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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2015 - 11 KR 2953/15
Rechtmäßigkeit der Beendigung seines Krankengeld-Wahltarifs in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ein Wahltarif für Krankengeld, zu dessen Einführung die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, kann von dieser unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots mit Wirkung für die Zukunft wieder beendet werden. Dies geschieht durch eine Aufhebung derjenigen Satzungsbestimmung, mit der der Wahltarif eingeführt wurde.
Ein Wahltarif für Krankengeld, zu dessen Einführung die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, kann von dieser unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots mit Wirkung für die Zukunft wieder beendet werden. Dies geschieht durch eine Aufhebung derjenigen Satzungsbestimmung, mit der der Wahltarif eingeführt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB V § 53 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Reutlingen 23.06.2015 S 9 KR 2548/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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