Tatbestand
Streitig sind die Rentenanpassungen zum 01.07.2015, 01.07.2016 und 01.07.2017.
Dem 1958 geborenen Kläger gewährt die Beklagte seit dem 01.05.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst
befristet war (Bescheide vom 16.10.2003 und vom 14.12.2004) und die mit Wirkung ab dem 01.01.2008 unbefristet gezahlt wird
(Bescheid vom 17.10.2007). Der Berechnung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente lagen zuletzt (Neuberechnung mit Bescheid
vom 25.10.2011) 8,4910 persönliche Entgeltpunkte sowie 34,2650 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Mit einem undatierten
Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Leistungen zum 01.07.2015 angepasst würden. Die monatliche Rente betrage
ab 01.07.2015 1.174,89 Euro (bisher 1.147,18 Euro) nach Abzug eines Beitrages zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrages
zur Krankenversicherung sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung würden ab 01.07.2015 1.048,01 Euro gezahlt (bisher 1.023,29
Euro). In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte, dass der aktuelle Rentenwert um 2,1 % von 28,61 Euro auf 29,21 Euro, der
aktuelle Rentenwert (Ost) um 2,5 % von 26,39 Euro auf 27,05 Euro steige.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Rentenerhöhung Falle um gut einen Prozentpunkt niedriger
aus, weil in die Statistik erstmals auch Beschäftigte mit niedrigerem Einkommen, wie etwa Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
einbezogen worden seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die
Bestimmung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost) die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter
je Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 % in den alten
Bundesländern bzw. um 2,50 % in den neuen Bundesländern berücksichtige, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung vom Jahr 2012 zum Jahr 2013 berücksichtigt werde. Ferner würden der unveränderte durchschnittliche Beitragssatz
in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 i. H. v. 18,9 %, die unveränderten Aufwendungen
für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) i. H. v. 4 % und der Nachhaltigkeitsfaktor i. H. v. 1,0001
berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsfaktor spiegele die Veränderung des Verhältnisses der Anzahl der Rentner zur Anzahl der
Beitragszahler im Jahre 2014 gegenüber dem Jahr 2013 wieder. Die Anpassung der Rente sei in der Weise vorzunehmen, dass der
in der Formel für die Berechnung des Monatsbetrages der Rente enthaltene aktuelle Rentenwert oder der aktuelle Rentenwert
(Ost) durch den jeweils neuen aktuellen Rentenwert ersetzt und die Rente mit den bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten
neu berechnet werde. Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger
seien an diese gesetzliche Regelung gebunden.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass in die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts erstmals nach EU-Recht
arbeitsähnlich Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Außenarbeitsplätzen einflössen, welche deutlich unter
dem Mindestlohn angesiedelt seien. Zunächst müsse die UN-Konvention für Behinderte in Deutschland vollständig umgesetzt werden
und diesen Menschen ein Mindestlohn gezahlt werden. Der einmalige statistische Effekt im Jahr 2015 wirke sich reduzierend
auf alle zukünftigen Renten und Rentenanpassungen aus.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2016 abgewiesen. Unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen hat das SG ausgeführt, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts die Vorgaben des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nicht beachtet worden seien. Die vom Kläger beanstandete Verringerung der Rentenanpassung zum 01.07.2015 basiere vielmehr
auf einer Veränderung bei der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch das Statistische Bundesamt. Das
Gesetz knüpfe indes die Berechnung des für den aktuellen Rentenwert maßgebenden Faktors für die Veränderung der Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer ausdrücklich an die Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Lediglich Personen
in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (sogenannte 1 Euro-Jobs) würden ausdrücklich ausgenommen.
Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Bruttolöhne und -gehälter von Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte
Menschen und in Berufsbildungswerken sowie von Personen in Jugendhilfeeinrichtungen oder im Bundesfreiwilligendienst in dem
Ausmaß in die Berechnung einbezogen würden, in dem sie in der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an dieser
Stelle berücksichtigt werden. Ein "Herausrechnen" dieser Personenkreise aus der Berechnung widerspreche der gesetzlichen Regelung.
