LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - 10 LW 1336/01
Festlegung der Mindestgröße für Weinbau durch landwirtschaftliche Alterskasse
§ 1 Abs. 5 ALG unterwirft die Festsetzung der Mindestgröße und damit der Versicherungspflichtgrenze der Selbstverwaltung der jeweils zuständigen
Alterskasse, um den örtlichen und regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Regelungszweck der Bestimmung der Versicherungspflichtgrenze
durch die Festlegung der Mindestgröße bildet damit Grund und Grenze der den landwirtschaftlichen Alterskassen eingeräumten
Ermächtigung. Andere Bestimmungsgründe, etwa sozial- oder strukturpolitische Absichten, bleiben bei der Festsetzung der Mindestgröße
außer Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ALG § 1 Abs. 5 S. 1 § 84 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 02.02.2001 S 5 LW 1715/99