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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018 - 11 KR 2686/18
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Beitragsforderung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Antragsgegnerin bereit erklärt hat, den Vollzug der Beitragsforderung auszusetzen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendiert nur die Vollziehbarkeit, aber nicht die Fälligkeit der Beitragsforderung.
Normenkette:
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Konstanz 10.07.2018 S 12 KR 1145/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 10.07.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: