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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2010 - 10 U 550/08
Rentenbeginn einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit von § 72 Abs. 1 SGB VII bei einer Verschlechterung der zunächst nicht mehr rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld
1. Entsteht auf Grund einer Verschlechterung der zunächst nicht (mehr) rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch auf Verletztenrente erst mit dem Ende des Verletztengeldanspruches beginnt. Rentenbeginn.
2. Ein Anspruch auf Verletztenrente entsteht nur dann, wenn die rentenberechtigende MdE mehr als 26 Wochen anhält (Mindestdauer der MdE).
Angesichts der Vergleichbarkeit der in § 72 Abs. 1 SGB VII normierten Fallgestaltungen des erstmaligen Beginns einer Rente mit jenen, in denen eine Rente aufgrund einer tatsächlichen Verschlechterung der nicht (mehr) rentenberechtigenden Unfallfolgen und damit erstmals oder erneut beginnt, weil eine solche in der Vergangenheit bereits gewährt worden war, hält es der Senat für sachgerecht, die für diese Fälle bestehende gesetzliche Lücke durch eine analoge Anwendung dieser Regelung zu schließen. Gestützt wird dieses Ergebnis - Rentenbeginn erst mit Ende des Verletztengeldanspruches - durch die Regelung des § 74 Abs. 2 SGB VII, wonach Renten nicht für die Zeit neu festgestellt werden dürfen, in der Verletztengeld zu zahlen ist. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber dem Anspruch auf Verletztengeld im Falle einer Entstehung des Verletztenrentenanspruches während der Dauer des Verletztengeldbezuges eine anspruchshindernde Wirkung in Bezug auf die Verletztenrente beimisst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 236
Normenkette: , ,
Vorinstanzen: SG Ulm 11.12.2007 S 11 U 4008/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.12.2007 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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