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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - 11 KR 2236/15
Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die stationäre Behandlung eines metastasierenden Ovarialkarzinoms durch Hyperthermie bei Bestehen einer palliativen Situation im Wege einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs
Die stationäre Behandlung eines metastasierenden Ovarialkarzinoms durch Hyperthermie bei Bestehen einer palliativen Situation ist vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen auch unter Berücksichtigung der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs nicht umfasst. Die Krankenkasse muss daher ihren Versicherten die Kosten für die Beschaffung dieser Behandlung nicht erstatten.
1. Nach § 13 Abs. 1 SGB V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V oder das SGB IX vorsieht.
2. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V will Versicherten einerseits die Möglichkeit eröffnen, sich eine von der Krankenkasse geschuldete, aber als Naturalleistung nicht erhältliche Behandlung selbst zu beschaffen, andererseits jedoch die Befolgung des Naturalleistungsgrundsatzes dadurch absichern, dass eine Kostenerstattung nur erfolgt, wenn tatsächlich eine Versorgungslücke besteht.
3. Eine Versorgungslücke besteht nicht, wenn der Versicherte eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann, aber nicht will.
4. Die Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V ersetzt den Sachleistungsanspruch durch einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Krankenkasse eine Leistung wegen ihrer Dringlichkeit nicht mehr rechtzeitig erbringen konnte oder zu Unrecht abgelehnt hat; in anderen Fällen selbstbeschaffter Leistungen besteht keine Leistungspflicht der Krankenkasse.
5. Eine Hyperthermie-Behandlung entspricht nach Auffassung des Senats nicht den erforderlichen Qualitätsstandards.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 137c
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 2 Abs. 1a
Vorinstanzen: SG Konstanz 16.04.2015 S 2 KR 2741/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.04.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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