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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1997 - 10 U 3338/95
Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKVO Anl. 1 Nr. 2103
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist nicht ausreichend, daß ein Grenzwert, ab dem Gesundheitsschäden überhaupt erst auftreten können, überschritten ist. Es muß vielmehr in einem Maße geschehen, wie dies bei den Vorgängen üblich ist, die zu den jeweilig in der BKVO Anl. 1 aufgelisteten Berufskrankheiten geführt haben, weil erst dann das Maß an Gefährdung vorliegt, das aus arbeitsmedizinischer und wissenschaftlicher Sicht Anlaß gegeben hat, eine solche Regelung einzuführen und damit eine "generelle Wahrscheinlichkeit" zu bejahen (hier bei den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit gemäß BKVO Anl. 1 Nr. 2103). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKVO Anl. 1 Nr. 2103
Vorinstanzen: SG Ulm 23.10.1995 S 1 U 817/94