Anspruch auf Elterngeld; Anrechenbarkeit des Geschwisterbonus für das zweite Zwillingskind
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für das zweite Zwillingskind ein Geschwisterbonus iHv monatlich 75 € zu zahlen
ist.
Der 1975 geborene Kläger und die 1977 geborene Klägerin sind Eltern der am 02.09.2011 geborenen L. M. und der am 15.08.2013
geborenen Zwillinge P. J. (P) und A. J. (A).
Die Kläger beantragten beide am 27.09.2013 Elterngeld für den jeweils ersten bis siebten Lebensmonat von P und A. Nachdem
sie ihre vor- und nachgeburtlichen Einkünfte als Rechtsanwalt bzw Zahnärztin belegt hatten, bewilligte die Beklagte der Klägerin
mit Bescheiden vom 25.10.2013 Elterngeld jeweils für den ersten bis siebten Lebensmonat von P iHv 675 € und von A iHv 600
€ monatlich. Elterngeld werde in Höhe des Mindestbetrags gewährt, da bei Anrechnung des Einkommens dieser unterschritten würde.
Mit Bescheiden vom 07.11.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld jeweils für den ersten bis siebten Lebensmonat
von P iHv 675 € und von A iHv 600 €.
Am 25.11.2013 legten die Kläger gegen die Bescheide vom 25.10.2013 und 07.11.2013 betreffend A Widerspruch ein. Der Geschwisterbonus
von 75 € sei zwar für P, nicht aber für A berücksichtigt worden. Eine Anrechnung des Geschwisterbonus sei nicht nachvollziehbar.
Ihres Erachtens stehe für beide Mehrlingskinder der volle, eigenständige Elterngeldanspruch zu einschließlich Geschwisterbonus.
Da außer den Zwillingen auch die Tochter L. im Haushalt lebe, stehe der Geschwisterbonus nicht nur für P, sondern auch für
A zu.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 05.12.2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Wegen der Höhe des Einkommens bestehe
Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöhe sich das Elterngeld um
300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Das Elterngeld sei daher jeweils um 300 € erhöht worden. Das Elterngeld werde
darüber hinaus um den Geschwisterbonus nach § 2a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) um 75 € erhöht. Vor Anrechnung von anrechenbaren Leistungen betrage der Elterngeldanspruch daher 675 €. Gemäß § 3 Abs 1 Nr 4 und 5 BEEG werde Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind während der Bezugszeit zustehe, auf das Elterngeld angerechnet.
Bis zu einem Betrag von 300 € sei das Elterngeld von der Anrechnung dieser Leistungen frei. Dieser Betrag erhöhe sich bei
Mehrlingsgeburten um 300 € für jedes weitere Kind. Bei den Klägern seien somit 600 € anrechnungsfrei. In der Zeit vom 15.08.2013
bis 14.03.2014 hätten die Kläger jeweils Elterngeld für P iHv 675 € erhalten. Nachdem jeweils 600 € anrechnungsfrei seien,
sei der übersteigende Betrag von 75 € auf das Elterngeld für A anzurechnen, so dass der monatliche Elterngeldanspruch 600
€ betrage.
Hiergegen richten sich die vom Kläger am 08.01.2014 (S 6 EG 55/14) und von der Klägerin am 09.01.2014 (S 6 EG 83/14) zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klagen. Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 26.02.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az S 6 EG 55/14 verbunden. Zur Begründung ihrer Klagen tragen die Kläger vor, die Anrechnung des Elterngeldes inklusive Geschwisterbonus
für P auf den Elterngeldanspruch für A sei nicht nachvollziehbar. Die Zwillingskinder seien am selben Tag geboren, keines
sei älter als das andere. Die Beklagte könne die Anrechnung daher nicht auf § 3 Abs 1 Nr 4 und 5 BEEG stützen, wonach Elterngeld angerechnet werde, das für ein älteres Kind zustehe. Da für beide Mehrlingskinder auf der Grundlage
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R) ein voller, eigenständiger Elterngeldanspruch bestehe, gelte dies auch für den Geschwisterbonus, der einem jeden Zwilling
zustehe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach § 2a Abs 1 i.V.m. Abs 4 BEEG erhalte ein Elternteil einen Geschwisterbonus nur für weitere Kinder, die nicht bereits einen Mehrlingszuschlag erhielten.
