Vorliegen geringfügiger Beschäftigungen bei arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30.
Juni 1999, 25. April 2000 bis 17. Juni 2000 und 10. Mai 2001 bis 30. Juni 2001 in Höhe von insgesamt 3.273,48 EUR streitig.
Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das er am 1. Juli 1999 von seinen Eltern nach §
2049 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) übernommen hat (Übergabevertrag vom 22. Juni 1999). In der streitbefangenen Zeit beschäftigte er die Beigeladene Ziff. 1
als Helferin bei der Spargelernte gegen eine Vergütung von 4.755,-- DM im Jahr 1999, 4.835,-- DM im Jahr 2000 und 6.090,--
DM im Jahr 2001.
In der Zeit vom 26. Februar 2002 bis 26. März 2002 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger für den Prüfzeitraum
vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 durch und stellte fest, dass von den insgesamt 50 erfassten Arbeitnehmern 45 versicherungsfrei/nicht
versicherungspflichtig seien. Mit Bescheid vom 17. April 2002 forderte sie einen Betrag von 7.629,33 EUR Gesamtsozialversicherungsbeiträge
nach, wovon auf den hier streitigen Sachverhalt insgesamt 3.273,48 EUR entfielen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die
Beigeladene Ziff. 1 sei in den streitigen Zeiträumen beim Kläger versicherungspflichtig, d.h. nicht nur kurzfristig beschäftigt
gewesen. Denn sie habe ihre Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt, da sie in diesem Zeitraum beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend
gemeldet gewesen wäre.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen
Ziff. 1 werde zwar für das Jahr 1998 anerkannt, nicht jedoch für die nachfolgenden Zeiträume. Weder ihm noch der Beigeladenen
Ziff. 1 sei bekannt gewesen, dass sie als arbeitssuchend registriert gewesen wäre. Sie habe in den letzten 10 Jahren weder
eine Entgeltzahlung noch eine Arbeitsvermittlung erhalten, sondern sich lediglich zur Erhaltung ihrer Rentenansprüche alle
3 Monate gemeldet.
Hierauf legte die Beigeladene Ziff. 2 die Beratungsvermerke von 1994 (Verzicht auf Arbeitslosenhilfe bei Hinweis auf die Anrechnungsregelung
bei einer alle 3 Monate erfolgenden Meldung) vor.
Der Kläger anerkannte, da die Forderung noch nicht verjährt sei und er den Betrieb übernommen habe, die Beitragsforderung
für das Jahr 1998 und hielt im übrigen den Widerspruch aufrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Berufsmäßigkeit
einer Beschäftigung liege dann vor, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher
Bedeutung sei. Nähmen Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) bezögen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet seien, eine Beschäftigung
auf, so sei diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, wenn keine geringfügig
entlohnte Beschäftigung vorliege.
Mit seiner beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beigeladene Ziff. 1 sei nicht arbeitslos gewesen, sondern nur arbeitssuchend.
Maßgebend für die Frage der Berufsmäßigkeit könne aber nur sein, ob der Betreffende durch die Tätigkeit seinen Lebensunterhalt
überwiegend oder doch in solchem Umfang erwerbe, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung
beruhe. Das sei bei der Beigeladenen Ziff. 1 nicht der Fall gewesen, denn sie würde von ihrem Ehemann unterhalten. Sie habe
auch in keinem anderen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Angesichts dessen sei die Vergütung für die Mitarbeit während der
Erntezeit - jeweils bezogen auf das gesamte Jahr - nur ein Taschengeld gewesen.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das SG die betroffene Arbeitnehmerin, die Beigeladene Ziff. 1, sowie die Versicherungsträger zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene
Ziff. 1 hat auf Aufforderung die Lohnsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 hörte das SG die Beigeladene Ziff. 1 an und hob dann mit Urteil vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 8. Juni 2004, die angefochtenen
Bescheide in Höhe eines Betrages von 3273,48 EUR auf. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beigeladene Ziff. 1 habe zwar
kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, die nach ihrer Eigenart auf längstens 2 Monate begrenzt gewesen wären. Diese Tätigkeit
