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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 11 EG 2526/15
Anspruch auf Elterngeld; Ausschluss der rückwirkenden Erbringung von Leistungen; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X
Die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, die auch im Elterngeldrecht Anwendung findet, ist eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, die auch im Elterngeldrecht Anwendung findet, ist eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Reutlingen 05.05.2015 S 6 EG 1719/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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