Das Gesetz sehe eine Ermittlung des Faktors für die Bruttolöhne und -gehälter "jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen" vor. Dabei handele es sich also offenkundig nicht um eine statische Verweisung auf die Systematik der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes, sondern um eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Systematik
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die vom Kläger beanstandete Rentenanpassung durch die Beklagte entspreche demnach
der Rentenwertbestimmungsverordnung, die wiederum mit dem
SGB VI im Einklang stehe. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich Verfassungsrecht, aufgrund dessen eine Vorlage
etwa an das Bundesverfassungsgericht zu prüfen sein könnte, sei nicht erkennbar. Insbesondere verstoße die vom Kläger beanstandete
Regelung auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art.
3 Abs.
3 Satz 2
Grundgesetz (
GG). Die Errechnung des Rentenwertes gelte nämlich einheitlich für behinderte und nichtbehinderte Versicherte und benachteilige
nicht etwa einseitig behinderte Menschen. Außerdem seien beispielsweise Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen
gemäß §
1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, sodass es nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechts-
oder verfassungswidrig erscheine, die Einkommensentwicklung auch dieses Personenkreises bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts
zu berücksichtigen. Rentenansprüche und -anwartschaften unterfielen zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG, dies verbiete dem Gesetzgeber jedoch nicht jegliche Eingriffe in die Rentenberechnung und die Rentenanpassungen. So habe
das Bundesverfassungsgericht für die Einfügung von einem Altersvorsorgeanteil und einem Nachhaltigkeitsfaktor in die Berechnung
der Rentenanpassungen den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherstellung der Finanzierung des Rentenversicherungssystems
betont.
Gegen den ihm am 29.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.02.2016 Berufung eingelegt. Ergänzend zur bisherigen
Begründung hat er ausgeführt, dass in die Statistik nicht nur 300.000 Menschen mit Behinderung, sondern auch mehr als 30.000
weitere Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder etwa Berufsbildungswerken beschäftigt seien, Eingang gefunden
hätten. Gleiches gelte ebenso für knapp 80.000 meist junge Leute, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder
einen Bundesfreiwilligendienst leisteten. Dabei handele es sich um Beschäftigte im Niedriglohnbereich. Das schlage sich in
den Rentenanpassungen 2015 und 2016 nieder. Der Begriff "sozialversichert Beschäftigte" gelte nur für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die gegen Lohn und Gehalt am regulären Arbeitsmarkt tätig seien. Dies treffe auf viele Menschen in den neu erfassten
Personengruppen aber nicht zu. Es dürften auch keine nicht erwerbsfähigen Personen miteingerechnet werden. Es werde dafür
auch in der Rentenanpassung 2016 keine nachträgliche Korrektur geben, weil durch die Migrationsbewegung die Anzahl der Niedriglöhne
deutlich steigen werde. Ergänzend mache er geltend, dass durch den Riester-Faktor die Rentenanpassung 2015 ebenfalls ungerechtfertigt
um ca. einen Prozentpunkt zu gering berechnet worden sei. Der Riesterfaktor sei nicht gesetzeskonform und stelle einen ungerechtfertigten
Eingriff in die Eigentumsverhältnisse der gesetzlich versicherten Menschen dar.
