LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1997 - 9 J 3411/96
Berufsunfähigkeit bei einem Grenzgänger in die Schweiz
Unter "Berücksichtigung" iS des Art 11 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit ist eine Gleichstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verstehen,
weil zum Erwerb des Anspruchs auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit neben der rein rechnerischen Erfüllung von Wartezeit
und Drei-Fünftel-Belegung ganz besonders auch die Ausübung eines Berufsschutz begründenden qualifizierten Berufs gehört. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SozSichAbk CHE Art. 11 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 18.07.1996 S 7 J 927/95