LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2005 - 8 AS 3441/05
Einstweilige Rechtsschutzverfahren, Regelleistung für allein Stehende, Haushaltsgemeinschaft, Bewilligungsdauer, darlehensweise
Bewilligung von Leistungen durch die Gerichte
1. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, müssen die Gerichte
die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache
orientieren wollen. Es ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist.
2. Wer volljährig und unverheiratet ist und ohne eine andere Person in seiner Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft lebt,
ist alleinstehend iS des § 20 Abs. 2 SGB II. Wer mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs. 3 SGB II oder in
einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs. 5 SGB II lebt, ist nicht alleinstehend.
3. Durch einen wirksamen Mietvertrag wird eine Haushaltsgemeinschaft ausgeschlossen.
4. Der zeitliche Rahmen des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II kann auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Maßstab für eine
zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als 6 Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des
Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte.
5. Die Gerichte dürfen Leistungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur darlehensweise bewilligen, um eine
spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 20 Abs. 2 § 41 Abs. 1 S. 4 § 7 Abs. 3 § 9 Abs. 5
,
SGB X § 50 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Ulm - XX - 27.07.2005