Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld.
Die 1978 geborene Klägerin lebt mit ihrer 2015 geborenen Tochter H. (im Folgenden: H) und deren Vater in einem gemeinsamen
Haushalt. Sie ist bei der Firma B. GmbH & Co KG versicherungspflichtig beschäftigt. Neben einem monatlichen Festgehalt von
2.700 € brutto erhält sie einen variablen, ergebnisorientierten Gehaltsbestandteil, auf den ein monatlicher Abschlag von brutto
540 € bzw ab 01.01.2014 675 € gezahlt wird. Die Endabrechnung der Beteiligungsansprüche findet nach dem Arbeitsvertrag im
ersten Quartal des Folgejahres statt. Neben den laufenden Zahlungen erhielt die Klägerin im Januar 2014 als variables Gehalt
für 2013 einen Betrag iHv 13.192 € und im Dezember 2014 als Abschlag für das zu erwartende variable Gehalt für 2014 einen
Betrag iHv 8.000 €. Vom 13.12.2014 bis 25.03.2015 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld iHv 13 € und einen Arbeitgeberzuschuss
hierzu iHv 56,82 € kalendertäglich. In der Zeit nach der Geburt war die Klägerin nach eigenen Angaben nicht erwerbstätig.
Auf Antrag vom 10.04.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. Lebensmonat von H iHv 0 €, für den 2.
Lebensmonat iHv 93,31 € und für die Lebensmonate 3 bis 12 iHv 1.306,31 €. Hierbei legte sie laufenden Arbeitslohn iHv 40.500
€ brutto im Bemessungszeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 zugrunde. Die Zahlungen auf die variablen Gehaltsbestandteile berücksichtigte
die Beklagte nicht (Bescheid vom 01.06.2015).
Mit ihrem Widerspruch vom 25.06.2015 bemängelte die Klägerin, dass die vom Arbeitgeber bestätigten Provisionszahlungen nicht
berücksichtigt worden seien, obwohl sie einen festen Bestandteil ihrer Gehaltsvereinbarung ausmachten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2c Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergebe der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit über
1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben das Einkommen aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt würden Einnahmen, die nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu
behandeln seien. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen seien die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Abgrenzung
zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen erfolge durch den Arbeitgeber auf Grundlage der §§ 38a Abs
1 Satz 3 und
39b Einkommenssteuergesetz (
EStG) i.V.m. den Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Hiernach sei sonstiger Bezug ein Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere einmalige
Zahlungen. Nach den Arbeitgeberbescheinigungen seien die Sonderzahlungen im Januar und Dezember 2014 als sonstige Bezüge steuerrechtlich
behandelt worden. Allein die steuerliche Behandlung nach den lohnsteuerlichen Vorgaben durch den Arbeitgeber sei für Elterngeldbezugszeiträume
ab 01.01.2015 maßgeblich. Die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) bezögen sich nur auf die bis 31.12.2014 geltende Fassung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG und seien daher hier nicht anwendbar.
Hiergegen richtet sich die am 19.08.2015 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Die Klägerin hält es für nicht nachvollziehbar, dass die Provisionszahlungen wie das Grundgehalt versteuert
würden, von der Beklagten aber nicht bei Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt würden. Prämien seien im ergebnisorientierten
Vertriebsjob maßgeblicher Bestandteil des Jahresgehalts. Ihr Arbeitgeber könne die Prämienauszahlungen in der Verdienstbescheinigung
nicht als laufenden Arbeitslohn auflisten, da die Provision ergebnisabhängig sei und auf Basis der tatsächlich erreichten
Werte erst zum Jahresende abgerechnet werden könne. Dann erfolge üblicherweise die restliche Prämienauszahlung. Dies könne
nach individueller Absprache auch vorher passieren, jedoch müsse dann ggf mit Rückzahlungen gerechnet werden, wenn die Ziele
nicht erreicht würden.
Mit Urteil vom 24.03.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend § 2c BEEG bei der Elterngeldberechnung zugrunde gelegt, da die Klägerin im Bemessungszeitraum ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger
Tätigkeit erzielt habe. Richtigerweise seien die im Januar und Dezember 2014 ausgezahlten Umsatzprovisionen von 13.192 € und
8.000 € bei der Bemessung nicht berücksichtigt worden. Die Zahlung im Dezember 2014 liege bereits außerhalb des Bemessungszeitraums
Dezember 2013 bis November 2014. Aber auch bei der Zahlung im Januar 2014 handele es sich um einen sonstigen Bezug, der nach
§ 2c Abs 1 Satz 2 BEEG nicht der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen sei. Zwar seien auch mit der Neufassung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG zum 01.01.2015 Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem
monatlichen Gehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig
gezahlt würden. § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG knüpfe an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einhaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn und von
sonstigen Bezügen an. §
39b EStG definiere diese Begriffe nicht selbst. Die LStR erläuterten beide Begriffe in Form von Verwaltungsanweisungen (R 39b.2 Abs 1 und 2). Ausweislich der vorgelegten Gehaltsvereinbarungen
habe die Klägerin Anspruch auf ein Fixgehalt iHv 2.700 € sowie einen variablen Gehaltsanteil, der monatlich in Höhe einer
Abschlagszahlung (540 € bzw ab 01.01.2014 675 €) ausgezahlt werde. Die Endabrechnung der Beteiligungsansprüche finde aber
immer erst im ersten Quartal des Folgejahres statt, wie auch im Januar 2014 erfolgt. Die monatlich zu leistenden Abschläge
habe die Beklagte als laufenden Arbeitslohn bereits bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Soweit darüber hinaus
aufgrund vertraglicher Vereinbarung einmal im Jahr eine endgültige Abrechnung des variablen Gehaltsanteils erfolge, handele
es sich um eine einmalige jährliche Sonderzahlung, die nach geltendem Recht als sonstiger Bezug zu bewerten und daher bei
der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sei.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 31.03.2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 21.04.2016. Sie
beansprucht, dass ihr komplettes Einkommen, insbesondere auch die Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung des Elterngeldes
berücksichtigt werden. Auch variable Gehaltsanteile gehörten zum Einkommen und würden beispielsweise auch nach der herrschenden
Meinung der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt. Für das Jahr 2014 bedeute dies ein
zusätzliches Bruttoeinkommen iHv 21.192 € neben dem laufenden Einkommen von 40.500 €. Inwieweit der Arbeitgeber die variablen
Gehaltsbestandteile steuerlich berücksichtige, spiele bei der Bemessung des Elterngeldes nach Auffassung der Klägerin keine
Rolle. Soweit die Beklagte und das SG die Zahlung von 8.000 € schon deshalb nicht berücksichtigten wollten, weil diese außerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt
sei, sei festzustellen, dass diese Zahlung nachträglich erfolgt sei. Ansonsten müsste die entsprechende Zahlung aus 2013 zu
berücksichtigen sein. Es handele sich bei der endgültigen Abrechnung der Umsatzbeteiligung auch nicht um eine einmalige jährliche
Sonderzahlung, sondern es handele sich um die Abrechnung der schon zuvor gezahlten monatlichen Abschläge. Die Klägerin habe
monatlich diese Umsätze erzielt. Da die Zahlen immer erst später vorlägen, sei es für den Arbeitgeber einfacher, monatlich
einen Abschlag zu leisten und die Abrechnung später vorzunehmen. Trotzdem handele es sich um Bestandteile des normalen Gehalts
und nicht sonstige Bezüge. Ansonsten würde die Klägerin einen Nachteil erleiden und ungleich behandelt im Vergleich zu Beziehern
von Elterngeld, die monatlich feste Umsatzbeteiligungen erhielten oder andere Abrechnungszeiträume hätten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 01.06.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2015 zu verurteilen, ihr Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von
H unter Berücksichtigung auch der im Januar und Dezember 2014 geleisteten Provisionszahlungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der maßgebliche Bemessungszeitraum umfasse den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014. Die monatlichen Abschlagszahlungen von
540 € bzw 675 € ab 01.01.2014 seien in der Gehaltsabrechnung mit dem Kürzel "LSG" versehen und somit als laufender Arbeitslohn
gekennzeichnet und versteuert. Diese Abschlagszahlungen seien wie die Fixvergütung bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens
richtigerweise berücksichtigt worden. Die mit dem Kürzel "ELSG" gekennzeichnete Einmalzahlung im Januar 2014 iHv 13.192 €
als Endabrechnung für 2013 habe dagegen nicht berücksichtigt werden können, ebenso die außerhalb des Bemessungszeitraums gezahlte
Provision von 8.000 € im Dezember 2014. Diese Beteiligungsansprüche seien auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur alten Fassung von § 2c bzw § 2 Abs 7 BEEG nicht zu berücksichtigen, da sie als jährliche Einmalzahlungen über den Abrechnungszeitraum des Folgejahres bezahlt würden.
Umsatzbeteiligungen seien nach der Rechtsprechung des BSG nur zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals
jährlich nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt würden. Vorliegend sei eine Aufteilung in zwei Zahlungen arbeitsvertraglich
nicht vorgesehen. Es sei hier der Vorschuss, der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Bemessungszeitraum wesentlich
abbilde; umso mehr, als er bereits einmal entsprechend der erzielten Ergebnisse erhöht worden sei. Dies entspreche auch der
gesetzgeberischen Intention, wonach einmalige Einnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit
prägten, wie monatliche Einnahmen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte (§
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch ansonsten statthafte (§§
143,
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 01.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 16.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres
Elterngeld unter Berücksichtigung der gezahlten Umsatzbeteiligungen iHv 13.192 € und 8.000 € neben dem laufenden monatlichen
Arbeitsentgelt in Form von Fixbetrag und Abschlagszahlung.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit der 2015 geborenen
H in einem Haushalt, betreute und erzog sie und übte während des Bewilligungszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt
der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 27 Abs 1 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 10.09.2012, BGBl I 1878). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt,
in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Geburt höher als 1.200,00 € war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen
aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1.200,00 € überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat
der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 BEEG idF vom 23.10.2012, BGBl I 2246) mit den Einschränkungen des § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG. Danach bleiben ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat. Unter Anwendung dieser Regelungen fällt der Monat Dezember 2014 nicht mit in den Bemessungszeitraum, da die
Klägerin ab dem 13.12.2014 Mutterschaftsgeld bezogen hat. Damit reicht der Bemessungszeitraum vom 01.12.2013 bis 30.11.2014,
wie von der Beklagten zutreffend zugrunde gelegt.
Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften
zu ermitteln und iHv 65% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist. Das von der Klägerin hier allein
erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG (idF vom 10.09.2012, BGBl I 1878) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger
Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und
Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vermutet wird (§ 2c Abs 2 BEEG). Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind nach § 2c Abs 3 BEEG die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Abs
1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal
geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate
des Bemessungszeitraums gegolten hat (§ 2c Abs 3 Satz 2 BEEG).
Die Klägerin hatte auch ohne Berücksichtigung der Provisionszahlungen ein regelmäßiges monatliches Gehalt (Fixbetrag von 2.700
€ + Abschlagszahlung) von mehr als 3.000 € brutto, so dass in jedem Fall der verminderte Leistungssatz von 65% Anwendung findet.
Die Beklagte hat zutreffend die im Januar und Dezember 2014 ausgezahlten Provisionen nicht bei der Bemessung des Elterngeldes
berücksichtigt. § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG stellt in der hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 27 Abs 1 Satz 3 BEEG ausdrücklich anwendbaren ab 01.01.2015 geltenden Fassung (Gesetz vom 27.01.2015, BGBl I 33) darauf ab, dass Einnahmen nicht
berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln
sind. Damit wird an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen laufendem Arbeitslohn (§
39b Abs
2 EStG) und sonstigen Bezügen (§
39b Abs
3 EStG) angeknüpft. Dabei werden diese Begriffe in §
39b EStG nicht definiert, sondern nur in den LStR in Form von Verwaltungsanweisungen erläutert.
