Funktion
eine Eingliederung in die entsprechende Arbeitsorganisation vorliegen. Zum anderen sei die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice
inzwischen auch bei eindeutig abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit
werde von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Aus diesem Grunde ließen sich aus der Bewertung bestimmter Berufsgruppen
nicht ohne Weiteres Schlüsse für die Behandlung anderer Berufsgruppen ziehen. Darüber hinaus spiele es keine Rolle, dass die
Klägerin ihr eigenes Zeiterfassungssystem verwendet habe. Die Beteiligung an der Zeiterfassung des Auftraggebers gehöre nicht
zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern ein solches habe zur Folge, dass die Verpflichtung
zur Nutzung der Zeiterfassung des Arbeitgebers entstehen könne.
Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt, sich aber dem Vortrag der Klägerin angeschlossen. Ergänzend hat sie zwei
Rechnungen der Firma C., der Gründungsfirma der Beigeladenen zu 1, vorgelegt, in denen diese der Firma A ... GmbH für Ingenieurstätigkeit
im Jahr 2001 einen Stundenlohn von 75,00 DM bzw. 38,35 EUR bei Existenzgründung in Rechnung gestellt hat. Dies belege, dass
der Stundensatz der Klägerin bei Existenzgründung keineswegs zu niedrig angesetzt gewesen sei.
Die vom Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 beigeladenen Versicherungsträger, die Beigeladenen zu 2 bis 4, haben sich
zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene
Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und gemäß §
151 Abs.
1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§
124 Abs.
2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG (vgl. dazu jüngst Bienert, NZS 2017, 727 ff.), denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl.
Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2016 \226 L 4 R 899/15 \226 juris Rdnr. 88; Wehrhahn in jurisPK-
SGG, 2017, §
144 Rdnr. 29).
II. Der Senat hatte die zuständigen Träger der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung gemäß §
75 Abs.
2 Var. 1
SGG notwendig beizuladen, nachdem das SG dies versäumt hatte. Die Beiladung war notwendig, weil die versicherungsrechtliche Entscheidung gegenüber dem Auftragnehmer
und den Sozialversicherungsträgern nur einheitlich ergehen kann (vgl. Gall in jurisPK-
SGG, 2017, §
75 Rdnr. 67; Pietrek in jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7a Rdnr. 166 m.w.N.). Die Beiladung ist auch noch im Berufungsverfahren möglich (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
75 Rdnr. 13e).
III. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die Klage \226 im Übrigen durch den Hinweis in den schriftlichen Entscheidungsgründen auf die "einhellige" Überzeugung
der Kammer unter Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis (§
43 Deutsches Richtergesetz), das auch untersagt, die Entscheidungsgründe so abzufassen, dass sie Rückschlüsse über den Gang der Beratung und das Abstimmungsergebnis
zulassen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 \226 B 5 R 261/10 B \226 juris Rdnr. 11 a.E.) \226 zu Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist begründet, denn der Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin ihre
Tätigkeit als Beraterin im Marketing-Bereich bei der Beigeladenen zu 1 seit dem 1. September 2012 im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausübt und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Vielmehr hat die Klägerin diese Tätigkeit bei der Beigeladenen
zu 1 zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. April 2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
und es bestand in diesem Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherun sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung.
Für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 haben sich die Bescheide durch die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene
zu 1 auf sonstige Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]; vgl. LSG Baden-Württemberg vom 13. September
2016 \226 L 4 R 2120/15 ZVW \226 juris Rdnr. 32; LSG Baden-Württemberg vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2218/15 \226 juris Rdnr. 73).
1. a) Nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs.
2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt
mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7a Rdnr. 39 m.w.N.).
Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. §
7a Abs.
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem
rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden;
zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).
b) Die Beklagte war für die von der Klägerin beantragte Feststellung zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.
Dezember 2014 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.
c) Nicht Gegenstand des Verfahrens nach §
7a SGB IV und damit auch nicht Gegenstand der Entscheidung der Beklagten und entsprechend nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens
ist, ob die Klägerin für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 eine Versicherungspflicht wegen
Beschäftigung nicht festzustellen ist, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände
des §
2 Satz 1
SGB VI unterlag. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach §
7a SGB IV wird allein geklärt, ob der Betroffene wegen Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV versicherungspflichtig ist, ohne dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
der Selbständigen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der §
2 Satz 1, §
5 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 SGB VI erfordert, vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens umfasst wäre (BSG, Urteil vom 28. September 2011 \226 B 12 R 17/09 R \226 juris Rdnr. 14; BSG, Beschluss vom 4. September 2013 \226 B 12 KR 87/12 B \226 juris Rdnr. 7).
2. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide steht nicht entgegen, dass hierin lediglich festgestellt worden wäre, dass
die Klägerin die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
a) Die Beklagte darf sich im Rahmen einer Statusfeststellung nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung
gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen,
das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in
welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung
geführt hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. März 2009 \226 B 12 R 11/07 R \226 juris Rdnr. 14 ff.; BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 \226 B 12 R 6/08 R \226 juris Rdnr. 13 ff.).
b) Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 20. Mai 2015 nicht lediglich
festgestellt, dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 abhängig beschäftigt sei, sondern auch, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherun sowie nach dem Recht der Arbeitsförderun bestehe.
3. Der Bescheid vom 20. Mai 2015 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X.
a) Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar
wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 \226 11 RAr 43/96 \226 juris Rdnr. 15; Mutschler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rdnr. 4 [Dezember 2013]). Er ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt
in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen
Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 \226 B 4 AS 30/09 R \226 juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 \226 B 6 KA 25/01 R \226 juris Rdnr. 22 m.w.N.; Pattar in jurisPK-SGB X § 33 Rdnr. 20 m.w.N).
b) Der Verfügungssatz des Bescheides vom 20. Mai 2015 genügt diesen Anforderungen an die Bestimmtheit. Denn die Beklagte hat
darin festgestellt, dass in dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin "Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung" bestehe und die Versicherungspflicht am 1. September 2012 beginne. Damit ist der
Regelungsgehalt des Bescheides eindeutig (zu demgegenüber problematischen Formulierungen vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil
vom 3. September 2014 \226 L 8 R 55/13 \226 juris Rdnr. 80 f.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 \226 L 4 R 4641/14 \226 n.v.).
4. Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), in der Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III und in der Pflegeversicherung nach §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann \226 vornehmlich
bei Diensten höherer Art \226 eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei estaltete Täti keit
und Arbeitszeit ekennzeichnet Ob jemand abhän i beschäfti t oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen
(zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 \226 B 12 KR 25/10 R \226 juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 \226 B 12 KR 19/11 R \226 juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 \226 B 12 KR 17/11 R \226 juris Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 \226 B 12 KR 17/13 R \226 juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 21, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung
zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 \226 1 BvR 21/96 \226 juris Rdnr. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 \226 B 12 KR 31/06 R \226 juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 \226 B 12 KR 25/10 R \226 juris Rdnr. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 \226 B 12 KR 17/11 R \226 juris Rdnr. 23 ff. \226 jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige
Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich
aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch
zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine \226 formlose
\226 Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese
Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von
ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 \226 11 RAr 49/94 \226 juris Rdnr. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen
abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 \226 12/3/12 RK 39/74 \226 juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 \226 B 12 KR 5/97 R \226 juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 \226 B 12 KR 21/98 R \226 juris Rdnr. 17 \226 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte
Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 \226 B 12 KR 31/06 R \226 juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 \226 B 12 KR 25/10 R \226 juris Rdnr. 16).
Ob sich an diesen Maßstäben dadurch etwas ändert, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2017 in §
611a BGB (eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung umschrieben hat, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden, da §
611a BGB erst nach Beendigung des hier streitigen Zeitraums (1. September 2012 bis 30. April 2015) in Kraft getreten ist.
b) Die objektive Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung obliegt der Beklagten. Eine gesetzliche Regel,
dass im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 \226 12 RK 58/76 \226 juris Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 \226 L 4 R 1570/12 \226 juris Rdnr. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2015 \226 L 4 R 3874/14 \226 juris Rdnr. 51 auch zum Folgenden). Entsprechend ist es unzulässig, bestimmte Tätigkeiten als in der Regel abhängige
Beschäftigung zu kategorisieren und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mit dieser Prämisse vorzunehmen. Es ist
auch nicht erlaubt, gleichsam im Wege einer dem Grundsatz der objektiven Beweislast entgegenstehenden Beweisregelung eine
abhängige Beschäftigung aus Gründen als gegeben zu unterstellen, die mit dem Tatbestand der Abhängigkeit nichts zu tun haben
müssen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 \226 12 RK 58/76 \226 juris Rdnr. 14). Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen
Personen auch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von
Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine
Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs.
1 Grundgesetz [GG]) dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 \226 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 \226 juris Rdnr. 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 \226 1 BvR 558/99 \226 juris Rdnr. 38). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung
in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht
positiv festgestellt werden können.
3. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen
auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 \226 B 12 KR 23/13 \226 juris Rdnr. 17 \226 auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt
konkret festzustellen (dazu unter a). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem
Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter b). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich,
soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und
auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne
des §
117 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts
festzustellen (dazu unter c). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen
ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu
unter d).
a) Aufgrund des schriftlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
steht zur Überzeugung des Senats Folgendes fest:
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durchgehend zum Tätigwerden für die Beigeladene zu 1 verpflichtet.
Eine Auftragserteilung erfolgte vielmehr in jedem Einzelfall (fern)mündlich durch die Beigeladene zu 1. Die Klägerin war jeweils
berechtigt, einen Auftrag abzulehnen. Bei Annahme eines Auftrages war sie zur Erbringung der jeweiligen Tätigkeit und Erfüllung
des Auftrages verpflichtet. Die Klägerin konnte hinsichtlich des jeweiligen Arbeitsortes und der Arbeitszeit frei entscheiden.
Die Klägerin war berechtigt, ihre Tätigkeit anschließend der Beigeladenen zu 1 mit einem Stundensatz von zunächst 23,00 EUR
und ab Januar 2015 von 30,00 EUR in Rechnung zu stellen. Die Beigeladene zu 1 war zur entsprechenden Vergütung verpflichtet.
Ein Vergütungsanspruch bestand nur für tatsächlich geleistete Stunden. Insbesondere bei Krankheit stand der Klägerin kein
Vergütungsanspruch zu.
b) Die festgestellten mündlichen und konkludenten Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 sind zulässig, das
heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 14. Oktober 2015 \226 L 4 R 3874/14 \226 juris Rdnr. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben
nicht.
c) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1 bestehen auch mit Blick auf §
117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
d) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles
zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. April 2015 bei der Beigeladenen zu
1 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist.
aa) Betrachtet man die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum als eine
Einheit, fehlte es bereits an einer Pflicht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1 zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
Die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen ist als Hauptpflicht essentialia negotii eines Arbeitsvertrages (vgl. etwa
Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 13. Juni 2010 \226 7 AZR 169/11 \226 juris Rdnr. 20; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, §
611 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] Rdnr. 639) und damit Grundvoraussetzung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Form eines Arbeitsverhältnisses
(BSG, Urteil vom 11. März 2009 \226 B 12 R 11/07 R \226 juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 \226 L 4 R 3874/14 \226 juris Rdnr. 47).
Wie bereits oben festgestellt, bestand kein Arbeitsvertrag oder ein (anderer) Rahmenvertrag \226 auch nicht mündlich oder
konkludent \226 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1, aufgrund dessen die Klägerin zur Erbringung einer Arbeitsleistung
verpflichtet gewesen wäre. Es bestand angesichts des Rechts der Klägerin, einen Auftrag der Beigeladenen zu 1 abzulehnen,
auch kein sog. Beschäftigungsverhältnis auf Abruf. Denn Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht berechtigt, ihnen im Rahmen
eines Arbeitsvertrages zugewiesene Arbeit abzulehnen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2218/15 \226 juris Rdnr. 88). Selbst bei "Arbeit auf Abruf" steht dem Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht nur dann zu, wenn der Arbeitgeber
ihm die Lage seiner Arbeitszeit nicht jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [Teilzeit- und Befristungsgesetz] \226 TzBfG). Die Klägerin hingegen war uneingeschränkt berechtigt, Aufträge abzulehnen. Hiervon geht auch die Beklagte in den angefochtenen
Bescheiden aus. Es fehlte der Beigeladenen zu 1 mithin an der Rechtsmacht, die Klägerin zur Arbeitsleistung heranzuziehen.
Die Rechtsmacht ist aber gerade nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Umstände maßgeblich (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 \226 B 12 KR 23/13 R \226 juris Rdnr. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 \226 B 12 R 1/15 R \226 juris Rdnr. 25; im Anschluss daran etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2120/15 ZVW \226 juris Rdnr. 44).
