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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2018 - 11 KR 1996/17
Versorgung mit dem Hilfsmittel Fußhebesystem Typ Ness L300 Mittelbarer und unmittelbarer Behinderungsausgleich Möglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts
1. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich i.S. des § 33 Abs. 1 S. 1 3. Variante SGB V muss unterschieden werden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.
2. Der unmittelbare Behinderungsausgleich ist geprägt durch einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.
3. Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist.
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 07.04.2017 S 10 KR 4906/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

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