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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2015 - 10 U 221/13
Feststellung eines Bandscheibenvorfalles an der Halswirbelsäule als Gesundheitserstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Annahme eines wahrscheinlichen naturwissenschaftlichen Zusammenhangs (erste Stufe der Kausalitätsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung) zwischen versicherter Einwirkung und zeitlich nachfolgend diagnostiziertem Bandscheibenvorfall (sog. traumatischer Bandscheibenvorfall) setzt nicht ausnahmslos ligamentäre oder knöcherne Begleitverletzungen voraus. Allerdings ist alternativ zu Begleitverletzungen erforderlich, dass zeitnah zur versicherten Einwirkung eine entsprechende, auf einen Bandscheibenvorfall hinweisende klinische Symptomatik, z.B. eine Nervenwurzelreizsymptomatik, festgestellt wird.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 14.07.2010 S 15 U 1406/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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