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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2012 - 9 AS 3208/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bei § 2 Abs. 1 S.1 und § 3 Abs. 3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen und nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter, sodass diese selbst dann nicht als Rechtsgrundlage für die Minderung von Grundsicherungsleistungen herangezogen werden können, wenn andere Sozialleistungen vorwerfbar nicht in Anspruch genommen werden können (hier: Minderung von Sozialgeld um fiktiven Unterhaltsvorschuss, welcher mangels Mitwirkung der Mutter bestandskräftig abgelehnt war).
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bei § 2 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen und nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter, sodass diese selbst dann nicht als Rechtsgrundlage für die Minderung von Grundsicherungsleistungen herangezogen werden können, wenn andere Sozialleistungen vorwerfbar nicht in Anspruch genommen werden können (hier: Minderung von Sozialgeld um fiktiven Unterhaltsvorschuss, welcher mangels Mitwirkung der Mutter bestandskräftig abgelehnt war). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12a S. 1
,
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 3 Abs. 3
,
SGB II § 5 Abs. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
Unterhaltsvorschussgesetz § 1 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 26.06.2012 S 7 AS 2893/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 26.06.2012 aufgehoben und der Antragsgegner vorläufig und längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, an die erziehungsberechtigte Mutter der Antragstellerin weitere 133 € monatlich beginnend ab 01.06.2012 bis 30.11.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 9 AS 3208/12 ER-B unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. J., O., bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: