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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - 11 EG 1931/16
Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind kein laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen.)
Normenkette:
BEEG § 2c
Vorinstanzen: SG Stuttgart 11.05.2016 S 9 EG 5248/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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