Gegen die Annahme, dass eine Pflicht zur Arbeitsleistung wie bei einer Arbeitnehmerin bestanden hätte, streitet auch der Umstand,
dass die Klägerin in höchst unterschiedlichem zeitlichen Umfang für die Beigeladene zu 1 tätig geworden ist. Ausweislich der
vorgelegten Rechnungen reichte die monatliche Gesamtarbeitszeit von 29 Stunden und 31 Minuten bis zu 86 Stunden und 19 Minuten.
bb) Soweit man die einzelnen Auftragsverhältnisse getrennt in den Blick nimmt, ergibt sich auch hier, dass die Voraussetzungen
für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht vorlagen. Wenn die Klägerin einen Auftrag der Beigeladenen
zu 1 im Einzelfall angenommen hat, war sie zwar zur Auftragsausführung verpflichtet. Insofern war dann aber der Inhalt des
Auftrages Gegenstand der jeweiligen mündlichen Vereinbarung und nicht Gegenstand eines seitens der Klägerin ausgeübten Direktionsrechts.
Die mündliche Vereinbarung ähnelt dann einem Werkvertrag (vgl. auch BSG, Urteil vom 27. November 1980 \226 8a RU 26/80 \226 juris Rdnr. 92), in dem die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung von vorneherein festgelegt wird, ohne dass der
Auftragnehmer im weiteren Verlauf dem Direktionsrecht des Auftraggebers ausgesetzt wäre (hierzu sogleich näher). Die Annahme,
bei jeder einzelnen Auftragsvereinbarung sei ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden, erscheint auch deswegen in tatsächlicher
wie rechtlicher Sicht fernliegend. Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte nicht ausgegangen, die in den streitgegenständlichen
Bescheiden gerade nicht getrennte sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen des jeweiligen einzelnen Tätigwerdens der Klägerin
vorgenommen hat, sondern die Tätigkeit der Klä erin für die Bekla te als einheitliches Ganzes bewertet hat Sie hat sich damit
im Widerspruch zu ihren Begründungen in den Widerspruchsbescheiden vom 2. Dezember 2015 gesetzt, in denen sie ausgeführt hat,
dass im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erst eine Tätigkeit beurteilt werde, wenn ein Vertrag zustande gekommen sei
und die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrags für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mithin irrelevant sei.
Wäre die Beklagte der Auffassung gewesen, dass es sich jeweils um gesonderte Arbeitsverträge gehandelt hätte, hätte sie zudem
prüfen müssen, ob unständige Beschäftigung vorlag mit der Folge der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung
(§
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III). Da die Beklagte nur über eine ununterbrochene Tätigkeit der Klägerin und \226 entgegen der eigenen Prämissen in den Bescheidbegründungen
\226 nicht über mehrere einzelne, sukzessive Tätigkeiten entschieden hat, erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide
schon deswegen als rechtswidrig. Wenn es \226 wie hier \226 an einer Rahmenvereinbarung mit einer Pflicht zur Übernahme einzelner
Aufträge fehlt, ist für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des
einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 22 m.w.N.).
Insbesondere bestand für die nach den vorstehenden Maßstäben zu beurteilenden einzelnen Tätigkeiten kein Weisungsrecht der
Beigeladenen zu 1 (dazu unter (1)). Dabei ist darauf abzustellen, ob die Beigeladene zu 1 im Verhältnis zur Klägerin über
diesbezügliche Rechtsmacht verfügte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2016 \226 L 4 KR 1612/15 \226 juris Rdnr. 84). Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit
änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 \226 B 12 KR 23/13 R \226 juris Rdnr. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 \226 B 12 R 1/15 R \226 juris Rdnr. 25). Auch war die Klägerin nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1 eingegliedert (dazu
unter (2)). Zudem sprechen weitere Gesichtspunkte ganz überwiegend für eine selbständige Tätigkeit (dazu unter (3)).
(1) Die Klägerin übte bei der Beigeladenen zu 1 keine weisungsabhängige Tätigkeit aus.