Zum 01.07.2016 hat die Beklagte eine Rentenanpassungsmitteilung erlassen, wonach die monatliche Rente ab 01.07.2016 1.240,58
Euro betrage und nach Abzug eines Beitrages zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung sowie des
Beitrages zur Pflegeversicherung ab 01.07.2016 1.104,11 Euro gezahlt werden. In diesem Schreiben hat die Beklagte erläutert,
dass der aktuelle Rentenwert um 4,25 % von 29,21 Euro auf 30,45 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) um 5,95 % von 27,05 Euro
auf 28,66 Euro steige. Mit seiner Klage gegen die Rentenanpassungsmittteilung zum 01.07.2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.10.2016) gerichteten, beim SG unter dem Aktenzeichen S 4 R 3326/16 gerichteten Klage hat er daran festgehalten, dass die Bestimmung auch des aktuellen Rentenwerts 2016 unter einer falschen
Auslegung EU-Rechts leide und in verfassungswidriger Weise Löhne in Werkstätten für behinderte Menschen, die unterhalb des
Mindestlohngesetzes lägen, berücksichtigt würde. Ferner dürften die Aufwendungen für die geförderte Altersvorsorge nicht einbezogen
werden und müssten versicherungsfremde Leistungen nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2017 ist vom Kläger nach
Auskunft der Beklagten keine Klage erhoben worden. Nach dieser Rentenanpassungsmitteilung beträgt die monatliche Rente ab
01.07.2017 1.280,81 Euro. Nach Abzug eines Beitrages zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung werden ab 01.07.2017 1.137,36 Euro gezahlt. In diesem Schreiben hat die Beklagte
erläutert, dass der aktuelle Rentenwert um 1,90 % von 30,45 Euro auf 31,03 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) um 3,59 % von
28,66 Euro auf 29,69 Euro steige.
Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Januar 2016 sowie die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum
1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
1. Juli 2015 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen,
ferner die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober
2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2015 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderun zu bezahlen
sowie die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September
2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2017 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Rentenanpassungsmitteilungen 2016 und 2017 nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits
geworden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach §
144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dies gilt zunächst für die Rentenanpassung zum 01.07.2015, mit der die Beklagte ab
01.07.2015 den Monatszahlbetrag des Rechts auf Rente auf 1.048,01 Euro angehoben hat. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt
bezüglich des geänderten Rentenwerts (BSG, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Damit ist die vom Kläger erhobene Anfechtungs-, (Verpflichtungs-) und Leistungsklage, mit
dem Ziel, eine höhere Rentenanpassung und damit einen höheren Rentenzahlbetrag zu erreichen, zulässig.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind auch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen
zum 01.07.2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2016) und zum 01.07.2017 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07.09.2017) geworden. Diese sind gemäß §
96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage. Die genannten Rentenanpassungsmitteilungen
ändern jeweils die vorangegangenen Rentenanpassungsmitteilungen und damit auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2015
ab (§
96 Abs.
1 SGG i. V. m. §
153 Abs.
1 SGG). Gemäß §
96 Abs.
1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides
ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ob eine Änderung vorliegt, ist nach dem jeweiligen
Verfügungssatz zu entscheiden. Eine Änderung liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung
ersetzt wird, eine Ersetzung, wenn ein neuer Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
96 Rn. 4 m.w.N.). Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2015 wurde die Höhe der zuletzt mit Bescheid vom 25.10.2011 und
den nachfolgenden Rentenanpassungsbescheiden bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung, nämlich der Monatsbetrag der
Rente, unmittelbar geändert. Mit den nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen wurde die Höhe dieser Rente, nämlich wiederum
der Monatsbetrag der Rente, wiederum abgeändert. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt steht die Rente nicht mehr in
der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neu festgestellten Höhe zu. Träfe es zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung
nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, könnte der Versicherte neben dem neuen Monatsbetrag
der Rente - da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre - zusätzlich den bisherigen
Monatsbetrag der Rente fordern. §
64 und §
65 SGB VI zeigen jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung
des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem
Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem
der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird
damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. Landessozialgericht
[LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - L 22 R 271/14 - Rn. 33 juris dazu auch BSG Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90 11).
Dem steht das Urteil des BSG vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R - (SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) nicht entgegen. Wie in diesem ausgeführt beanstandete der dortige Kläger die Rentenanpassungen
nicht.
1.) Soweit die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2015 im Streit steht, hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger
beanspruchte Berücksichtigung eines höheren Rentenwerts (§§
65,
254c sowie §§
68,
69,
255a,
255b SGB VI) bei der Berechnung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein solcher
Anspruch nicht besteht, weil sowohl die Rechtsverordnung als auch deren Umsetzung in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2015
nicht zu beanstanden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren
uneingeschränkt an, sieht gemäß §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen
Gerichtsbescheides zurück.
Ergänzend ist mit Blick auf den Vortrag im Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass die von der Bundesregierung erlassene
Verordnung (zur Ermächtigung vgl. §
69 Abs.
1 bzw. §
255b Abs.
1 SGB VI, die erforderliche Zustimmung des Bundesrats liegt vor) zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07. 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 - RWBestV 2015), mit der der
aktuelle Rentenwert ab dem 01.07.2015 auf 29,21 Euro (§1 Abs. 1 RWBestV 2015) bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01.07.2015
auf 27,05 Euro (§ 1 Abs. 2 RWBestV 2015) festgesetzt wurde, weder rechts- noch verfassungswidrig ist. Der angefochtene Bescheid,
der diese Verordnung umgesetzt hat, ist damit nicht zu beanstanden.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass durch die Einbeziehung von Beschäftigten im Niedriglohnbereich die Anpassung 2015
niedriger ausgefallen ist, trifft dies zwar zu; dadurch wird der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt, wie das SG zutreffend erkannt hat.
Nach §
68 Abs.
1 Satz 3
SGB VI verändert sich der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren
für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung
und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Absatz 2 der Vorschrift regelt, wie die Veränderung der unter Nr. 1
geregelten Variablen zu bestimmen ist. Danach sind Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer die durch das Statistische Bundesamt
ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen
jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene
Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr
und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld
im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
Der Kläger wendet sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs gegen die Berücksichtigung geänderter statistischer
Erhebungen. Er bezieht sich insoweit auf Argumente, die in der Presse (etwa http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bundesagentur-fuer-arbeit-trickst-bei-statistik-zum-arbeitsmarkt-a-989624.h
tml, abgerufen am 21.01.2018) und von Verbänden vorgebracht wurden, welche eine Änderung der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit und die damit verbundenen höheren Beschäftigtenzahlen durch die Einbeziehung von Menschen in Werkstätten für behinderte
Menschen oder in Jugendhilfeeinrichtungen oder von Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwillig ökologisches oder
einen Bundesfreiwilligendienst leisten, kritisieren (vgl. Mitteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes [DGB], abgerufen am
22.01.2018 unter http://www.dgb.de/themen/++co++bd133e2e-2df0-11e4-866d-52540023ef1a). Hierdurch würden in der Statistik 414.000
Beschäftigte mehr geführt. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die Rentenanpassung 2015, denn die Entwicklung der aktuellen
Rentenwerte richte sich im Wesentlichen nach der Einkommensentwicklung, wie sie sich nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
ergebe. Die Ausweitung der Beschäftigungsstatistik um Personen mit sehr geringem Einkommen drücke - ausschließlich statistisch
gesehen - die jüngere Einkommensentwicklung, obwohl sich an der realen Einkommenssituation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nichts geändert habe. Denn nach der Rentenanpassungsformel müssten die neu berechneten Zahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
von 2014 mit denen von 2013 verglichen werden, die noch auf der alten Beschäftigungsstatistik beruhten, mit dem Effekt, dass
die Rentenanpassung deutlich verringert werde (vgl. Stellungnahme des DGB zur Beitragssatzverordnung 2015 für die gesetzliche
Rentenversicherung: http://www.dgb.de/themen/++co++139b23b0-7491-11e4-80f3-52540023ef1a, abgerufen am 22.01.2018).