sei aber nicht als berufsmäßig anzusehen, denn die Beigeladene Ziff. 1 habe dadurch nicht ihren Lebensunterhalt überwiegend
oder doch in einem solchen Umfang bestritten, so dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht zu einem erheblichen Teil auf dieser
Beschäftigung beruht habe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, wonach die Beigeladene Ziff. 1
überwiegend als Hausfrau tätig gewesen wäre und - abgesehen von der Saisonarbeit beim Kläger - in keinem Beschäftigungsverhältnis
gestanden habe. Ihr Beitrag zum Haushaltseinkommen habe aufgrund der Einnahmen aus der Tätigkeit beim Kläger bei 5,7% 1999
und 2000 bzw. 7% 2001 gelegen und sei damit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Gegen die Berufsmäßigkeit spreche
weiterhin, dass sie nur gelegentlich verrichtet worden wäre. Es fehle somit an einer gewissen Regelmäßigkeit, also dass die
Tätigkeit häufig und voraussehbar ausgeübt werde. Die Saisonarbeit habe sich nämlich auf wenige Wochen im Frühjahr beschränkt
und eine erneute Beschäftigung sei für das jeweilige Folgejahr nur unverbindlich in Aussicht genommen worden. Sie hätte ohne
weiteres die Möglichkeit gehabt, die wiederholte Mitarbeit abzulehnen. Als Hausfrau habe die Beigeladene Ziff. 1 auch zu einer
Gruppe gehört, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflege. Dem
stehe auch nicht die Arbeitslosmeldung entgegen. Zwar seien Arbeitslose nicht deshalb, weil sie vorübergehend wegen der Arbeitsmarktlage
an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert seien, aus dem Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer auszuscheiden. Es müsse
aber eine Gesamtabwägung aller Einzelumstände erfolgen, wobei der Arbeitslosmeldung nur ein Indiz für die Bereitschaft des
Arbeitslosen zukomme, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, welches zugleich auf die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung
hindeuten könne. Diese Bedeutung komme vorliegend der Arbeitslosmeldung der Beigeladenen Ziff. 1 nicht zu. Sie habe sich seit
Mitte 1994 arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu beziehen und ohne dass Vermittlungsbemühungen
stattgefunden hätten. Auch die Beschäftigung beim Kläger sei nicht auf eine Vermittlung zurückgegangen, sondern auf private
Kontakte. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der Beigeladenen Ziff. 1 glaubhaft, sie habe keine Vermittlungsangebote
durch das Arbeitsamt gewünscht. Die Arbeitslosmeldung habe vielmehr allein dem Zweck gedient, rentenrechtliche Zeiten zu erhalten.
Deswegen könne aus der Arbeitslosmeldung nicht der Schluss gezogen werden, sie sei ernstlich bestrebt gewesen, eine Beschäftigung
unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben.
Hiergegen richtet sich die am 28. Juni 2004 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese geltend macht, das Kriterium
der "Arbeitslosmeldung" sei nicht von untergeordneter Bedeutung. Dem stünden bereits die Geringfügigkeitsrichtlinien entgegen.
Wenn Personen, die beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet seien, eine Beschäftigung
ausübten, so sei diese danach grundsätzlich als berufsmäßig anzusehen und ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig.
Der Wunsch der Versicherten, arbeitslos gemeldet zu sein und keine Vermittlungsangebote vom Arbeitsamt erhalten zu wollen,
widerspreche auch den gesetzlichen Regelungen. Diese setzten insbesondere Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit voraus. Auch
liege die wirtschaftliche Bedeutung einer Beschäftigung nicht einseitig nur im Rahmen eines tatsächlich erzielten Entgeltes,
sondern auch in der Absicherung sozialer Risiken. Somit stelle sich der "Wert" - erzielt durch die Eigenleistung aus der Beschäftigung
und die tatsächliche Beitragsentrichtung - z.B. als Beitragszeit für die Rentenversicherung zweifelsohne als solcher von "nicht
untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" dar. Bis 31. März 2003 habe auch das Zeit- und nicht das Kalenderjahr für die
Prüfung, ob eine Beschäftigung mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage betragen habe, gegolten. Dies würde für die am 30. Juni
1999 beendete Beschäftigung bedeuten, dass im Zeitjahr vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 die Beschäftigungszeiten vom 1.
