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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AS 1845/17
Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Einkommensanrechnung Zuflussprinzip
Fließt einem Leistungsberechtigten das in mehreren Monaten erarbeitete Arbeitsentgelt innerhalb desselben Monats zu, so ist das Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate auch dann gesondert zu bereinigen, wenn das Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt wurde. Allerdings kann der Erwerbstätigengrundfreibetrag für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden.
1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Norm sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
3. Danach ist das Einkommen unabhängig davon, an welchem konkreten Tag es zufließt, im Monat des Zuflusses zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11a
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 11b
Vorinstanzen: SG Stuttgart 03.04.2017 S 18 AS 2491/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2017 abgeändert und der Bescheid vom 6. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 aufgehoben, soweit für den Monat März 2013 Leistungen von mehr als 372,93 EUR aufgehoben und zurückgefordert worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

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