Damit wendet sich der Kläger erkennbar gegen die Anwendung und Umsetzung der vom Gesetz vorgeschriebenen Bezugnahme auf die
Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, deren Generalrevision 2014 auch die Veränderungen bei der Beschäftigungsstatistik
berücksichtigt. Denn Teil der Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 2014 ist u. a. die Arbeitszeitrechnung,
welche vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur durchgeführt wird (vgl. Statistisches Bundesamt,
VGR-Generalrevision 2014, Ergebnisse und Hintergründe, vgl. https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Presse konferenzen/2014/BIP
Revision/pm bip hgpapier PDF.pdf? blob=publicationFile, abgerufen am 22.01.2018). Im Bericht des IAB (IAB-Forschungsbericht
9/2014, dort Seite 13) wird darauf hingewiesen, dass sich die Revision der Beschäftigungsstatistik nun stärker an der ILO-Definition der Erwerbstätigkeit (International Labour Organization) anlehnt und bspw. auch die Beschäftigten in Werkstätten
für Behinderte einbezieht, was im Saldo zu einer Erhöhung des Bestands sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter führt.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis in §
68 SGB VI auf die Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen um einen dynamischen Verweis handelt, der den Veränderungen,
die sich allein aufgrund immer besser möglicher Datenerhebung und -Verarbeitung ergeben, Rechnung tragen soll und I äh t F
h b i ht d IAB i d i it d f hi i d G l i i d Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen üblicherweise in Abständen von fünf Jahren
durchgeführt werden und diese genutzt werden, um das gesamte Rechenwerk zu überprüfen, um neue Konzepte und Definitionen einzuführen,
mit denen die Ergebnisse entsprechend internationaler Konventionen an neue Rahmenbedingungen angepasst werden, um neue Klassifikationen
in das Rechenwerk einzuführen, mit denen die Ergebnisse anders strukturiert werden, um Ergebnisse aus nur in mehrjährigen
Abständen oder großem zeitlichen Nachlass vorliegenden Statistiken einzuarbeiten, um neue, bislang nicht verfügbare bzw. nicht
verwendete statistische Datengrundlagen in die Berechnungen zu integrieren, sowie um neue Berechnungsmethoden und Rechenmodelle
zu implementieren. Für die Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 2014 war die Umsetzung internationaler
Konventionen maßgeblich, weil ab September 2014 die im europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG)
verbindlich gefestigten Konzepte und Definitionen neu konzipiert wurden. Das ESVG 2010 legt insoweit detailliert die in den
EU-Ländern anzuwendenden Konzepte, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Aufstellung der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen fest. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Datenrevision der Bundesagentur für Arbeit das Ergebnis einer
modernisierten Datenaufbereitung mit genauen Ergebnissen und zusätzlichen Auswertungsmöglichkeiten für die Beschäftigungsstatistik
ist. Unter Berücksichtigung dessen vermag der Senat bereits keine Rechtswidrigkeit der Rentenwertbestimmung aufgrund der so
gewonnen Daten zu erkennen, da der Gesetzgeber ganz offensichtlich diesen Entwicklungen der Datenerhebung und -berücksichtigung
durch den Verweis auf die Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Rechnung tragen wollte. Nachdem der Kläger
darüber hinaus keine Fehler in der Anwendung des Rechts und auch keine Rechenfehler geltend gemacht hat und solche auch nicht
ersichtlich sind (vgl. insoweit die Herleitung und Begründung der RWBestV 2015 durch die Bundesregierung: Bundesrats-Drs.
206/15) vermag der Senat eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Rentenanpassung 2015 in Übereinstimmung mit dem SG ebenfalls nicht festzustellen.
Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger kritisierte unterbliebene Anhebung um rund einen Prozentpunkt 2015 durch die Rentenformel
im Jahr 2016 selbst wieder ausgeglichen worden ist. Denn die vom Statistischen Bundesamt in Bezug auf die Beschäftigtenstatistik
vorgenommene Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus dem Jahr 2014, die zu einer Dämpfung der Rentenanpassung
2015 geführt hat, wurde bei der Rentenanpassung 2016 wieder ausgeglichen und führt zu einer Steigerung um rund einen Prozentpunkt
(so die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2016 unter http://www.deutsche-renten-versicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/0
Home/meldungen/2016 03 21 faq rentenanpassung 2016.html, abgerufen am 22.01.2018). Auf diesen statistischen Effekt hatte im
Übrigen auch der D. in seiner bereits erwähnten Stellungnahme zur Beitragssatzverordnung 2015 hingewiesen und ausgeführt,
" dass bei der Rentenanpassung 2016 die aufgrund des statistischen Effekts zu geringe Rentenanpassung von 2015 wieder korrigiert
wird bzw. werden muss." Dann nämlich werde die tatsächliche Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Einkommen berücksichtigt.
Diese Daten lägen bei der nun angenommenen Rentenanpassung für 2015 noch nicht vor. Weil insoweit die geänderte Beschäftigungsstatistik,
anders als in der VGR, keine Auswirkungen habe, werde die Rentenanpassung deutlich höher ausfallen, um die zu niedrige VGR-orientierte
Anpassung vom 1. Juli 2015 zu korrigieren.
Dem entsprechend beschreibt auch Diel (in: Hauck/Noftz, SGB, 09/16, §
68 SGB VI, Rn. 47) den Effekt der Abhängigkeit der Veränderung der Bruttolöhne vom Wert für das vergangene Kalenderjahr und dem Wert
für das vorvergangene Kalenderjahr sowie die Berücksichtigung der Veränderung beitragspflichtiger Bruttolöhne mit Blick auf
die Regelung des §
68 Abs.
2 Satz 2 und Abs.
7 SGB VI wie folgt: "Die Anwendung des Korrekturfaktors beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter hat auch den Vorteil, dass Veränderungen
in der Systematik der Statistik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die immer wieder zu Schwankungen führen können,
mit einer zeitlichen Verzögerung von einem Jahr ausgeglichen werden. So führte z. B. das Statistische Bundesamt zum 1. September
2014 eine Großrevision durch, bei der die Daten rückwirkend bis zum Jahr 1991 neu bestimmt wurden. Im Ergebnis wurden die
aktuellen Durchschnittslöhne pro Kopf um 0,9 % niedriger als bisher ausgewiesen. Insbesondere war dies darauf zurückzuführen,
dass auch behinderte Menschen in Werkstätten (mehr Arbeitnehmer, geringere Entgelte) einbezogen wurden. Wegen dieses Umstellungseffekts
fiel die Rentenanpassung 2015 um 1,1 Prozentpunkte geringer aus, als ohne diese Umstellung (vgl. Buntenbach, Die Finanzsituation
der Deutschen Rentenversicherung, Bundesvertreterversammlung am 3. Dezember 2014, S 13 f.). Über die Anwendung des Korrekturfaktors
(beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter) wurde dies bei der Rentenanpassung 2016 wieder ausgeglichen" (eine Herleitung
und Bestätigung des Effekts auch bei: Dr. Steffen, Rentenanpassung 2016, http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-04-11
Rentenanpassung 2016 PS.pdf, abgerufen 22.01.2018).
Schließlich trifft die Befürchtung des Klägers, dieser Effekt werde sich nicht einstellen, offensichtlich nicht zu, da der
aktuelle Rentenwert 2016 zum 1. Juli 2016 um 4,25 %, der aktuelle Rentenwert (Ost) um 5,95 % angehoben wurde (RWBestV 2016).
