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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - 9 AS 2069/15
SGB-II-Leistungen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung Laktoseunverträglichkeit Ernährung mit Vollkost
1. Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, dass der Leistungsberechtigte an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition leidet, wobei bereits eine drohende Erkrankung ausreicht, dass sich der Leistungsberechtigte "besonders" (im Sinne einer Krankenkost) ernähren muss und diese besondere Ernährung aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig ist (ursächlicher Zusammenhang) und dass die im Einzelfall erforderliche Kost gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger ist.
2. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist.
3. Ernährung mit Vollkost unterfällt nicht § 21 Abs. 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt.
4. Da die Vollkosternährung von dem Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Freiburg 08.05.2015 S 15 AS 3600/13 ZVW
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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