LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 10 U 1677/99
Wegeunfall wegen unerhebliche Wegeverlängerung
Wenn der Versicherte wegen des hohen Verkehrsaufkommens nicht auf der kürzesten Strecke, sondern auf Bundes- und Nebenstraßen
nach Hause fuhr, was eine Wegeverlängerung von 22km ausmachte, so liegt ein Wegeunfall gem. §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 24.03.1999 S 6 U 2169/98