Der Kläger verkennt zudem, dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung auf einem Umlageverfahren basiert und §
68 SGB VI einen Zusammenhang zwischen den Rentenbeziehern und den versicherungspflichtig Beschäftigten herstellt. So werden die Leistungen
an die derzeitigen Rentenbezieher aus den Beiträgen der heutigen Versicherten finanziert. Die Entwicklung der Renten richtet
sich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nach der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Die
Renten folgen damit - grob gesagt - als sogenannte "Produktivitätsrente bzw. dynamische Rente" der Entwicklung der Löhne und
Gehälter, also der Entwicklung der Produktivität. Die grundsätzliche Anbindung der Rentenanpassung an die Entwicklung der
Löhne und Gehälter wird dabei aber durch die Niveausicherungsklausel und den Nachhaltigkeitsfaktor begrenzt. Die Niveausicherungsklausel
(§
154 SGB VI) gewährleistet ein bestimmtes Rentenniveau und begrenzt die Rentenhöhe damit "von unten". Der Nachhaltigkeitsfaktor (§
68 Abs.
1 Satz 3 Nr.
3, Abs.
4 SGB VI) soll insbesondere der demografischen Entwicklung Rechnung tragen und stärkere Beitragserhöhungen der in der Rentenversicherung
Versicherten entgegenwirken. Er kann also dazu führen, dass die Rentenanpassung niedriger ausfällt, als es nach der Entwicklung
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer eigentlich der Fall sein müsste. Der Nachhaltigkeitsfaktor begrenzt die Rentenhöhe
damit "von oben". Die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors wird wiederum begrenzt durch die Schutzklausel des §
68a SGB VI (vgl. Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl. 2013, §
68 SGB VI, Rn. 20).
Auch wenn der Veränderung des Rentenwertes maßgeblich die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zugrunde
liegt, darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass bspw. Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen
beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (§
1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI). Dieser Beitragspflicht wird ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von mindestens 80 v. H. der Bezugsgröße (§
162 Satz 1 Nr.
2 SGB VI) zugrunde gelegt, die gemäß §
168 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI weitgehend vom Träger der Einrichtung getragen wird (§
173 SGB VI, mit einer Betragserstattung durch den Bund, vgl. §
179 SGB VI). Insoweit werden Rentenansprüche begründet (vgl. etwa §
43 Abs.
6 SGB VI: Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einer Wartezeit von 20 Jahren), weshalb kein Grund ersichtlich ist, diesen Personenkreis
statistisch nicht ebenfalls zu erfassen.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung auch den "Riesterfaktor" als ungerechtfertigt ansieht, wendet er sich ebenfalls gegen
die zum 01.07.2015 erfolgte Höhe der Rentenanpassung, und zwar in Bezug auf den Altersvorsorgeanteil in der "Rentenanpassungsformel".
Dass dieser aber aufgrund von Umständen, die 2015 erstmals zu berücksichtigen waren, um ca. 1 % niedriger ausgefallen sein
könnte, macht der Kläger nicht schlüssig geltend und trifft auch nicht zu. Die Anpassungsformel wurde 2001 im Rahmen des Altersvermögensergänzungsgesetzes
(AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) um den sogenannten "Altersvorsorgeanteil" (sozialpolitisch auch "Riester-Faktor" genannt) für eine vom Staat geförderte,
allein vom (versicherten) Arbeitnehmer freiwillige private Alterssicherung, ergänzt. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus,
dass die hierfür aufzuwendenden Beiträge, vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung,
die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten reduzieren. Dieser Effekt sollte aus Gründen der "Generationengerechtigkeit" über
die "Dämpfung" der Rentenanpassung auf die Rentner übertragen werden. Rentenversicherungsrechtlich wird der "Altersvorsorgeanteil"
ab dem Anpassungsjahr 2014 in der Rentenanpassungsformel dauerhaft (rentenwertmindernd) mit 4 % eingestellt (vgl. §
68 Abs.
5 SGB VI). Er war daher auch bei der Rentenanpassung 2015 in dieser Höhe zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Einfügung des Altersvorsorgeanteils in die Rentenanpassungsformel geltend macht,
kann er damit ebenfalls nicht durchdringen.
Der Senat kann offenlassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art.