Bei den Zwillingen A und P könne der jeweils andere Zwilling keinen Geschwisterbonus nach § 2a Abs 1 BEEG vermitteln, da sich diese bereits gegenseitig den (wesentlich höheren) Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs 4 BEEG vermittelten. Der (weitere) Geschwisterbonus bei beiden Zwillingen werde nur durch das Kind L. ausgelöst. Diese weiteren
75 € Geschwisterbonus seien jedoch gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BEEG anzurechnen.
Mit Urteil vom 09.04.2014 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Bestehen eines Elterngeldanspruchs für die Kläger dem Grunde
nach auch anlässlich der Geburt von A iHv 675 € unstreitig sei. Streitig sei allein, ob auf den Elterngeldanspruch für A der
Elterngeldanspruch für P anzurechnen sei. Nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 BEEG werde auf das der berechtigten Person zustehende Elterngeld ua Elterngeld angerechnet, das der berechtigten Person für ein
älteres Kind zustehe sowie Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und (a) die nicht
bereits für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt würden oder (b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt
werde. Die Anrechnungsvoraussetzungen seien erfüllt. Elterngeld für ein älteres Kind sei das Elterngeld für P, die nach den
Registrierungsnummern der Geburtsnachweise das ältere Kind sei. Zudem sei das Elterngeld für P Ersatz für ausgefallenes Erwerbseinkommen,
denn es sei nicht in den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes gefallen. Das Elterngeld für P sei daher anzurechnen
auf den jeweiligen Elterngeldanspruch für A mit Ausnahme des Mindestbetrags von 300 € sowie des Mehrlingszuschlags von ebenfalls
300 € (§ 3 Abs 2 BEEG). Entsprechendes ergebe sich aus der Entscheidung des BSG vom 27.06.2013 (aaO, RdNrn 53 und 54 nach [...]). Für die Anrechnungsfreiheit des Geschwisterbonus in Höhe von 75 € gebe
es keine Rechtsgrundlage.
Gegen das ihnen am 19.04.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 09.05.2014 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Die Anrechnungsvoraussetzungen des § 3 BEEG seien nicht erfüllt. § 3 Abs 1 Nr 4 BEEG gelange nicht zur Anwendung, da keines der beiden Zwillingskinder im Rechtssinne älter als das andere sei, denn beide Kinder
seien am selben Tag geboren. Maßgeblich im Rechtsverkehr sei allein der Geburtstag, nicht die Stunde, Minute oder Sekunde.
Es sei auch nicht schlüssig von der Beklagten geltend gemacht, dass eines der Kinder älter sei als das andere. Eine Registrierungsnummer
sei hierfür weder ein Beleg noch ein Beweisanzeichen. Auch § 3 Abs 1 Nr 5 BEEG sei nicht einschlägig. Da lediglich das Mindestelterngeld für A bewilligt worden sei (300 € + 300 € Mehrlingszuschlag), handele
es sich gerade nicht um möglicherweise anrechenbaren Einkommensersatz. Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass nur das dem Einkommensersatz dienende Elterngeld einer Anrechnung zuzuführen sei (BSG 27.06.2013, B 10 EG 3/12 R, RdNr 36). Bei dem Geschwisterzuschlag handele es sich gerade nicht um Einkommensersatz, wie aus dem og Urteil in RdNr 40
hervorgehe. Damit seien weder der Basisgeschwisterbonus von 75 € noch das bewilligte Mindestelterngeld mit Mehrlingszuschlag
Einkommensersatz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.04.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 07.11.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2013 zu verurteilen, ihm weiteres Elterngeld iHv 75 € monatlich für den
ersten bis siebten Lebensmonat von A zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.04.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.10.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2013 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld iHv 75 € monatlich für den
ersten bis siebten Lebensmonat von A zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf das angefochtene Urteil und ihre erstinstanzlichen Schriftsätze sowie die Widerspruchsbescheide
Bezug.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs
1,
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger sind statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
05.12.2013 und vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger
nicht in ihren Rechten. Der Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von höherem Elterngeld für die ersten sieben Lebensmonate
von A.
Die geltend gemachten Ansprüche richten sich nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 05.12.2006 [BGBl I 2006, S 2748ff], in Kraft getreten durch Art 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes am 01.01.2007,
in der Fassung von Art 1 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15.02.2013 [BGBl I 2013, S 254 ff]). Nach
§ 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Kläger hatten auch während der ersten sieben Lebensmonate der am 15.08.2013
geborenen A ihren Wohnsitz in Deutschland, lebten mit dieser in einem Haushalt, betreuten und erzogen das Kind und übten keine
Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden aus (§ 1 Abs 6 BEEG). Sie beantragten das Elterngeld schriftlich am 27.09.2013 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt ihrer Zwillinge
(§ 7 Abs 1 BEEG).
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs 1 Satz 1 BEEG). Es wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge.
Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs 2 BEEG). Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG). Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht (§ 4 Abs 3 Satz 2 BEEG). Bei Zwillingsgeburten steht den Eltern für jedes Kind Elterngeld im gesetzlichen Umfang von bis zu 14 Monatsbeträgen zu
(BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 § 1 Nr 4).
Die Beklagte hat zutreffend angesichts des nachgeburtlichen Einkommens der Kläger den Elterngeldanspruch für die ersten sieben
Lebensmonate von A jeweils mit dem Mindestbetrag nach § 2 Abs 4 Satz 1 BEEG von 300 € berechnet. Dieser erhöht sich nach § 2a BEEG idF vom 10.09.2012 (BGBl I 1878, gültig vom 18.09.2012 bis 31.12.2014) um weitere 375 €. Die Vorschrift lautet:
(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit
1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder,
für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach
Absatz 4 erhöht.
(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag).
Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.
Für die ebenfalls im Haushalt lebende L. wird daher der Geschwisterbonus iHv 75 € gewährt, dazu findet die Erhöhung durch
den Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs 4 BEEG um 300 € statt. Dem Grunde nach besteht der Anspruch (vor Anrechnung nach § 3 BEEG) daher iHv 675 €. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, insbesondere wird die Gewährung des Mindestbetrags angesichts
des nachgeburtlichen Einkommens von den Klägern nicht angegriffen.
Nach § 3 BEEG gelten folgende Anrechnungsregelungen:
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen
angerechnet:
Nr. 4
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
Nr. 5
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden
Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum
bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert.
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je
300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Entgegen der Auffassung der Kläger erfolgt die Anrechnung des für P gewährten Elterngeldes nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BEEG. Auch bei Zwillingen gibt es ein älteres und ein jüngeres Kind, selbst wenn der Altersunterschied nur wenige Minuten sind.
Die Behauptung der Kläger, es komme im Rechtsverkehr allein auf den Tag der Geburt an, trifft ersichtlich nicht zu. Nach §
21 Abs 1 Nr 2 Personenstandsgesetz (PStG) werden im Geburtenregister Ort, sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt beurkundet. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten
ist jede Geburt gesondert einzutragen; die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind
(§ 23 PStG). Nach den Registrierungsnummern des Standesamtes H. ist daher davon auszugehen, dass P vor A geboren worden und damit das
ältere Kind ist. Etwas Gegenteiliges haben die Kläger noch nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Auch das BSG geht in seiner Rechtsprechung ganz selbstverständlich davon aus, dass es bei Mehrlingen "ältere Kinder" iSv § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BEEG gibt (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 Nr 4 zu Drillingen, insbes RdNr 54). Anrechnungsfrei bleibt nach § 3 Abs 2 BEEG nur der erhöhte Basisbetrag von 600 €. Genau diesen Betrag hat die Beklagte hier den Klägern für A bewilligt. Der Basisgeschwisterbonus
von 75 € ist in § 3 Abs 2 BEEG nicht als anrechnungsfrei bestimmt, so dass es keine gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren gibt.
Damit spielt es keine Rolle, dass eine Anrechnung des für P gewährten Elterngeldes nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG nicht in Betracht kommt. Diese Vorschrift betrifft nur die Anrechnung von Einkommensersatzleistungen. Das Elterngeld ist
zwar in erster Linie als Einkommensersatzleistung ausgestaltet, dies gilt jedoch nicht für den Basisbetrag von 300 €, den
Basisgeschwisterbonus von 75 € und den Mehrlingszuschlag von 300 € (BSG 15.12.2011, B 10 EG 1/11 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 3). Genau dies ist jedoch den Klägern für P bewilligt worden, so dass keine nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG anzurechnenden Einkommensersatzleistungen vorliegen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da - wie oben dargelegt - bereits
die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BEEG vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.