Juli 1998 bis 24. September 1998 und 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999 zusammenzurechnen seien. Somit liege auch aus einem anderen
Grund Berufsmäßigkeit vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene Ziff. 1 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Arbeitslosmeldung nur "pro forma" erfolgt wäre. Da keinerlei Vermittlungsbemühungen seitens
des Arbeitsamtes unternommen worden wären und das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung für das Familieneinkommen
insgesamt nur untergeordnete Bedeutung gehabt habe bzw. die Tätigkeit nur sporadisch ausgeführt worden wäre, habe das SG zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gerade Saisonarbeiten stellten die häufigsten Anwendungsfälle des §
8 Abs.
1 Nr.
2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) dar. Während der Beschäftigung sei die Beigeladene Ziff. 1 auch jeweils an 5 Arbeitstagen in der Woche (sogar darüber hinausgehend,
nämlich an Wochenenden) beschäftigt gewesen.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Mit Beschluss vom 13. August 2004 hat der Senat die Pflegekasse, die Beigeladene Ziff. 4, zum Verfahren beigeladen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach §
124 II
SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§
143,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat (§
124 II
SGG) ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, da die Berufung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.273,48 EUR umfasst und damit die erforderliche Berufungssumme
von 500,-- EUR übersteigt.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Rechtsgrundlage hierfür sind §§
5 Abs.
1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI), 246 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) und 174 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Danach sind für beschäftigte Arbeitnehmer wie die Beigeladene Ziff. 1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten,
soweit die Beschäftigung nicht nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) geringfügig und damit versicherungsfrei ist (§§
27 Abs.
2 Satz 1
SGB VII, 7 Satz 1
SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1
SGB VI). Von einer solchen geringfügigen Beschäftigung ist dann auszugehen, wenn diese innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn
auf längstens 2 Monate oder 50 Kalendertage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt
ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630,-- DM im Monat übersteigt, sogenannte
Zeitgeringfügigkeit (in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999, BGBl. I S. 388). Das Kalenderjahr als Zeitrahmen wurde erst
mit Wirkung vom 01.04.2003 eingeführt (vgl. Baier, in: Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung,
§
8 SGB IV RdNr. 1).
Ausgehend hiervon folgt die Versicherungspflicht für das Jahr 1999 bereits aus dem Grund, dass die Beigeladene Ziff. 1 nach
eigenen Angaben in den Monaten Mai und Juni 1999 jeden Tag gearbeitet hat. Mithin sind innerhalb dieses Zeitraumes bereits
Beschäftigungen von über 50 Arbeitstagen oder mehr als 2 Monaten vorhanden, so dass die Beschäftigung 1999 bereits aus diesem
Grunde nicht geringfügig war.
Der Kläger hat nach §
613a BGB als Betriebsübernehmer auch für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge einzustehen, da er sich in § 3 Abs. 5 des Übergabevertrages vom 22. Juni 1999 dazu verpflichtet hat, alle Abgaben zu zahlen.
In den Kalenderjahren 2000 und 2001 lagen zwar nach der Zusammenstellung der Beigeladenen Ziff. 1 über die abgerechneten Stunden
wie auch der Entgeltabrechnungen Beschäftigungen von unter 2 Monaten und damit Zeitgeringfügigkeit vor. Die Zeitgeringfügigkeit
ist aber aufgrund der Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung ausgeschlossen.
Personen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, sind nämlich i.d.R. auf den Versicherungsschutz angewiesen. Eine Beschäftigung
ist dann als berufsmäßig anzusehen, wenn sie für die jeweilige Person nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung
ist (BSG SozR Nr. 1 zu § 166). Das ist z.B. dann der Fall, wenn sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit
ausgeübt wird. Andererseits führen wiederholte Beschäftigungen nicht zwangsläufig zur Berufsmäßigkeit, nämlich dann nicht,
wenn sie in größeren Abständen aufgenommen werden oder wenn die betroffene Aushilfskraft hauptsächlich anderweitig in Anspruch
genommen wird (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3).
Unter Berücksichtigung dessen muss zwar aufgrund der vorgelegten Einkommensteuerbescheide davon ausgegangen werden, dass die
Beigeladene Ziff. 1 durch die Tätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend oder wirtschaftlich bedeutend bestritten hat.
Das SG hat zutreffend dargestellt, dass die Beigeladene Ziff. 1 mit ihrem Verdienst nur 5 bzw. 7 % zum Familieneinkommen beigetragen
hat.
