Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der 1953 geborene Kläger war nach einem Studium der Germanistik und Geographie zunächst zwischen 1980 und 1981 im Lehramt
tätig, anschließend war er bis zum Jahr 2001 bei verschiedenen Touristikfirmen beschäftigt.
Am 08.08.2001 beantragte der Kläger die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Er gab an, ab Juli 2001 im Bereich der darstellenden Kunst als Moderator, Rezitator, Conférencier, Entertainer und Quizmaster
und im Bereich Wort als Lektor, Bildjournalist, Bildberichterstatter und Pressefotograf tätig zu sein. Sein zwischen Juni
und Dezember erreichbares Einkommen schätze er auf 15.000,-- DM. Er sei sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland auf Schiffen mit verschiedenen Flaggen tätig. Er habe mehrere Auftraggeber/Kunden. Hauptauftraggeber sei gegenwärtig
die Fa. Hapag-Lloyd.
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger einen Engagementvertrag mit der Fa. Hapag-Lloyd für die Reise Nr. 0115 mit
MS Columbus, wonach er vom 11.07. bis 28.07.2001 an Bord des Schiffes als Lektor tätig ist und hierfür eine Gage in Höhe von
4.250,-- DM erhält, vor. Als Einsätze sind nach dem Vertrag länderkundliche Vorträge nach Absprache mit dem Cruise Direktor,
touristische Durchsagen nach Absprache mit CD/Kapitän, Ausflugsbegleitung nach Absprache mit dem Excursion Manager und An-
und Rückreisebegleitungen vorgesehen.
Mit Bescheid vom 03.12.2001 lehnte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers mit der Begründung ab, bei der von ihm
ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er moderiere und konzipiere Bühnenshows. Bei der zur Zeit
durchgeführten Reise in Südamerika handele es sich um Shows, die mit den mythischen Hintergründen der Indianerkulturen zu
tun hätten. Diese würden zusammen mit Musik ausgewiesener Spezialisten und selbstgemachter Fotos, die digital erarbeitet und
auf diesen Zweck hin bearbeitet worden seien, präsentiert. Die Projekte würden dann auf CD gebrannt und an Bord vertrieben.
Er fungiere dabei auch als Sprecher, der eigene und literarische Texte lese und spreche. Ziel der Präsentationen sei, Verständnis
für die Kulturen zu wecken und Informationen auf unterhaltsame Weise zu transportieren. Der andere Schwerpunkt seiner Tätigkeit
sei das Erarbeiten, Vermitteln und Publizieren von Informationen, die den landeskundlichen, historischen, sozialen und politischen
Hintergrund der Länder, die die Touristen bereisen würden, beträfen. Dies geschehe wiederum in multimedialen Präsentationen.
Ab und zu werde er auch als spezieller Guide eingesetzt, der zu bestimmten Themen Ausführungen und Führungen mache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine publizistische Tätigkeit liege nur
vor, wenn die eigenschöpferische Wortgestaltung das Schwergewicht der Tätigkeit ausmache. Ausschlaggebend sei weiterhin, dass
die erstellten Werke veröffentlicht, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Das Medium, dessen sich der Publizist
bediene, müsse dabei prinzipiell geeignet sein, eine unbegrenzte Öffentlichkeit anzusprechen. Aus dem vorgelegten Vertrag
ergebe sich, dass die Aufgaben des Klägers darin bestünden, Vorträge abzuhalten, Durchsagen vorzunehmen und Ausflüge sowie
An- und Rückreise zu begleiten. Bei diesem Tätigkeitsprofil könne nicht festgestellt werden, dass der künstlerische/publizistische
Aspekt überwiege. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich auch nicht, dass es sich nicht um eine Tätigkeit handele, die in
einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeübt würde. Aufgrund der Kürze der Beschäftigung handele es sich auch um eine lediglich vorübergehende
Beschäftigung.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) zu deren Begründung er ergänzend geltend machte, dass er seine Tätigkeit derzeit ganzjährig ausübe. Der von ihm vorgelegte
Engagementvertrag stelle nur einen Ausschnitt dar. Es handele sich hierbei um eine selbständige künstlerische/publizistische
Tätigkeit. Er sei in seiner Tätigkeit auf dem Kreuzfahrtschiff vollkommen frei und könne sie frei organisieren. Die landeskundlichen
Shows stünden im Zusammenhang mit den bevorstehenden Landgängen. In die Gestaltung dieser Shows, die er mit eigenen Dias,
bei denen es sich um künstlerisch wertvolle Aufnahmen handele, begleite, lasse er künstlerische Aspekte einfließen. An Bord
gebe er auch Kurse zur Bearbeitung von digitalen Fotos am Computer. Außerdem erstelle er für die Fa. Crea Consult eine umfassende
Firmenwerbung. Dazu gehöre die Gestaltung und Ausführung verschiedener Jahreskalender und weiterer Werbemedien wie Postkarten,
Broschüren und Logos sowie die Lieferung von geeigneten Fotos und Bildmaterialien zur Imagegestaltung. In diesem Zusammenhang
verwerte er auch eigenes Bildmaterial. Darüber hinaus halte er außerhalb seiner Tätigkeit auf Kreuzfahrtschiffen unter Verwendung
seiner Dias landeskundliche Vorträge bei verschiedenen Institutionen. Von ihm erstellte Fotos habe er auch schon verkauft.
Er legte Schreiben der Fa. Michael Mairhöfer Touristik, Stuttgart, der Fa. Euro-Lloyd B. Reisebüro, Ludwigsburg, und ein Deckblatt
der Zeitschrift "Kreuz und Quer" Ausgabe 2/2001 vor. Auf Anforderung des SG reichte der Kläger weitere Engagementverträge, Schreiben der Fa. Hapag-Lloyd, einen Vertrag zwischen ihm und der Fa. Crea
Consult, Rechnungen über Kundenveranstaltungen im Jahr 2002 und Aufstellungen über Bildmaterial in Hauptprospekten 2004/2005
vor.
Die Beklagte trug vor, es möge zwar sein, dass einzelne Elemente der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit künstlerischen oder publizistischen
Charakter hätten. Bei einem Tätigkeitsbild, welches sich aus vielerlei Einzelaspekten zusammensetze, habe die Beurteilung
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 2 KSVG jedoch einheitlich zu erfolgen, und zwar nach dem Tätigkeitsschwerpunkt bzw. "Gesamtbild der Tätigkeiten". Dies gelte insbesondere
wenn die Tätigkeit wie im Falle des Klägers einheitlich vergütet werde. Vom Gesamtbild der Tätigkeiten sei der Kläger ein
auf gehobenem intellektuellen Niveau agierender Reisebegleiter. Die Tätigkeit eines Fremdenführers sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung
keine Tätigkeit im Sinne von § 2 KSVG.
Mit Urteil vom 13.02.2004, den Kläger-Bevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 05.03.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Vorträge, Lesungen, Shows und Veranstaltungen des Klägers, die
dieser auf den Kreuzfahrtschiffen der Hapag-Lloyd organisiere und durchführe, würden sich nicht als Werke darstellen, die
einem öffentlichen Interessentenkreis zugänglich gemacht werden könnten. Der Interessentenkreis sei von vornherein auf die
Teilnehmer der Kreuzfahrten beschränkt. Damit wende sich der Kläger nicht an die Öffentlichkeit. Die Vorträge seien deshalb
nicht publizistisch im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG, denn dies würde voraussetzen, dass die Werke einem öffentlichen Kreis von Interessenten zugänglich seien. Dasselbe gelte
für die Veranstaltungen, die der Kläger für die Fa. Hapag-Lloyd gelegentlich bei Kundentreffen oder ähnlichen Treffen durchführe.
Auch hier sei der Teilnehmerkreis begrenzt. Die weiteren Aktivitäten des Klägers, insbesondere die Erstellung von Fotographien,
hätten lediglich einen ganz geringen Umfang. Sie seien nicht in der Lage, eine Versicherungspflicht als Publizist zu begründen.
