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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 11 KR 2105/12
Anerkenntnisurteil im Rechtsstreit zwischen Rentenversicherungsträger und Einzugsstelle nur bei zulässiger Klage; Verwirkung der Klagebefugnis des Rentenversicherungsträgers aufgrund nicht rechtzeitiger Klageerhebung
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann auf eine Klage des Rentenversicherungsträgers, die sich gegen einen Bescheid der Einzugsstelle richtet, auf ein (nicht angenommenes) Anerkennntis der beklagten Einzugsstelle ein Anerkenntnisurteil nur ergehen, wenn die Klage zulässig ist, weil sonst der Bestandsschutz für Verwaltungsakte mit Drittwirkung beliebig unterlaufen werden könnte. Der Rentenversicherungsträger hat das Recht zur Klageerhebung verwirkt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts nicht mehr mit einer Erhebung der Klage durch den Rentenversicherungsträger rechnen musste.
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann auf eine Klage des Rentenversicherungsträgers, die sich gegen einen Bescheid der Einzugsstelle richtet, auf ein (nicht angenommenes) Anerkenntnis der beklagten Einzugsstelle ein Anerkenntnisurteil nur ergehen, wenn die Klage zulässig ist, weil sonst der Bestandsschutz für Verwaltungsakte mit Drittwirkung beliebig unterlaufen werden könnte. Der Rentenversicherungsträger hat das Recht zur Klageerhebung verwirkt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts nicht mehr mit einer Erhebung der Klage durch den Rentenversicherungsträger rechnen musste. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 37
,
SGB IV § 28h
,
SGG § 101
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.04.2012 S 9 KR 3967/09
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.04.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Die Klägerin erstattet die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: