Feststellung der Berufskrankheit BK Nr. 1318 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei inzwischen verstorbenen Versicherten
Tatbestand
Die in P. wohnhafte Klägerin begehrt als Hinterbliebene in Bezug auf ihren verstorbenen Ehemann die Feststellung der Berufskrankheit
(BK) Nr. 1318 ("Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol") der Anlage 1 zu der
seit dem 01.12.1997 geltenden
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV; nachfolgend BK Nr. 1318).
Der am 1944 geborene und am 14.05.1991 an den Folgen einer akuten myeloblastischen Leukämie verstorbene (Bl. 92 VA) Ehemann
der Klägerin war von 1971 bis 1984 in Deutschland zunächst bei den M. Reifenwerken im Produktionsbereich (Bl. 63 VA) und später
bei der Firma B. als Bezieher von Polstermöbeln (Bl. 6 VA) beschäftigt. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere auch Art
und Ausmaß der Exposition gegenüber Benzol und seinen Verbindungen umstritten. Nach anfänglichen Ermittlungen lehnte die Rechtsvorgängerin
der Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagte) mit Bescheid vom 15.06.1994 und Widerspruchsbescheid vom 13.03.1995 die Anerkennung
einer BK Nr. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) und 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder
Styrol) der Anlage zur damaligen, bis 30.11.1997 geltenden
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ab. Der nachfolgende Rechtsstreit blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.07.2000,
L 3 U 163/97, Bl. 540 ff. VA). Einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) im Hinblick auf den Bescheid vom 15.06.1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2001 (Bl. 602 VA) und Widerspruchsbescheid
vom 21.03.2002 (Bl. 616 VA) ab. Während des sich daran anschließenden Rechtsstreits holte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
ein Gutachten von Prof. Dr. N. ein, der in einer ergänzenden Stellungnahme unter der Annahme einer Beweislasterleichterung
in Bezug auf das Ausmaß der Exposition die Voraussetzungen einer BK Nr. 1318 als gegeben ansah (Bl. 793 VA). In der mündlichen
Verhandlung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.11.2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten "hier und heute
einen Antrag auf Feststellung einer Berufskrankheit nach BK Nr. 1318 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung" (Bl. 809 VA). Die im Übrigen auf die Rücknahme des Bescheides vom 15.06.1994 und die Gewährung von Hinterbliebenenrente
gerichtete Berufung wies das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 27.11.2009 zurück (L 3 U 222/08, Bl. 812 ff. VA). Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sei alleine die Frage, ob der Versicherte an einer BK Nr. 1302 oder 1303 der Anlage zur
BKV gelitten habe. Die Frage nach dem Vorliegen einer BK Nr. 1318 sei Gegenstand eines eigenen, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens
(Urteil Seite 14).
Mit Bescheid vom 17.05.2011 (Bl. 850 VA) und Widerspruchsbescheid vom 07.12.2011 (Bl. 876 VA), letzterer zur Post aufgegeben
am 08.12.2011, lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 1318 ab. Sie vertrat auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
dem Verfahren betreffend die Anerkennung der BK Nr. 1303 nach wie vor die Auffassung, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin
nicht in ausreichendem Maße einer Benzolbelastung ausgesetzt war.
Das hiergegen am 09.03.2012 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2012 abgewiesen
und sich im Wesentlichen der Begründung des Widerspruchsbescheides angeschlossen.
Gegen den ihr im August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.10.2012 Berufung eingelegt. Sie meint, es
seien Ermittlungen zum Ausmaß der Expositionsbelastung erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.08.2012 und den Bescheid vom 17.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07.12.2011 aufzuheben sowie festzustellen, dass beim verstorbenen Ehemann der Klägerin eine BK Nr. 1318 der Anlage 1 zur
BKV vorlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§
143,
144,
151 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 17.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2011, mit dem
die Beklagte die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 27.11.2009
in Bezug auf den verstorbenen Ehemann beantragte Anerkennung einer BK Nr. 1318 der Anlage 1 zur
BKV (Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol) ablehnte. Ausweislich des Widerspruchsbescheides
bezieht sich die Verwaltungsentscheidung allein auf das Vorliegen dieser BK beim verstorbenen Ehemann der Klägerin. Über konkrete
Leistungsansprüche entschied die Beklagte somit nicht; soweit im Bescheid vom 17.05.2011 ausgeführt wurde, Ansprüche ... bestünden
nicht, wurde dieser Bescheid in seiner Wirkung durch den Widerspruchsbescheid (vgl. §
95 SGG) auf die reine Ablehnung der Anerkennung der streitigen BK reduziert. Entsprechend hat die Klägerin ihr Begehren in der Berufung
auf die Feststellung der streitigen BK beschränkt (Bl. 37 LSG-Akte).
Prozessuale Grundlage der hier von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage ist §
54 Abs.
1 und §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG. Sie begehrt die Aufhebung der die Anerkennung der streitigen BK ablehnenden Verwaltungsentscheidungen und die gerichtliche
Feststellung dieser BK. Dies ist zulässig. Denn diese Vorschriften ermöglichen es dem Versicherten - gleiches gilt für seine
Hinterbliebenen im Hinblick auf ihre möglichen Ansprüche - das Vorliegen einer bestimmten BK als Grundlage in Frage kommender
Leistungsansprüche vorab klären zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R).
Indessen ist die Berufung nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen
Bescheide sind rechtmäßig, weil beim verstorbenen Ehemann keine BK Nr. 1318 vorlag. Als der Ehemann der Klägerin erkrankte
und in der Folge starb, war die BK Nr. 1318 noch nicht die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen (nachfolgend 1). Als die
BK Nr. 1318 in die Liste aufgenommen wurde, was den frühestmöglichen Versicherungsfall markiert, war der Ehemann der Klägerin
längst verstorben und dieser konnte den Versicherungsfall nicht mehr auslösen (nachfolgend 2). Entsprechend kann auch die
Feststellungklage keinen Erfolg haben. Inwieweit die Voraussetzungen einer vom zeitlichen Anwendungsbereich her allein in
Betracht kommenden BK Nr. 1303 nach den von der Klägerin zur Begründung ihres Begehren angeführten Ausführungen von Prof.
Dr. N. erfüllt sein könnten, hat der Senat nicht zu prüfen (nachfolgend 3).
1. Da der Ehemann der Klägerin bereits am 14.05.1991 an der von der Klägerin als BK Nr. 1318 geltend gemachten Erkrankung
verstarb, kommen mit Blick auf diesen Erkrankungsfall und diesen Zeitpunkt als Rechtsgrundlage in materiell-rechtlicher Hinsicht
auch nach Inkrafttreten des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) am 01.01.1997 grundsätzlich noch die bis dahin geltenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) in Betracht; denn nach §
212 SGB VII gilt das neue Recht grundsätzlich erst für Versicherungsfälle, die nach dem 31.12.1996 eingetreten sind. Einer der Ausnahmetatbestände
nach §§
213 ff.
SGB VII ist nicht gegeben.
Nach § 551 Abs. 1 Satz 1
RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO genannten Tätigkeiten erleidet (versicherte Tätigkeit). Durch § 551 Abs. 1 Satz 3
RVO ist die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch
ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Das geschieht in der
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO), der in der Anlage eine Liste der entschädigungspflichtigen BKen angefügt ist. Entsprechend sind die Bestimmungen der bis
zum 30.11.1997 geltenden BKVO vom 20.06.1968 (BGBl. I, S. 721), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.12.1992 (BGBl. I, S. 2343), maßgebend (BSG, Urteil vom 04.06.2002, B 2 U 16/01 R, Rdnr. 14).
Die hier streitige BK Nr. 1318 ist indessen in der BKVO nicht bezeichnet. Entsprechend kann die Klägerin auch nicht die Feststellung dieser BK bei ihrem Ehemann verlangen. Hierfür
fehlt - soweit die Regelungen der
RVO und der BKVO anzuwenden sind - die erforderliche materiell-rechtliche Rechtsgrundlage.
2. Die BK Nr. 1318 wurde erst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
BKV vom 11.06.2009 mit Wirkung ab dem 01.07.2009 in die Anlage 1 zur
BKV aufgenommen (BGBl. I, S. 1273). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.05.2011, B 2 U 19/10 R in SozR 4-5671 § 6 Nr. 5 zur BK Nr. 4111) tritt der Versicherungsfall einer Listen-BK selbst bei früherem Erkrankungsbeginn
(Erkrankungsfall) erst mit ihrer Aufnahme in die
BKV ein.
Da dieser Versicherungsfall der - streitigen - BK Nr. 1318 somit frühestens am 01.07.2009 eingetreten sein kann, wäre insoweit
das seit dem 01.01.1997 geltende
SGB VII anzuwenden (§
212 SGB VII, BSG, a.a.O., Rdnr. 10). Auch nach §
9 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet
und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist auch nach
SGB VII ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§
9 Abs.
1 Satz 2 erster Halbsatz
SGB VII). Hierzu zählen nach Nr.