Insoweit kann es aber nicht allein auf das Entgelt ankommen. Angesichts der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung
hat nämlich die dadurch erworbene Beitragszeit bzw. der Versicherungsschutz ebenfalls eine nicht untergeordnete wirtschaftliche
Bedeutung. D.h. allein die geringfügige Bezahlung führt nicht zwingend dazu, dass die Tätigkeit nicht als berufsmäßig zu betrachten
ist.
Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Beschäftigter zum Kreis der berufstätigen Arbeitnehmer zu rechnen ist. Dies ist zum Beispiel
bei Schülern, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme eines Studiums, Rentner oder Hausfrauen
i.d.R. nicht der Fall (Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr. 20). Demgegenüber zählen Arbeitslose grundsätzlich zum Kreis
der berufsmäßigen Arbeitnehmer (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen vom 29.06.1990 - SV 1991, 83). Das ist deswegen gerechtfertigt,
weil die Arbeitslosigkeit nach §
118 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. §
119 Abs.
1 Nr.
3 SGB III voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Demzufolge
steht der Arbeitslose nur vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und scheidet deswegen nicht aus dem Kreis
der berufsmäßigen Arbeitnehmer aus.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Rspr. des BSG (USK 72 149) zu sehen, dass Personen, die sich arbeitslos gemeldet hatten
und dann eine Beschäftigung gefunden haben, als berufsmäßig tätig angesehen werden.
So hat es sich auch bei der Beigeladenen Ziff. 1 verhalten, die seit 1994 als arbeitssuchend gemeldet war und ausweislich
der vorgelegten Beratungsvermerke erst am 30. April 2002 mitteilte, dass sie seit dem 7. Januar 2002, d.h. nach dem hier streitbefangenen
Zeitraum, nicht mehr an einer Vermittlung in Arbeit interessiert war.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wer der Beigeladenen Ziff. 1 die Tätigkeit bei dem Kläger konkret vermittelt
hat, d.h. ob die Beschäftigungsaufnahme auf sogenannte Eigenbemühungen zurückzuführen ist. Maßgebend ist allein, dass die
Beigeladene Ziff. 1 sich uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat und sie deswegen als arbeitssuchend
zu betrachten ist.
Bei dem Personenkreis der Arbeitslosen, die eine Arbeit finden, muss generell davon ausgegangen werden, dass ihre Tätigkeit
als berufsmäßig anzusehen ist (so auch 2.2.3 der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25. Februar 2003).
Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht weiter, dass die Beigeladene Ziff. 1 als Erntehelferin über einen Zeitraum
von vier Jahren regelmäßig bei dem Kläger beschäftigt war. Bei zeitlich befristeten Beschäftigungen kann nämlich Berufsmäßigkeit
insbesondere dann vorliegen, wenn die Berufsausübung ihrer Art nach darauf ausgelegt ist, dass sie sich nicht in Dauerarbeitsverhältnissen
abspielt (BSG 23.06.1971, Breithaupt 1972, 4). Davon ist bei der hier streitbefangenen Erntetätigkeit auszugehen.
Hierfür spricht weiter die häufige Wiederkehr der geringfügigen Beschäftigungen. Sowohl der Kläger wie auch die Beigeladene
Ziff. 1 haben in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass bereits für das Folgejahr eine Weiterbeschäftigung abgesprochen war.
Dass diese Absprache möglicherweise nicht verbindlich gewesen wäre, ist insoweit nicht maßgebend. In der Betrachtung der Berufsmäßigkeit
kommt es allein darauf an, dass ein positiver Anhaltspunkt für eine weitere Beschäftigung bestand (BSG SozR 2200 § 168 Nr.
5). Denn in einer gewissen Regelmäßigkeit wird dann gearbeitet, wenn die Tätigkeit häufig und voraussehbar ausgeübt wird (Seewald,
in: Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr. 19).
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist der Senat daher zur Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene Ziff. 1 nicht geringfügig
bei dem Kläger und somit in den streitbefangenen Zeiten versicherungspflichtig beschäftigt war.
Nach alledem war daher das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO beruht.
Bei die Streitwertfestsetzung hat sich der Senat auf §
197 a SGG i.V.m. §§ 3, 52 Abs. 3 GKG gestützt. Bei dem Rechtsstreit geht es um eine bezifferte Forderung, die deswegen das wirtschaftliche Interesse bestimmt,
vorliegend also die Beitragsnachforderung. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.