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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015 - 11 KR 1257/15
Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Ruhen bei Auslandsaufenthalt; Ausübung von Ermessen bei der Verweigerung der Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V
1. Die erforderliche Zustimmung zu einem Auslandsaufenthalt steht im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse gem. § 39 SGB I.
2. Nach dem Zweck der Ermächtigung sind insbesondere von Bedeutung, welche Zwecke mit dem Auslandsaufenthalt verfolgt werden, ob eine Rückkehr ins Inland möglich und zumutbar ist (Interessen der Versicherten), mit welchen Mitteln und welchem Grad von Sicherheit die AU festgestellt werden kann und mit welchen Aussichten die AU im Inland besser bzw. schneller beseitigt werden könnte.
3. Die Ermessensentscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen.
4. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt; das Gericht überprüft lediglich, ob ein Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist.
5. Für die Rechtskontrolle durch das Gericht ist die Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides wesentlich; dass von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist, muss sich aus ihr ergeben; sie muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Verwaltung ausgegangen ist.
Normenkette: ,
SGB V § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 16 Abs. 4
, ,
SGB V § 44 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 13.02.2015 S 6 KR 3948/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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