1318 der Anlage 1 zur
BKV Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol.
Indessen ist dieser Versicherungsfall der BK Nr. 1318 beim verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht eingetreten. Denn der Versicherungsfall
dieser Listen-BK kann nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG frühestens am 01.07.2009 (Inkrafttreten, s.o.) eintreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin längst verstorben.
Bei einem bereits Verstorbenen aber kann kein Versicherungsfall mehr eintreten.
Bestätigt wird dies durch die zur streitigen BK 1 Nr.
318 ergangene Übergangsvorschrift des §
6 Abs.
1 Satz 3
BKV. Diese lautet: "Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Berufskrankheit der Anlage 1, ist diese Krankheit auf Antrag
als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist." Damit werden zwar auch Erkrankungsfälle
erfasst, die vor dem zeitlichen Geltungsbereich (hier ab 01.07.2009) der Regelung liegen (vgl. BSG, a.a.O. zur BK Nr. 4111 und einer vergleichbaren Problematik: der Begriff Versicherungsfall werde vom Verordnungsgeber untechnisch
i.S. Erkrankungsfall verwendet). Die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung sind jedoch nicht erfüllt. Der Versicherte,
hier also der Ehemann der Klägerin, kann am 01.07.2009 nicht an einer BK Nr. 1318 gelitten haben. Denn er war bereits am 14.05.1991
verstorben.
Im Ergebnis kommt somit die BK Nr. 1318 beim Ehemann der Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht als BK in Betracht. Weitere
Ermittlungen sind daher nicht erforderlich.
3. Zwar handelt es sich bei der BK Nr. 1318 nicht um eine gänzlich neue BK (Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung
der
BKV vom 11.06.2009, BR-Drs. 242/09 Seite 11; Mehrtens/Brandenburg,
BKV, M 1318 Anm. 1; G §
6 Rdnr. 5). Vielmehr unterfielen die entsprechenden, jetzt - seit 01.07.2009 - von der BK Nr. 1318 erfassten Erkrankungen ursprünglich
schon der in die BKVO aufgenommenen BK Nr. 1303 (BR-Drs. a.a.O.; vgl. Mehrtens/Brandenburg,
BKV, Anm. 1 zu M 1318; G §
6 Rdnr. 5). Diese Erkrankungen wurden aus der bisherigen BK Nr. 1303 herausgenommen und in einer eigenständigen BK definiert
(BR-Drs. a.a.O.) Entsprechend den Ausführungen unter 1. käme somit in Bezug auf den Anwendungsbereich der BKen Nr. 1303 und
1318 beim Ehemann der Klägerin nur die BK Nr. 1303 (und zwar in der Fassung unter der Geltung der
RVO, s. oben unter 1., also vor der "Herausnahme" der dann in der BK Nr. 1318 aufgeführten Erkrankungen) in Betracht. Die Anerkennung
dieser BK Nr. 1303 aber wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 15.06.1994 bestandskräftig abgelehnt und das Vorliegen
einer BK Nr. 1303 ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sodass der Senat über eine BK Nr. 1303 auch nicht
zu entscheiden hat. Hierüber, über die Frage des Vorliegens einer BK Nr. 1303 entschied im Rahmen des § 44 SGB X und damit bezogen auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheides vom 15.06.1994 (also nach dem Rechtszustand unter der Geltung
der
RVO und damit vor der "Herausnahme" der in der BK Nr. 1318 aufgeführten Erkrankungen) vielmehr das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
zuletzt im Verfahren L 3 U 222/08, wobei es den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin und den beruflichen Belastungen
durch Benzol verneinte (Seite 15 des Urteils), also die Erkrankung des Ehemannes durchaus von der BK Nr. 1303 erfasst sah.
Warum es rechtsmissbräuchlich sein soll - so die Klägerin im Schriftsatz vom 04.03.2013 - im vorliegenden Verfahren betreffend
die BK Nr. 1318 auf den fehlenden Anwendungsbereich dieser BK abzustellen, erschließt sich daher nicht. Dass das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz davon ausging, eine BK Nr. 1318 sei nicht Gegenstand der (damaligen) Prüfung, ist insoweit ohne Bedeutung,
nicht zuletzt deshalb, weil das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - wie dargelegt - die eigentliche Prüfung, ob beim verstorbenen
Ehemann der Klägerin die vom Anwendungsbereich her - nach Auffassung des erkennenden Senats allein und nach Auffassung des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz jedenfalls auch - in Betracht kommende BK Nr. 1303 vorlag, durchführte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.