Laufender Arbeitslohn ist nach R 39b.2 Abs 1 der LStR 2014 der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: (1.) Monatsgehälter, (2.) Wochen-
und Tagelöhne, (3.) Mehrarbeitsvergütungen, (4). Zuschläge und Zulagen, (5.) geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung
von Dienstwagen zur privaten Nutzung, (6). Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume
beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, (7.) Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres,
der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.
Ein sonstiger Bezug ist nach R 39b.2 Abs 2 LStR 2014 der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige
Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere: (1.) dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
(2.) einmalige Abfindungen und Entschädigungen, (3.) Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
(4.) Jubiläumszuwendungen, (5.) Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht
genommenen Urlaubs, (6.) Vergütungen für Erfindungen, (7.) Weihnachtszuwendungen, (8.) Nachzahlungen und Vorauszahlungen,
wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in
einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des
abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt. In der LStR 2015, gültig ab 01.01.2015, folgen zwei weitere Ziffern: (9.) Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten
Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
(10.) Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.
Bei der steuerrechtlichen Unterscheidung zwischen laufend gezahltem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen geht es nicht um die
Frage, ob Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn oder auf sonstige Bezüge überhaupt zu erheben ist. Steuerpflichtig sind sowohl
laufender Arbeitslohn als auch sonstige Bezüge. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um Zuordnungsregeln bei der Frage,
in welchem Veranlagungszeitraum bestimmte Entgeltkomponenten zu versteuern sind. Zudem ist der Lohnsteuerabzug von sonstigen
Bezügen anders geregelt als beim laufenden Arbeitslohn, um schon im Lohnsteuerabzugsverfahren möglichst genau das Jahressteuerergebnis
zu treffen (vgl Eisgruber in Kirchhof,
EStG, 15. Aufl 2016, §
39b RdNr 11). Im Übrigen ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Entgeltkomponenten als laufender Arbeitslohn oder sonstige
Bezüge im Steuerrecht nicht von gravierender Bedeutung, denn auch wenn es wegen der Steuerprogression zu einem überhöhten
Lohnsteuerabzug käme, könnte dieser im Rahmen der Steuerveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich bzw Einkommenssteuererklärung)
wieder ausgeglichen und der "Fehler" wieder korrigiert werden.
Zu den Vorgängervorschriften des § 2c BEEG hat sich das BSG mehrfach geäußert (vgl Hessisches Landessozialgericht <LSG> 16.10.2015, L 5 EG 23/14, und 27.02.2015, L 5 EG 15/12, juris). Die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG lautete: "Sonstige Bezüge iSv §
38a Abs
1 Satz 3
EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt". Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte jeder betreuende Elternteil, der
seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen
Einschränkungen erhalten (BT-Drs 16/1889 S 2, 15). Einmalige Einnahmen wie zB 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen
und Weihnachtszuwendungen, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die
monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, sollten unberücksichtigt bleiben (BT-Drs 16/1889 S 21). Hierzu hat das
BSG mit Urteil vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R, BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4) entschieden, dass neben einem monatlichen Grundgehalt auch eine Umsatzbeteiligung bei der Berechnung
des Elterngelds zu berücksichtigen war. Als laufenden Arbeitslohn hat das BSG dabei regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum angesehen (BSG 03.12.2009, aaO und BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18). Zum 01.01.2011 erhielt § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG folgenden Wortlaut: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt".
