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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2008 - 10 LW 5225/08
Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Befreiung von der Versicherungspflicht, Nachweis der Voraussetzungen
1. Auch auf einen Bescheid über die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht ist § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entsprechend anwendbar.
2. Auch wenn der Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen.
3. Die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG kann ein Selbstständiger nur durch die Vorlage entsprechender Feststellungen der Finanzverwaltung erfüllen. Die Vorlage anderer, von ihm als ausreichend erklärter Unterlagen reicht nicht aus. Dabei stellt die Verletzung dieser Pflicht keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X gegenüber einer zuvor erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ALG § 3
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Reutlingen 06.11.2008 S 12 LW 3780/08 ER
Zum Verfahren wird beigeladen: A. C.-G., H., B ...
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6.11.2008 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.9.2008 wird angeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind im Antrags- und Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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