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene
grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2016 \226 L 4 KR 1612/15 \226 juris Rdnr. 86; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2015 \226 L 11 R 4586/12 \226 juris Rdnr. 58; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 \226 L 11 R 4761/13 \226 juris Rdnr. 32). Dies ist hier gerade nicht der Fall, denn die Beigeladene zu 1 konnte gegenüber der Klägerin nicht
anordnen, wann sie zu arbeiten hat. Die Klägerin hat selbst festgelegt, zu welchen Zeiten sie für die Beigeladene zu 1 tätig
wird. Sie war nach ihrem eigenen, unwiderlegten Vortrag nicht einmal verpflichtet, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung
der Arbeitszeit zu melden. Dass sie bei dieser Entscheidung insofern beschränkt war, als sie Tätigkeiten am Betriebssitz der
Beigeladenen zu 1 nur während der dort üblichen Betriebszeiten verrichten konnte, ändert daran nichts. Denn diese zeitliche
Einschränkung beruht nicht auf der Ausübung eines Direktionsrechts der Beigeladenen zu 1, sondern insbesondere auf dem Umstand,
dass die Klägerin \226 anders übrigens als die abhängig beschäftigten kaufmännischen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1 \226
über keinen Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1 verfügte, so dass sie auf die Anwesenheit der abhängig beschäftigten
Mitarbeiter angewiesen war.
Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei
selbständigen Auftragnehmern \226 etwa Handwerkern \226 bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser "Eckpunkte" durch den Auftraggeber, darunter
die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 \226 B 12 KR 13/07 R \226 juris Rdnr. 23).
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Die Klägerin oblag die freie Entscheidung, ob sie ihre Tätigkeit
von zu Hause oder in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1 ausübte. Selbst wenn eine Tätigkeit überwiegend in den Räumlichkeiten
des Auftraggebers verrichtet wird, sagt dies nichts über ein Weisungsrecht aus (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 \226 B 12 R 13/13 R \226 juris Rdnr. 31). Es ist ein rein äußerer Umstand, der für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unergiebig
ist. Insofern gelten die Ausführungen zum zeitlichen Moment entsprechend: Soweit die Klägerin ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten
der Beigeladenen zu 1 ausgeübt hat, hatte dies praktische Gründe, beruhte aber nicht auf der Ausübung eines Weisungsrechtes
der Beigeladenen zu 1.
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten der mündliche Vertrag für ein fachliches Weisungsrecht
eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin auf das Bestehen eines solchen Weisungsrechts
schließen. Die Klägerin verfügte nach dem übereinstimmenden, von der Beklagten nicht bestrittenen Darstellung der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1 auf dem Gebiet des Marketing und der Datenverarbeitung über die alleinige Fachkompetenz, die sich
die Beigeladene zu 1 gerade zu Nutzen machen wollte.
(2) Die Klägerin war auch nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1 eingegliedert.
Die bloße Anwesenheit eines Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages als
lediglich äußerer Umstand rechtfertigt für sich genommen nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit
des Auftragnehmers in die betriebliche Organisation des Auftraggebers (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 \226 B 12 R 13/13 R \226 juris Rdnr. 33). Gleiches würde für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software gelten (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 \226 B 12 R 13/13 R \226 juris Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 \226 B 12 KR 17/11 R \226 juris Rdnr. 37; u.a. auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27. Februar 2015 \226 L 4 R 3943/13 \226, vom 24. April 2015 \226 L 4 R 1787/14 \226 und vom 19. Juni 2015 \226 L 4 R 2821/14 \226 alle nicht veröffentlicht). Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers
stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, ist bei der Durchführung eines Auftrags im Übrigen ohnehin nicht unüblich, sondern
wird etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. §
645 Abs.
1 BGB). Im vorliegenden Fall verwendete die Klägerin indes \226 hiervon geht auch die Beklagte aus \226 sogar eigene Hard- und
Software.
Eine relevante Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1 erfolgte auch nicht in personeller
Hinsicht. Die Klägerin verrichtete ihre Tätigkeit im Wesentlichen autark, also ohne mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen
zu 1, insbesondere deren abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit jedenfalls
teilweise auch deswegen in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1 verrichtet hat, um notwendige Absprachen mit Mitarbeitern
der Beigeladenen zu 1 zu treffen, veranlasst keine andere Beurteilung. Absprachebedarf ist nicht identisch mit Direktionsrecht
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 \226 L 4 R 1570/12 \226 juris Rdnr. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 \226 L 11 R 4761/13 \226 juris Rdnr. 33), Konkretisierungen der vertraglichen Verpflichtungen sind nicht zwingend Weisungen hinsichtlich der
Art und Weise ihrer Erfüllung (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 34). Daher führt weder die Notwendigkeit kleinerer Abstimmungen mit bestimmten Mitarbeitern der Beigeladenen
zu 1 noch eine enge Absprache der Klägerin mit der Geschäftsleitung der Beigeladenen zu 1 zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation
der Beigeladenen zu 1 in einem Ausmaße, dass dies Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung hätte.
