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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - 9 AS 3548/16
SGB-II-Leistungen Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht Ehegattennachzug Kein Leistungsausschluss
1. Vom BSG ist bislang (lediglich) entschieden, dass Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind.
2. Ob dies auch für Familienangehörige eines aufgrund seines Werdegangs einem Inländer faktisch gleich zu erachtenden, mit einem Daueraufenthaltsrecht ausgestatteten Ausländers gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig.
3. Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II beim Nachzug einer Ausländerin, die von ihrem Recht auf Familiennachzug zu ihrem ausländischen, mit einem Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestatteten Ehegatten Gebrauch macht, nicht anwendbar.
4. Dass ein solcher Nachzug einerseits aufenthaltsrechtlich gestattet wird, andererseits vom SGB II leistungsrechtlich sanktioniert werden soll, lässt sich weder dem Willen des Gesetzgebers entnehmen noch entspricht dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
5. Mit Blick auf den gebotenen Schutz der Ehe (Art. 6 GG) dürfte eine dahingehende einschränkende, den Ehegattennachzug ausnehmende Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch von Verfassungs wegen geboten sein.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
GG Art. 6
Vorinstanzen: SG Mannheim 30.04.2015 S 10 AS 2914/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. April 2015 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auch für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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