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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - 11 KR 2043/20
Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Aufnahme des Studiums nach Vollendung des 30. Lebensjahres Keine Rechtfertigung der Überschreitung der Altersgrenze durch ein vorhergehendes Studium im Ausland
Für ein Studium, das erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird, besteht keine Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung. Der Umstand, dass vor der Aufnahme dieses Studiums zunächst ein Studium im Ausland absolviert wurde, rechtfertigt die Überschreitung der Altersgrenze auch dann nicht, wenn das Zweitstudium aufgenommen wurde, um damit die Berufsaussichten in Deutschland zu verbessern.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 17.06.2020 S 13 KR 3644/19
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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