LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1997 - 9 J 2468/95
Stationäre Entgiftungsbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation
1. Auch auf das neue Reha-Recht des
SGB VI sind die vom BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung zu §§ 1236, 1237
RVO entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer Entgiftung als medizinischer Rehabilitationsleistung von einer Krankenbehandlung
anzuwenden.
2. Die Entgiftung eines Suchtkranken in einem Krankenhaus ist auch nach dem neuen Reha-Recht des
SGB VI eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation und keine dies ausschließende "Akutbehandlung iS des §
13 Abs.
2 Nr.
1 SGB VI bzw keine "medizinische Maßnahme zu Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenbehandlung" iS des §
13 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI, wenn sie einer als medizinische Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger bewilligten Entwöhnung unmittelbar
vorausgeht. Voraussetzung ist, daß sie nach den Umständen des Einzelfalles hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, die Erwerbsfähigkeit
wiederherzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz 18.11.1994 S 7 J 1280/93