Hiergegen hat der Kläger am 01.04.2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass seine Werke durchaus der Öffentlichkeit zugänglich
seien. Er vertreibe CDs, auf welchen die künstlerischen Tätigkeiten, die er auf dem Schiff aufführe, zusammengefasst seien.
Außerdem erstelle er für die Fa. Crea Consult eine umfassende Firmenwerbung. Weiterhin halte er außerhalb seiner Tätigkeit
auf Kreuzfahrtschiffen landeskundliche Vorträge bei verschiedenen Institutionen. Von ihm erstellte Fotos habe er bereits verkauft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2004 sowie den Bescheid vom 3. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Versicherungspflicht nach dem KSVG ab 01.07.2001 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist ergänzend darauf hin, dass die vom Kläger durchgeführten reisekundlichen Vorträge primär der Wissensvermittlung
der Teilnehmer dienen würden und mit einer Erfolgskontrolle verbunden seien, die darin bestehe, dass der Vortragende sich
durch Rückfragen oder auf sonstige Weise versichern könne, ob er von seinen Zuhörern verstanden worden sei. Auch inhaltlich
seien die reisekundlichen Vorträge auf einen Dialog der Teilnehmer untereinander sowie mit dem Vortragenden ausgerichtet.
Der Kläger übe deshalb eine Tätigkeit im Bereich der "qualifizierten" Reisebegleitung aus und könne nicht als Publizist angesehen
werden. Die begehrte Ausweitung des Publizistenbegriffs würde dazu führen, dass jeder der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 2 KSVG unterliege, der im gedanklichen oder sprachlichen Bereich tätig sei.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger eine Aufstellung der von ihm zwischen April und Juni 2004 durchgeführten Veranstaltungen,
eine Veranstaltungsliste der Fa. Hapag-Lloyd für die Monate Mai und Juni 2004 und Rechnungen über Fotos und eine DVD vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten. Der Kläger ist nicht versicherungspflichtig im Sinne des KSVG.
Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerisch oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und
nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen
Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des §
8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB IV).
Dass der Kläger die Tätigkeit auf den Kreuzfahrtschiffen, die Vortragstätigkeit für die Reiseunternehmen und auch den Vertrieb
der Fotos dauerhaft und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt, ist unter den Beteiligten nicht (mehr) streitig.
Mit der Beklagten hat der Senat jedoch Bedenken, ob es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit handelt. Angesichts der
weitgehenden Weisungsabhängigkeit insbesondere auf dem Schiff könnte es sich auch um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
handeln.
Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn der Kläger übt keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit
im Sinne des § 2 KSVG aus.
Der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, ein relativ geringes Niveau der Leistung genügt.
Entscheidend ist, ob dem Schaffen eine schöpferische Leistung zugrunde liegt, die über den Bereich des Handwerklichen hinaus
geht. Leitbild publizistischer Tätigkeit ist nach § 2 Satz 2 KSVG das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der
eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, der Begriff des
Publizisten weit auszulegen (BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R; BSGE 78, 118; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" sowie auf die inhaltliche
Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk,
Fernsehen, Internet). Vielmehr ist unter einem Publizisten jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch
Mitwirkende zu verstehen, wobei der "Publizistik" eigen ist, dass die erstellten Schriftstücke für die "Öffentlichkeit" bestimmt
sind. Die schöpferische Tätigkeit muss im Wesentlichen in Eigenregie nach Außen dringen. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen
zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einer künstlerischen oder publizistischen
Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn diese Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen (BSG Urteil vom 16.04.1998
- B 3 KR 7/97 R -).
Ob der Kläger für die Fa. Crea Consult arbeitet, ist nicht bewiesen. Der Kläger hat nicht belegt, dass er für diese Firma
tatsächlich tätig ist. Aus dem von ihm vorgelegten Vertrag vom 12.08.2002 geht hervor, dass der Vertrag in Kraft tritt, sobald
Crea Consult ihn beauftragt, die ausgewählten Fotos zu liefern. Dass es zu einem solchen Auftrag gekommen ist, hat der Kläger
nicht vorgetragen und er hat auch auf die Anforderung des Senats keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Die Tätigkeit des Klägers auf den Kreuzfahrtschiffen, die sich aus mehreren Bereichen, nämlich Abhalten länderkundlicher Vorträge,
Ausflugsbegleitung, Showgestaltung, Vorlesen und Diaschulung zusammensetzt, ist, zumal der Kläger hierfür ein einheitliches
Entgelt erhält, als Einheit zu betrachten. Von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit kann deshalb nur dann ausgegangen
werden, wenn diese Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen (vgl. BSG Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R -). Im Einzelnen mag es sich diesbezüglich etwa beim Vorlesen eigener Texte oder dem Abhalten von Shows grundsätzlich um
Tätigkeiten handeln, die im Kern als künstlerische oder publizistische Tätigkeit eingestuft werden könnten. Diese Tätigkeiten
stellen jedoch nicht den Tätigkeitsschwerpunkt dar. Dieser ist vielmehr in der Abhaltung länderkundlicher Vorträge und der
Begleitung bei Landgängen und Ausflügen zu sehen, bei denen dem Kläger sein Studium der Geographie und die Tätigkeit im Lehramt
zu gute kommt. Insoweit steht zum einen die Wissensvermittlung und zum anderen auch die Führung der Touristen im Vordergrund.
Dabei entspricht die Tätigkeit im Rahmen der länderkundlichen Vorträge dem Abhalten kunsthistorischer Vorträge in einem Museum.
Eine solche Tätigkeit hat das BSG, dem sich der Senat insoweit anschließt, als Lehrtätigkeit und nicht als publizistische
Tätigkeit gewertet (BSG Urteil vom 24.06.1998 - B 3 KR 10/07 R -). Die Tätigkeit als Fremdenführer ist dem gleichzusetzen (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein- Westfalen Urteil vom 22.06.1995
- K 16 Kr 98/94 -). Auch insoweit geht es um Wissensvermittlung bzw. bloße Begleitung. Es besteht die Möglichkeit des Dialogs
und eine pädagogische Zielrichtung mit einer gewissen Erfolgskontrolle. Gesichtspunkte, die gegen eine publizistische Tätigkeit
sprechen. Abgesehen davon sind die Tätigkeiten des Klägers auf dem Schiff auch nicht an die Öffentlichkeit gerichtet. Die
Veranstaltungen sind zwar prinzipiell für jedermann zugänglich, tatsächlich aber nur für diejenigen, die die Reise gebucht
haben und sich auf dem Schiff befinden. Sie finden in dem Moment, in dem der Kläger tätig wird, nur vor einem begrenzten und
überschaubaren Personenkreis statt. Die Öffentlichkeit, ein entscheidendes Merkmal für die publizistische Arbeit, bleibt außen
vor. Es handelt sich auch unter Beachtung dieses Aspektes nicht um eine publizistische Tätigkeit.
Die Frage, ob die Vortragsveranstaltungen für Reiseunternehmen, der Verkauf von Photos und DVD`s an die Firma Hapag-Lloyd
und der Verkauf von Dias an Reiseteilnehmer dem "gemischten" Beruf des Klägers auf den Kreuzfahrtschiffen zuzurechnen sind,
nachdem sie im Wesentlichen dazu dienen Kunden zu gewinnen und die Kreuzfahrten damit durchzuführen, lässt der Senat offen.
Auch bei getrennter Betrachtung gilt für diese Tätigkeiten ebenfalls, dass sie nicht an die Öffentlichkeit gerichtet sind.
Die Vorträge finden nur vor Personen, die von den Reisebüros vermittelt und eingeladen wurden, statt. Die Dias werden nur
an Reiseteilnehmer und nicht im Handel verkauft und auch die DVD`s und an die Reiseveranstalter verkauften Photos sind nicht
im freien Verkauf. Sie sind nur für die dem Veranstalter der Kreuzfahrten angeschlossenen Reisebüros, die sie zur Kundenaquirierung
einsetzen, gedacht. Der Kreis der Personen ist damit auch insoweit begrenzt und nicht öffentlich, weshalb auch diese Tätigkeit
die Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht begründet.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.