Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschlussfrist bei der Vergütung von Auslagen
Gründe:
I. In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 13 R 2169/11 ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Rahmen einer Begutachtung von Amts wegen nahm der Kläger am 7. September 2011 einen Untersuchungstermin bei Prof. Dr. H.
in H. wahr. Am 8. September 2011 fuhr er zur Rückgabe des Blutdruckmessgeräts erneut zum Klinikum G. in H. sowie nochmals
am 20. September 2011 zu einer Abschlussbesprechung. Am 6. März 2012 fand ein Erörterungstermin in Stuttgart statt, zu dem
das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war.
Mit Schreiben vom 27. März 2012, eingegangen beim LSG Baden-Württemberg am 30. März 2012, machte der Kläger Fahrtkosten für
den Gerichtstermin in Stuttgart sowie die drei Termine anlässlich der Begutachtung im September 2011 geltend, insgesamt 137,70
€.
Die Kostenbeamtin setzte mit Schreiben vom 3. April 2012 die Entschädigung für den Termin am 6. März 2012 auf 46,80 € fest
(Fahrtkosten 28,80 €, Aufwand-Tagegeld 18 €). Bezüglich der Termine am 7., 8. und 20. September 2011 könne dem Antrag nicht
entsprochen werden, da der Anspruch bereits erloschen sei, denn er sei nicht binnen drei Monaten nach Zuziehung gestellt worden.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 hat sich der Kläger für die verspätete Geltendmachung entschuldigt und ausgeführt, dass er
das Gericht mit der Einzelabrechnung nicht unnötig habe belasten wollen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bis
zur abschließenden Verhandlung so lange hinziehen würde; schließlich habe er die Dreimonatsfrist aus den Augen verloren. Er
bitte um wohlwollende Prüfung auf Basis der Kulanz.
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats sowie die Akten L 13 R 2169/11 Bezug genommen.
II. Das Schreiben des Klägers vom 12. April 2012 ist als Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung hinsichtlich
der Termine im September 2011 gemäß §
191 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [JVEG]) zu verstehen. Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG mit seinen drei Berufsrichtern, weil die zuständige Einzelrichterin das Verfahren dem Senat übertragen hat.
Der Anspruch des Klägers auf die beantragte Entschädigung ist erloschen. Nach §
191 SGG werden einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet, wenn sein persönliches Erscheinen
- wie hier anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen - angeordnet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten
herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; die Frist beginnt im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder
Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit "Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung".
Die Frist von drei Monaten beginnt hier konkret mit der Beendigung der Untersuchung beim jeweiligen Sachverständigen, hier
also spätestens mit der Abschlussbesprechung am 20. September 2011, denn damit ist die konkrete Maßnahme, zu der das persönliche
Erscheinen angeordnet worden war, beendet (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - L 16 R 489/04 Ko -; Beschluss vom 1. September 2006 - L 17 U 184/05 Ko -; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. April 2008 - L 6 SF 51/07 - alle Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
191 Rdnr. 8; Knittel in Hennig,
SGG, Stand April 2012, §
191 Rdnr. 15; Groß in Hk-
SGG, 4. Aufl. 2012, §
191 Rdnr. 9; Zeihe,
SGG, Stand November 2010, §
191 Rdnr. 8a). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, der Staatskasse binnen kurzer Frist Klarheit über die Höhe der Gerichtskosten
zu verschaffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - L 4 SF 21/04 -, Juris, zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen). Dieser Zweck wird sowohl bei einem Zeugen als auch bei einem Beteiligten mit der dreimonatigen Ausschlussfrist erreicht.
Allein dass bei einem Beteiligten auch nach der Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung weitere Kosten entstehen können,
etwa durch die Anordnung persönlichen Erscheinens zu einem Gerichtstermin, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung
von Zeugen und Beteiligten (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2004, aaO.). Hinsichtlich jeder einzelnen
Inanspruchnahme besteht ein Interesse der Staatskasse, binnen kurzer Frist Klarheit über die Kosten zu erhalten, zumal hinsichtlich
der Höhe der Kosten weitere Ermittlungen notwendig sein können, die mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr möglich oder erschwert
sein können. Ein denkbarer weiterer Entschädigungsanspruch etwa anlässlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem
Termin oder einer weiteren Untersuchung ändert daran nichts. Der Senat gibt insoweit seine früher vertretene Auffassung, dass
die Beendigung der Zuziehung bei einem Beteiligten im Sinne des Verfahrensendes in der jeweiligen Instanz zu verstehen ist
(Senatsbeschluss vom 13. April 2007 - L 12 U 447/07 KO-A -), ausdrücklich auf.
Im Übrigen ist der Kläger auch ausdrücklich mit dem Hinweisblatt anlässlich der Benachrichtigung vom Gutachtensauftrag darüber
belehrt worden, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag auf Entschädigung nicht binnen drei Monaten
nach Beendigung der ambulanten oder stationären Untersuchung durch den Sachverständigen beim Gericht eingegangen ist. Hier
hat der Kläger den Antrag erst im April 2012 und somit deutlich außerhalb der Dreimonatsfrist gestellt.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG gewährt das Gericht dem Berechtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert war, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und Tatsachen
glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Der Kläger hat vorliegend nur geltend gemacht, im Warten auf den Verhandlungstermin
die Frist aus den Augen verloren zu haben. Eine unverschuldete Fristversäumnis kann hierin nicht gesehen werden. Da das Gericht
an das Gesetz gebunden ist, kommt hiervon abweichend eine "Kulanzlösung" nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG).