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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2017 - 11 KR 2870/16
Krankenversicherung Unterlassung und Widerruf der Behauptung ein Versicherter benötige keine orthopädischen Schuhe Willkürverbot
1. Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf von Erklärungen, die von einem Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in einer sozialmedizinischen Stellungnahme abgegeben wurden, richten sich gegen die Organisation und nicht gegen den einzelnen Arzt.
2. Werturteile in sozialmedizinischen Stellungnahmen müssen das Gebot der Sachlichkeit wahren.
1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben.
2. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass für Werturteile das sogenannte Sachlichkeitsgebot gilt.
3. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten.
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 12.07.2016 S 6 KR 1146/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird endgültig auf je 5.000 EUR festgesetzt.

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