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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - 11 EG 109/15
Anspruch auf Elterngeld; Gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten auch für Monate mit kurzfristigem Mutterschaftsgeldbezug und Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG in der vom 18.09.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (vgl jetzt § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG) als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezogen hat (sog . Anspruchsverbrauch). Dies gilt auch dann, wenn Mutterschaftsgeld nur für wenige Tage bezogen wurde und die Mutter im restlichen Monat gar nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört hat, weil sie einer Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden nachgegangen ist. "
Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, gelten nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG in der vom 18.9.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 4 Abs. 5 S. 3 BEEG) als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezogen hat (sog. Anspruchsverbrauch). Dies gilt auch dann, wenn Mutterschaftsgeld nur für wenige Tage bezogen wurde und die Mutter im restlichen Monat gar nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört hat, weil sie einer Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden nachgegangen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2016, 1380
Normenkette:
BEEG § 4 Abs. 3 S. 2 in der Fassung vom 10.09.2012
,
BEEG § 4 Abs. 5 S. 3 in der Fassung vom 18.12.2014
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.11.2014 S 1 EG 2151/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn
vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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