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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2011 - 11 KR 1015/10
Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Beginn nach dem 30. Lebensjahr
1. Zur Frage, wann die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten endet, wenn sie erst nach dem 30. Lebensjahr begonnen hat.
2. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V die Versicherungspflicht der Studenten auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter bewusst begrenzt. Danach ist im Regelfall von einer maximalen Studiendauer bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auszugehen. Dieses Höchstalter ist nach der Systematik des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mithin die vom Gesetzgeber selbst gezogene Grenze für die Versicherungspflicht der Studenten. Nur in Ausnahmefällen - um Härten zu vermeiden - darf diese bzw. die Grenze der Fachstudienzeit überschritten werden. Diese Ausnahmefälle werden in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V abstrakt benannt. Liegen derartige Ausnahmetatbestände vor, die die Studiendauer in kausaler Weise verlängern und mithin Grund für das Überschreiten der Fachstudienzeit bzw des Höchstalters sind, verlängert sich die Versicherungspflicht des Studenten. Voraussetzung ist aber, dass diese sog. Hinderungszeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben. Denn nur Hinderungszeiten, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben, können im Anschluss daran die Versicherungspflicht des Studenten verlängern. Die nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegenden Hinderungsgründe kommen demgegenüber nicht mehr in Betracht, weil sie die Überschreitung der Altersgrenze nicht rechtfertigen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 26.01.2010 S 9 KR 3250/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: