LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2010 - KO
Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Verdienstausfall bei fehlendem Anspruch auf Lohnfortzahlung und Anspruch auf Entgeltersatz bei der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten
Ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall besteht auch dann, wenn Arbeitnehmer vertraglich keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung haben, soweit sie bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Dem steht die tatsächliche Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Vorschuss auf die Entschädigung nicht entgegen, wenn der Beschäftigte im Nachgang zur Abführung der Entschädigung an den Arbeitgeber verpflichtet ist.
Besteht bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber, soweit Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend gemacht werden kann, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall. Dabei ist die tatsächliche Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Vorschuss auf die Entschädigung unerheblich, wenn der Beschäftigte im Nachgang zur Abführung der Entschädigung an den Arbeitgeber verpflichtet ist.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 19
,
JVEG § 22
,
JVEG § 4
Die Entschädigung des Antragstellers für die Kosten, die ihm anlässlich der Terminswahrnehmung am 28. Juli 2009 entstanden sind, wird unter Abänderung der Festsetzung durch die Kostenbeamtin vom 11. August 2009 auf 195,10 € festgesetzt.

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