Damit wollte der Gesetzgeber ausdrücklich in Abkehr von der Rechtsprechung des BSG vom 03.12.2009 eine verwaltungspraktikable Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen iSd
EStG erreichen (BT-Drs 17/3030 S 48). Mit Urteilen vom 26.03.2014 (ua B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25) hat das BSG auch zur Neufassung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG daran festgehalten, dass Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind, wenn
sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen
regelmäßig gezahlt werden. Klargestellt hat es dabei, dass es auf die konkrete Handhabung durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren
nicht ankommen kann. Eine Anknüpfung an die tatsächlich praktizierte Behandlung der Bezüge durch den Arbeitgeber ergebe sich
nicht aus dem Gesetzeswortlaut und wäre im Übrigen auch unter Praktikabilitätserwägungen nicht zu rechtfertigen. Der Senat
schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält an seiner früher vertretenen Auffassung (Senatsurteil vom 09.07.2013, L 11 EG 167/13, juris) insoweit nicht mehr fest. Typisierend ausgehend vom normgemäßen Ablauf der Besteuerung hat das BSG allerdings weitergehend eingeschränkt, dass Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung ausgeschlossen sind, als
die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngelds sachlich gerechtfertigt ist (BSG 26.03.2014, aaO RdNr 30 ff). Ausgehend vom Zweck des Elterngelds, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des
letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt hätten, sei die steuerrechtliche
Behandlung bestimmter Einnahmen als sonstige Bezüge nur insoweit ein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für die Nichtberücksichtigung
von Einkommen, als es um Entgeltkomponenten gehe, die dem Arbeitnehmer einmalig oder ausnahmsweise gezahlt würden und dessen
wirtschaftliche Situation nicht hinreichend rechtssicher und dauerhaft prägten. Durch regelmäßig mehrmals im Jahr gezahlte
Provisionen werde jedoch der Lebensstandard der Elterngeldberechtigten auch dann geprägt, wenn diese nicht jeden Monat sondern
etwa quartalsweise zuflössen und in der Höhe schwankten.
Zum 18.09.2012 ist § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG durch § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG (idF vom 10.09.2012, BGBl I 1878) ersetzt worden mit dem Wortlaut: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
als sonstige Bezüge behandelt werden". Die im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs 1 Satz 3 BEEG maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen,
dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§
38a Abs
1 Satz 3
EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige
Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24). Ein Auseinanderfallen des lohnsteuerlichen
und elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs würde nach den Befürchtungen des Gesetzgebers dazu führen, dass die Festlegungen
in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen schon dem Grundsatz nach nicht mehr unmittelbar für die Elterngeldberechnung genutzt
werden könnten, was den Verwaltungsaufwand erheblich steigern würde. Richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als
sonstige Bezüge zu behandelnde Lohn- und Gehaltsbestandteile seien daher auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln.
Dies gelte insbesondere auch für Provisionen (BT-Drs 18/2583 S 25).
Es bleibt somit auch für die Neufassung dabei, dass es - wie schon zuvor - auf die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung
der Einnahmen ankommt und eine (widerlegliche) Vermutung für die Richtigkeit der Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
besteht (§ 2c Abs 1 Satz 2 BEEG). Eine Bindung an die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers besteht entgegen der Auffassung der
Beklagten jedoch nicht. Eine solche kann auch nicht daraus folgen, dass der Arbeitgeber bei der Ausstellung der entsprechenden
Bescheinigungen an allgemein gültige Vorgaben gebunden ist, denn damit steht keineswegs fest, dass die Bescheinigung inhaltlich
zutreffend ist. Die Verwaltung muss aufgrund des Amtsermittlungsprinzips gemäß § 26 Abs 1 BEEG i.V.m. § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Hinweisen auf eine unrichtige lohnsteuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber nachgehen. Die hier erfolgte tatsächliche
Behandlung der Provisionen als sonstige Bezüge durch den Arbeitgeber stünde der Berücksichtigung bei der Bemessung des Elterngelds
dem Grunde nach daher nicht entgegen, sie ist jedoch zutreffend erfolgt.
Auch nach der gesetzgeberischen Klarstellung bleibt unklar, wie mit Provisionen zu verfahren ist (ebenso Dau, jurisPR-SozR
12/2015 Anm 1 unter IV.2). Die LStR R 39b.2 Abs 2 erwähnen den Begriff der Provisionen nicht ausdrücklich. Das BSG hat mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen als laufenden Arbeitslohn
qualifiziert (BSG 26.03.2014, aaO, Rn 33). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn nach dem Arbeitsvertrag erfolgte die Abrechnung der
Beteiligungsansprüche einmal jährlich im ersten Quartal des Folgejahres (vgl Ziffern 1 und 2.3.4 der Vereinbarung vom 12.05.2014;
Blatt 9/17 SG-Akte). Die Zahlung von 8.000 € im Dezember 2014 - ohnehin außerhalb des Bemessungszeitraums - beruhte auf einer vereinbarten
Vorauszahlung als Abschlag auf die im Januar 2015 zu erwartende Abrechnung. Diese vorzeitige Auszahlung führt nicht dazu,
dass von mehrmals im Jahr fälligen Zahlungen auszugehen ist. Die Verschiebung von Zahlungen würde sonst zu einer gerade nicht
gewollten "Verzerrung" führen. Provisionen sind bei der Elterngeldberechnung dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht
zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer
Verlagerung in den Bemessungszeitraum und somit zu einem "verzerrten Bild" der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum
kommt (BSG 26.03.2014 aaO RdNrn 18, 37).
Bei der hier streitigen einmal jährlichen Sonderzahlung handelt es sich unzweifelhaft um einen sonstigen Bezug (vgl BSG 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R, BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4; BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18), der nicht elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist. Diese Auslegung des § 2c Abs 2 Satz 1 BEEG begegnet auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Art
3 Abs
1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen
können (st Rspr BVerfG 07.10.1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; BVerfG 27.02.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272=SozR 4-2600 § 58 Nr 7). Umgekehrt verbietet Art
3 Abs
1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit
einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig
erscheinen lassen. Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab
an (zusammenfassend BVerfG 26.01.1993, 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87, 96 f). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen,
ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen
seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 zum Teilkindergeld für Grenzgänger). Dabei sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen
(BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
Soweit die Klägerin gegenüber Berechtigten ungleich behandelt wird, die Umsatzbeteiligungen im Bemessungszeitraum monatlich
bzw mehrmals jährlich erhalten, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass durch Leistungen nach dem BEEG der Wegfall der Einkünfte, die im Jahr vor der Geburt tatsächlich zur Verfügung gestanden haben, teilweise kompensiert werden
soll. Prägend für die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum sind neben dem monatlichen Fixum die laufenden Vorauszahlungen
iHv 540 € bzw 675 € gewesen. Der einmal jährlichen Abrechnung und ggf Nachzahlung kommt eine gleichermaßen nachhaltige Prägung
der Lebensverhältnisse jedoch nicht zu. Die Klägerin hätte durch die Vereinbarung höherer Vorauszahlungen oder ggf eine unterjährige
Anpassung der Vorauszahlungen ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im Bemessungszeitraum eine andere Prägung verleihen können
(vgl BSG 26.03.2014, aaO RdNr 38). Nach alledem war der Gesetzgeber auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet,
einmalige Einkünfte in die Berechnung der Höhe des Elterngelds einzubeziehen. Ohnehin gilt grundsätzlich, dass der Gesetzgeber
nicht verpflichtet ist, Einmalzahlungen bei der Gewährung von Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl dazu BVerfG 26.09.2005,
1 BvR 1773/03, SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Mangels vorgegebener Referenzgröße aufgrund eines versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnisses
von Beiträgen und Leistungen (vgl BVerfG 7.12.2010, 1 BvR 2628/07, juris-RdNr 36) steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen,
die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, eigenständige Regelungen zu treffen und zur Verwirklichung
der Gesetzesziele den als Referenzgröße maßgeblichen Begriff frei zu wählen (BSG 17.02.2011, B 10 EG 17/09 R, juris-RdNr 68 mwN, zur Verfassungsmäßigkeit des Anknüpfens an das im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene
Einkommen aus Erwerbstätigkeit).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).