LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2006 - 10 U 1403/06
Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Veranlagungsbescheid der Berufsgenossenschaft
Der Streitwert orientiert sich bei einer Klage gegen einen Bescheid über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif
der Berufsgenossenschaft an der Beitragslast für die ersten drei Umlagejahre, sofern der Gefahrtarif keine kürzere Laufzeit
hat. Der Streitwert ist in Höhe der Hälfte dieser Beitragslast festzusetzen, sofern sich anhand des Prozesszieles kein konkreter
Betrag errechnen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 42 Abs. 3 § 52 Abs. 1 § 63
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Vorinstanzen: SG Heilbronn 10.05.2005 S 7 U 1964/04