LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2002 - 9 RJ 43/02
Einmalzahlungen als Hinzuverdienst bei der Berufsunfähigkeitsrente
Einmalzahlungen zählen nicht zu dem monatlichen Arbeitsentgelt iS des §
96a Abs
3 SGB VI, da es sich um Lohnbestandteile handelt, die als Gegenleistung für eine Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen ohne
Zuordnung zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum gezahlt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RRG (1999) Art. 1 Nr. 52
,
,
SGB VI §
313 Abs.
1 §
313 Abs.
3 Nr.
2 Buchst c §
43 Abs. 5 §
96a Abs. 1 S. 1 § 96a Abs. 1 S. 2 § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 96a Abs. 3 S. 3
Vorinstanzen: SG Konstanz 19.12.2001 S 8 RA 1969/01