14 Abs.
1 GG fällt oder eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler
darstellt. Die Einführung des Altersvorsorgeanteils (und auch des Nachhaltigkeitsfaktors) verstößt jedenfalls nicht gegen
Art
14 Abs.
1 GG. Das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute
offengelassen. In seinem Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014 (1 BvR 79/09, Rn. 59, juris) hat es aber im Rahmen seiner Entscheidung über eine unterbliebene Erhöhung der Renten zum 01.07.2005 und
in Unterstellung einer Betroffenheit des Schutzbereiches des Art.
14 GG deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums
(vgl. BVerfGE 75, 78 [101]; 76, 220 [241]; 100, 1 [37]) sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die
Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen durfte. Insbesondere hat das BVerfG
anerkannt, dass diese gesetzgeberischen Maßnahmen von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt sind, die Finanzierbarkeit
des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Gewürdigt hat es in diesem Zusammenhang zudem, dass u. a. die
Einfügung des Altersvorsorgeanteils in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zu den Maßnahmen zählt, mit
denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen
der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen will. Ferner, dass die gesetzgeberische Absicht der Bewahrung der Generationengerechtigkeit
ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse begründet, weil dieses für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell
ist, da Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag
miteinander verbunden sind. Die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen mit u. a. der Einführung des Altersvorsorgeanteils sind
nach Würdigung des BVerfG auch verhältnismäßig, weil die Anpassung der Renten auch nach Einführung des Altersvorsorgeanteils
nach wie vor lohnorientiert erfolgt und diese Lohnorientierung als wesentlicher Maßstab lediglich ergänzt wird um tendenziell,
aber nicht immer die Anpassung dämpfende, strikt regelgebundene Mechanismen, die die steigenden, aber auch gegebenenfalls
sinkenden Aufwendungen der jüngeren Generation für die Alterssicherung bei der Rentenanpassung berücksichtigen. Die Rentenanpassung
zum 01.07.2015 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
2) Nichts anderes ergibt sich für die auf Klage zu entscheidenden Rentenanpassungen zum 01.07.2016 und 01.07.2017. Diese Klagen
waren daher abzuweisen. Denn auch für diese Rentenanpassungen gilt in entsprechender Anwendung der oben zu 1) gemachten Ausführungen,
dass die hier jeweils von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 - RWBestV 2016 -), mit der
der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2016 auf 30 45 Euro (§1 Abs. 1 RWBestV 2016) bzw. ab dem 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung
2017 - RWBestV 2017 -) auf 31,03 Euro (§ 1 Abs. 2 RWBestV 2017) und der aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2016 auf
28,66 Euro bzw. ab dem 1. Juli 2017 auf 29,69 Euro festgesetzt wurde, weder rechts- noch verfassungswidrig sind.
Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Rentenwertanpassung 2016 um ca. 1% geringer ausgefallen
ist, weil in Werkstätten für behinderte Menschen Löhne unterhalb der Mindestlohngrenze gezahlt würden. Hierfür fehlt jeder
Anhaltspunkt. Der Senat hat oben bereits dargelegt, dass es aufgrund des statistischen Effekts nach der Revision der Beschäftigungsstatistik
nunmehr zu einer um knapp einen Prozentpunkt höheren Anpassungssteigerung gekommen ist (Deutsche Rentenversicherung Bund,
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/0 Home/meldungen/2016 03 21 faq rentenanpassung 2016.html,
abgerufen am 22.01.2018). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich der Nachhaltigkeitsfaktor, also die Veränderungen
im zahlenmäßigen Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern, bei der Rentenanpassung 2016 positiv ausgewirkt hat, was
zu einer um ca. 0,2 Prozent erhöhte Rentenanpassung geführt hat (Deutsche Rentenversicherung Bund, ebenda).
Die Berufung war daher zurückzuweisen die Klagen waren abzuweisen.
Hierauf und auf §
193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.