LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 8 AS 4496/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
Wenn ein Mann und eine Frau in einer Wohnung zusammenleben und ihr gemeinsames Kind betreuen, so reicht dies für die Annahme
einer eheähnlichen Gemeinschaft iS von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II aus. Auch ein noch nicht 3 Jahre andauerndes Zusammenleben
sowie das Fehlen eines gemeinsamen Kontos und einer sexuellen Beziehung ist in einem solchen Falle unerheblich bzw steht der
Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn - XXX - 05.10.2005