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar;
darauf kommt es aber gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 \226 L 11 R 5165/13 \226 juris Rdnr. 69 \226 auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers
nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten
Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht
der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1 die jeweiligen Aufträge vorab und teilweise auch während
der Auftragsausführung koordinieren mussten, hatte keine Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1.
Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen
der Beigeladenen zu 1 teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar
2015 \226 L 11 R 2016/13 \226 juris Rdnr. 36 m.w.N.). Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus den festgestellten mündlichen Vereinbarungen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1 noch lässt sich aufgrund der tatsächlichen Umstände auf eine solche Vereinbarung schließen. Auch
der im Unternehmen der Beigeladenen zu 1 geltenden Pausenregelung war die Klägerin nicht unterworfen.
(3) Auch weitere Gesichtspunkte sprechen für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin.
Erheblich für eine selbständige Tätigkeit spricht, dass die Klägerin auch für andere Auftraggeber tätig werden durfte \226
dies hat auch die Beklagte eingeräumt \226 und nach ihrem unbestrittenen Vorbringen auch tätig geworden ist. Zwar ist für
jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spricht der Umstand,
für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit
von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziert oder gar aufhebt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2015 \226 L
4 R 4979/15 \226 juris Rdnr. 49; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2016 \226 L 4 R 3072/15 \226 juris Rdnr. 90; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2120/15 ZVW \226 juris Rdnr. 56). Hiervon sind übrigens auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem gemeinsamen
Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (abgedruckt in NZA 2000, 190 ff.) ausgegangen, wo ein Tätigwerden für mehrere Auftraggeber als ein Merkmal klassifiziert wird, dass bei der Abwägung "ein
sehr starkes Gewicht" für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit hat (Anlage 2, Ziffer 3.2., NZA 2000, 190 [197]). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es im Übrigen auch keineswegs üblich, dass Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber
haben. Vielmehr entspricht es der Regel, dass Arbeitnehmer jeweils nur einen Arbeitgeber haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 22. Januar 2016 \226 L 4 R 2796/15 \226 juris Rdnr. 81). So gingen etwa im Jahr 2008 im Jahresschnitt lediglich 3,7 Prozent aller Erwerbstätigen in der Bundesrepublik
Deutschland einer zweiten Erwerbstätigkeit nach (Mikrozensus 2008, zitiert nach Wochenbericht des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung, Nr. 35/2009, S. 599); im Jahr 2014 betrug der Anteil der Arbeitnehmer mit mindestens zwei Arbeitsverhältnissen
nur 4,9 Prozent (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 29. April 2015 \226 155/15).
Die Beklagte kann auch nicht insoweit durchdringen als sie ein Unternehmerrisiko der Klägerin in Abrede stellt. Kriterium
für ein Unternehmerrisiko eines Selbständigen, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 \226 B 12 KR 100/09 B \226 juris Rdnr. 10 m.w.N.), ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt
wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 \226 B 12 KR 13/07 R \226 juris Rdnr. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25. April 2012 \226 B 12 KR 24/10 R \226 juris Rdnr. 29). Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist aber nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 \226 B 12 KR 100/09 B \226 juris Rdnr. 10 m.w.N.).
Soweit die Beklagte bei der Beurteilung eines Unternehmerrisikos auf den Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel
abstellt, ist dies keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls
geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 \226 B 12 R 3/12 R \226 juris Rdnr. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2120/15 ZVW \226 juris Rdnr. 55 m.w.N.). Bei reinen Dienstleistungen, die \226 wie vorliegend \226 im Wesentlichen nur Know-how sowie
Arbeits- und Arbeitszeitaufwand voraussetzen, ist unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge,
Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen kein
ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 42). Die Beklagte ist demgegenüber zu sehr einer Sichtweise verhaftet, die lediglich gewerblichen Unternehmern
mit erheblichen Betriebsmittelbedarf die Möglichkeit selbständiger Tätigkeit zubilligt. Dies wird weder der gesetzlichen Regelung
des §
7 Abs.
1 SGB IV noch der Vielfalt des wirtschaftlichen Lebens gerecht. Abgesehen davon hat die Kläger Investitionen in Form der Anschaffung
von Computerhard- und -software getätigt.
Selbständige tragen ein Unternehmerrisiko im Übrigen unter anderem auch dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft
ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist (BSG, Urteil vom 27. März 1980 \226 12 RK 26/79 \226 juris Rdnr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 \226 L 11 R 5165/13 \226 juris Rdnr. 72; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2218/15 \226 juris Rdnr. 93). Ein Mindesteinkommen war der Klägerin nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass die
Beigeladene zu 1 mit einem Auftragsangebot an sie herantritt und sie dieses Angebot dann annimmt. Ohne ein solches Angebot
(und eine Angebotsannahme) bestand von vorneherein kein Vergütungsanspruch der Klägerin. Dies unterscheidet sie auch insofern
wiederum von Beschäftigten auf Abruf, bei denen eine Mindestarbeitszeit als vereinbart gilt und ihnen daher eine Mindestvergütung
zusteht (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2218/15 \226 juris Rdnr. 93).
Ein Vergütungsanspruch bestand zudem nur, wenn die Klägerin auch tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter
Stunden aber spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 \226 12 RK 26/79 \226 juris Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 \226 B 12 KR 26/02 R \226 juris Rdnr. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2016 \226 L 4 KR 1612/15 \226 juris Rdnr. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 \226 L 11 R 4761/13 \226 juris Rdnr. 34). Entsprechend ist eine Stundensatzvereinbarung kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 48; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 \226 L 4 R 2218/15 \226 juris Rdnr. 93). Es ist im Übrigen eine gerade im Bereich der \226 stets in Form selbständiger Tätigkeit durchgeführten
\226 Werkverträge neben einer Festpreis- bzw. Pauschalpreisvereinbarung typische Vergütungsmodalität (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 10. Juni 2016 \226 L 4 R 3072/15 \226 juris Rdnr. 83; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2016 \226 L 4 R 4979/15 \226 juris Rdnr. 44).
Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im Hinblick auf den ab Januar 2015 erhöhten Stundensatz von "Gehaltserhöhung" und "Stundenlohn" gesprochen hat, ist entgegen
der Auffassung des SG unbeachtlich, da der Verwendung bestimmter juristischer Begriffe durch juristische Laien regelmäßig für die juristische Beurteilung
bestimmter Sachverhalte keine Bedeutung zukommen kann.
Die Beklagte verkennt im Übrigen die arbeitsrechtliche Rechtslage, wenn sie die Auffassung vertritt, auch Arbeitnehmer trügen
das Risiko, bei weniger Arbeitsaufkommen Einnahmen einzubüßen; denn regelmäßig besteht ein Entlohnungsanspruch von Arbeitnehmern
bereits dann, wenn sie ihre Arbeitskraft anbieten, und nicht erst dann, wenn der Arbeitgeber dies auch annimmt. Der Arbeitgeber
käme anderenfalls in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Entlohnungsanspruch fortbesteht (§§
293,
615 BGB; vgl. dazu etwa Geisler in jurisPK-
BGB, Band 2, 8. Aufl. 2017, §
293 Rdnr. 40 ff.). Ein "Entgeltrisiko" besteht bei Arbeitnehmern also gerade nicht.
Die Höhe der Vergütung, auf die das SG für die Frage der Schutzbedürftigkeit der Klägerin abgestellt hat, ist kein Indiz für eine abhängige oder selbständige Tätigkeit
(LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2015 \226 L 4 R 1001/15 \226 juris Rdnr. 62). Niedrig vergütete Tätigkeiten können sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit
verrichtet werden. Umgekehrt kann auch eine hoch vergütete Tätigkeit sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger
Tätigkeit verrichtet werden. Der Gesetzgeber hat die Unterwerfung unter die Sozialversicherungspflicht insofern gerade nicht
von der Höhe des Entgeltes oder der darauf ggf. beruhenden sozialen Schutzbedürftigkeit im konkreten Fall, sondern von einer
anhand der traditionellen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständigen Unternehmertums andererseits vorzunehmenden
abstrakt-generellen Betrachtungsweise gestützt. Es kommt daher nicht darauf an, ob das aus einer Tätigkeit erzielbare Einkommen
eine hinreichende Eigenvorsorge ermöglicht (BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 50).
Unerheblich für das Gesamtergebnis ist auch \226 jenseits eines Büros zu Hause \226 das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte
der Klägerin. Dem Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte kommt für Beschäftigung und gegen selbständige Tätigkeit indizielle
Bedeutung in der Regel dann zu, wenn eine solche Betriebsstätte bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten oder notwendig
ist (BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 44). Dies ist hier nicht der Fall.
