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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2011 - 10 U 5645/09
Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Entzieht der Unfallversicherungsträger eine gestützte Rente (Versicherungsfall 1: MdE 10 vH) mit der Begründung, der Stützrententatbestand (Versicherungsfall 2: ursprünglich angenommene MdE 10 vH) sei entfallen (jetzt MdE < 10 vH), kommt als Rechtsgrundlage hierfür nur § 48 SGB X in Betracht, der für eine solche Fallkonstellation nicht von § 62 SGB VII verdrängt wird.
2. Wird später rückwirkend für den Versicherungsfall 2 eine Rente nach einer MdE um 20 vH bewilligt, steht zugleich fest, dass die Voraussetzungen für einen Rentenentzug nach § 48 SGB X wegen Wegfalls des Stützrententatbestandes nicht vorliegen.
3. Beruft sich der Unfallversicherungsträger dann im Widerspruchsbescheid zur Rentenentziehung (Versicherungsfall 1) erstmals darauf, die MdE für diesen Versicherungsfall betrage nicht mehr 10 vH., handelt es sich um einen zulässigen Austausch der Begründung für die Rentenentziehung. § 62 Abs. 1 S. 2 SGB VII ist auf einen solchen Fall (Rentenentziehung) nicht anwendbar, sondern nur § 62 Abs. 2 S. 2 SGB VII. Allerdings muss der Widerspruchsbescheid innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall ergehen. Ergeht der Widerspruchsbescheid nach Ablauf dieser Frist, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Rentenentziehung nach § 48 SGB X und erfordert den Nachweis einer wesentlichen Änderung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 48
,
SGB VII § 62 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 62 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 22.10.2009 S 3 U 5361/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

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