Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - 10 U 5600/13
Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Anheben eines schweren Gegenstandes; Berücksichtigung einer konkurrierenden inneren Ursache
1. Die dem willentlichen Anheben eines Gegenstandes entgegenwirkende Kraft stellt eine zeitlich begrenzte äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs dar (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R unter Hinweis auf das Dritte Newtonsche Gesetz).
2. Im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingung ist nicht nur der Nachweis einer inneren Ursache zu erbringen (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R), sondern auch regelmäßig die Feststellung deren Ausmaßes erforderlich (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 7/89). Lässt sich das Ausmaß einer konkurrierenden inneren Ursache nicht feststellen, lässt sich auch eine überragende Bedeutung der unfallunabhängigen (konkurrierenden) Ursache nicht begründen, weil insoweit der Unfallversicherungsträger die Beweislast trägt (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R).
3. Anderes gilt, wenn das Unfallereignis selbst ein alltägliches Ereignis darstellt. Dies ist für ein kombiniertes Losrütteln und Anheben eines 34 kg schweren Gegenstandes zu verneinen. Die Frage nach dem "alltäglichen Ereignis" ist nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im täglichen Leben zu beantworten; vielmehr soll mit diesem Begriff im Rahmen einer wertenden Betrachtung über die Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung befunden werden (BSG, Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84). Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, inwieweit Menschen altersentsprechend üblicherweise mit einer gewissen Regelmäßigkeit Geschehensabläufe bewältigen oder inwieweit ein Versicherter im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit immer wieder oder gar betriebsüblich bestimmte Geschehensabläufe bewältigt. Unerheblich ist auch, ob ein gesunder Mensch bei dem in Rede stehenden Ereignis keinen Schaden genommen hätte, weil die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherten in dem Zustand schützt, in dem er den Versicherungstatbestand erfüllt (BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 25/05 R).
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Konstanz 10.12.2013 S 11 U 2083/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10.12.2013 abgeändert.
Der Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: