LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1997 - 10 U 3372/96
Feststellung der Prozeßunfähigkeit von Querulanten im sozialgerichtlichen Verfahren, Bestellung eines besonderen Vertreters
Insbesondere bei eindeutigen Symptomen, die auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien eindeutige Schlüsse gestatten,
kann eine partielle Prozeßunfähigkeit bei einem Querulanten vom Gericht auch ohne Sachverständigen festgestellt werden. Die
Bestellung eines besonderen Vertreters ist bei Querulanten, bei denen das rechtsmißbräuchliche Prozessieren zum Selbstzweck
geworden ist, nicht notwendig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]