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Klägerin keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl.
BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 \226 B 12 KR 26/02 R \226 juris Rdnr. 25 \226 auch zum Folgenden; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2016 \226 L 4 KR 1612/15 \226 juris Rdnr. 96). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten
ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen
Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
ist. Der Klägerin wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen
(BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 \226 B 12 KR 26/02 R \226 juris Rdnr. 26 \226 auch zum Folgenden; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2016 \226 L 4 KR 1612/15 \226 juris Rdnr. 97; andere Tendenz bei BSG, Urteil vom 18. November 2015 \226 B 12 KR 16/13 R \226 juris Rdnr. 27). Bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich ebenfalls um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes
Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Konnte die Klägerin
krankheitsbedingt Aufträge der Beigeladenen zu 1 nicht annehmen oder aufgrund nach Auftragsannahme eingetretener Erkrankung
den Auftrag nicht durchführen, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche
Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 20. August 2015 \226 L 4 R 861/13 \226 juris Rdnr. 67 m.w.N. \226 auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen
kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung insbesondere maßgeblichen Kriterien \226 Weisungsabhängigkeit
und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 23) \226 bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche
Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über
Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 \226 L 11 R 4761/13 \226 juris Rdnr. 35; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2016 \226 L 4 KR 1612/15 \226 juris Rdnr. 97), die belegt, ob der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein
vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; keiner der Beteiligten hat behauptet, die Klägerin hätte solche
oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Beigeladenen zu 1 geltend gemacht oder hätte sie mit Erfolg (gerichtlich) geltend
machen können.
Die Klägerin hat auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit seitens der Beigeladenen zu 1 Ende April 2015 keinerlei Versuche
unternommen, Arbeitnehmerrechte \226 etwa Kündigungsschutz \226 in Anspruch zu nehmen. Dies belegt, dass auch sie von einer
selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist und zwar nicht nur dann, wenn dies \226 aufgrund der fehlenden Beitragspflicht \226
für sie günstig war, sondern auch dann, wenn es für sie \226 aufgrund des Einkommenswegfalls \226 nachteilig war. Die Nichtanwendung
der Kündigungsfristen des §
622 BGB ist gerade eine Folge der Vereinbarung eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages anstelle eines Arbeitsvertrages
(vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 35).
All dies belegt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 kein "klassischer" Arbeitsvertrag geschlossen wurde,
sondern jeweils nur Verträge zu bestimmten, inhaltlich und zeitlich begrenzten Projekten. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung
und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach
dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 \226 B 12 KR 26/02 R \226 juris Rdnr. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt,
ist \226 wie bereits dargelegt \226 vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten
Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen
Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie \226 wie hier \226 den
festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt
wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 \226 B 12 KR 26/02 R \226 juris Rdnr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2016 \226 L 4 KR 1612/15 \226 juris Rdnr 98).
Ob die Klägerin zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, kann schließlich dahinstehen. Denn auch eine solche
Pflicht hätte nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung
sprechen würde. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies
bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 \226 B 12 R 7/15 R \226 juris Rdnr. 45). Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart
werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus §
613 Satz 1
BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle
Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (vgl. Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 17. Aufl. 2017
§
613 BGB Rdnr. 1).
IV Die Kostenentscheidun beruht auf §
193 Abs
1 Satz 1 Abs
4 SGG.
1. Der Rechtsstreit ist nicht gerichtskostenpflichtig, da die Klägerin zu den nach §
183 Satz 1
SGG kostenprivilegierten Personen gehört. Zwar ist die Klägerin \226 wie oben dargelegt \226 gerade nicht Versicherte und wandte
sich gerade gegen die Feststellung, Versicherte zu sein. §
183 Satz 1
SGG greift aber \226 über den Wortlaut des §
183 Satz 3
SGG hinaus \226 auch dann ein, wenn der Streit gerade um den Versichertenstatus geht und sich der Kläger gegen die Feststellung
der Versicherungspflicht wendet (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 \226 B 10 LW 5/05 R \226 juris Rdnr. 16; LSG Sachsen, Beschluss vom 14. Juli 2011 \226 L 7 KR 199/09 B \226 juris Rdnr. 14 ff.; H. Lange in jurisPK-
SGG, 2017, §
183 Rdnr. 76).
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen, da diese obsiegt hat. Den Beigeladenen hat die Beklagte
keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt haben.
V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.