Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors in der Künstlersozialversicherung
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2002 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) pflichtversichert ist.
Der 1955 geborene Kläger hat 1986 das Studium der Vor- und Frühgeschichte, Urgeschichte und Anthropologie mit der Erlangung
eines Magister Artium beendet. In der Folgezeit führte er den Familienhaushalt und arbeitete an seiner Doktorarbeit im Fachbereich
Archäologie. Das Promotionsverfahren beendete er mit erfolgreich bestandenem Rigorosum am 27. Juni 2000. Danach schloss er
mit verschiedenen öffentlichen Auftraggebern aus Baden-Württemberg Werkverträge mit Projektdarstellungen (insbes. Sonderausstellungen),
bei denen u. a. Publikationen vorgesehen waren, wobei er für die in diesem Zusammenhang anfallenden Manuskripterstellungen
nach Seitenzahlen entlohnt wurde.
Seit 1. Juli 2002 ist er als Angestellter im Landratsamt tätig.
Am 31. August 2000 beantragte er bei der Beklagten die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung, wobei er u. a. geltend
machte, er sei seit Mai 2000 als freier wissenschaftlicher Autor selbstständig tätig. Dabei befasse er sich mit den Bereichen
Archäologie, Geschichte und Landeskunde und veröffentliche archäologische Funde und Grabungsdokumentationen. Ein weiterer
Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege auf dem Gebiet des Verfassens von Heimatgeschichtswerken und Jubiläumsbüchern. Darüber
hinaus erarbeite er Konzeptionen für Sonderausstellungen und Museen. Zudem befasse er sich mit der Erstellung von Reise- und
Wanderführern.
Hierzu fügte der Kläger verschiedene Unterlagen bei.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, seine Tätigkeit könne nicht als künstlerisch/publizistisch
angesehen werden. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Vertrag mit der Stadt S. sei er für die Erfassung und Sortierung, Verpackung
und Beschriftung, zeitliche Einordnung, fotographische Dokumentation und Kartierung der Funde zuständig gewesen. Des weiteren
sei er für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Landesarchivdirektion, für die Erhebung der Fundstellen, Kartierung
und Manuskripterstellung tätig gewesen. Diese Tätigkeiten dienten der wissenschaftlichen Dokumentation und Berichterstattung
und seien somit mit dem typischen Berufsbild eines Schriftstellers oder Journalisten nicht vergleichbar. Außerdem habe er
offenbar keinerlei Ausbildung in einem publizistischen Bereich aufzuweisen und wäre seinem Briefkopf nach ein "archäologisch-landeskundliches
Büro". Des weiteren fehle das publizistische Medium, das dann gegeben sei, wenn die Arbeitsergebnisse einer unbegrenzten Öffentlichkeit
zugänglich wären. Zwar liege seiner Tätigkeit ein gewisser Öffentlichkeitsbezug zugrunde, dieser reiche jedoch nicht aus,
um Versicherungspflicht nach dem KSVG zu begründen. Denn eventuelle Buchbeiträge bildeten nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit.
Auf seinen dagegen eingelegten Widerspruch legte der Kläger weitere Unterlagen vor und machte geltend, seine ebenfalls auf
populär-wissenschaftlichem Gebiet tätige Ehefrau sei im Gegensatz zu ihm in die Künstlersozialkasse aufgenommen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine publizistische
Tätigkeit, die grundsätzlich auch mündlich erfolgen könne, liege - ähnlich wie bei der Kunst - nur vor, wenn die eigenschöpferische
Wortgestaltung das Schwergewicht der Tätigkeit ausmache. Daneben könne sie auch durch die Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln
ihren Ausdruck finden. Ungedingt sei aber die schöpferische Mitwirkung an einer öffentlichen Aussage im Kommunikationsprozess.
Maßgebend sei weiterhin, dass die erstellten Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Nach den von dem Kläger eingereichten
Unterlagen sei er in erster Linie für die Stadt S. tätig, für die er wissenschaftliche Untersuchungen sowie die Katalogisierung
von Fundmaterial für eine Museumsausstellung durchführe. Für den Auftraggeber Land Baden-Württemberg sei er mit der Kartierung,
Erfassung und Katalogisierung von Daten befasst. Hierbei handle es sich insgesamt nicht um publizistische Tätigkeiten, da
bereits der Öffentlichkeitsbezug fehle. Die Katalogisierung werde nämlich nicht veröffentlicht. Bei der Erstellung eines Manuskripts
für den Heimatverein S. e.V. handele es sich lediglich um einen einmaligen publizistischen Auftrag. Die weiteren von ihm vorgelegten
Publikationen seien Tätigkeiten aus den vorangegangenen Jahren und somit nicht aktuell.
Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger geltend machte, es komme nicht darauf an, wann er zuletzt publiziert habe und wie regelmäßig
er in diesem Bereich tätig sei. Entscheidend sei, dass diese Tätigkeit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage dargestellt
habe und nicht nur seine Nebentätigkeit. Er habe ebenso wie seine Frau ausschließlich Einnahmen aus der publizistisch künstlerischen
Tätigkeit.
Mit Urteil vom 20. Mai 2003, der Beklagten zugestellt am 28. Juli 2003, hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, den Kläger für die Zeit vom 1. September 2000 bis 30. Juni
2002 als Versicherten nach dem KSVG aufzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei in diesem Zeitraum publizistisch tätig gewesen. Unter einer publizistischen
Tätigkeit verstehe man u.a. die eines Schriftstellers, Dichters, Autoren für Bühne, Film, Funk und Fernsehen, Lektoren, Journalisten,
Redakteurs, Kritikers und Werbetexters, aber auch z. B. die eines wissenschaftlichen Autors, wobei es sich nicht um eine abschließende
Aufzählung handle. Die von dem Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten (Veröffentlichung archäologischer
Funde und Grabungsdokumentationen, Verfassung von Heimatgeschichten und Jubiläumsbüchern und Erstellen von Reise- und Wanderführern),
müssten daher ganz (oder zumindest teilweise) als publizistisch angesehen werden.
Mit ihrer dagegen am 22. August 2003 eingelegten Berufung machte die Beklagte geltend, die von dem Kläger vorgelegten Leistungsbeschreibungen
seiner Aufträge würden der Tätigkeit eines Archäologen entsprechen, dessen Beruf es immanent sei, Fundstücke zu kartographieren,
zu zeichnen und entsprechende Manuskripte anzulegen sowie aufgrund der aufgefundenen Artefakte ein Quellenstudium zu betreiben.
Dies folge aus dem Wissenschaftscharakter der Archäologie. Bei dem Kläger fehle es aber an der erforderlichen prägenden publizistischen
Tätigkeit, wenngleich nicht bestritten werde, dass seinem Aufgabenbereich auch publizistische Elemente inne wohnten. Das ergebe
sich auch daraus, dass er keinerlei Einkünfte als Autor ausgewiesen habe, sondern für andere Leistungen aus den Werkverträgen
sein Geld erhalte, nämlich die im Vordergrund stehende wissenschaftliche Arbeit. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Unterlagen
belegten, dass er schwerpunktmäßig als Wissenschaftler tätig sei, der als Annextätigkeit die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen
Arbeit veröffentliche. Das entspreche jedoch gerade nicht dem Berufsbild eines wissenschaftlichen Autors, der selbst nicht
wissenschaftlich tätig werde, sondern lediglich entsprechende wissenschaftliche Ergebnisse in populärwissenschaftlicher Form
publiziere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Mai 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er habe mit Trägern der öffentlichen Hand Werkverträge abgeschlossen und mit der Vergütung lägen die Publikationsrechte deswegen
ausschließlich bei den Auftraggebern. Er selbst habe somit keine Verträge mit Verlagen abgeschlossen. Von den öffentlichen
Trägern sei er nicht nach Stundenaufwand, sondern nach der Seitenzahl entlohnt worden, obwohl er wesentlich mehr Zeit für
die Manuskripterstellung aufgewendet habe als für die Erhebung der Fundstelle oder der entsprechenden Kartierung. Diesen Mehraufwand
bekomme er nicht vom Auftraggeber vergütet. Für die eigentliche Manuskripterstellung werde lediglich ein Zeithonorar gewährt.
Der Kläger hat hierzu weitere Werkverträge, Rechnungskopien, Kostenvoranschläge sowie seine Einkommenssteuerbescheide für
die Jahre 2000 bis 2002 vorgelegt, sowie seine Einkommenssteuererklärung für 2002.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der
Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere im Sinne des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG statthaft, da die Berufung die Versicherungspflicht des Klägers in der KSVG für mehr als 1 Jahr umfasst.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Reutlingen ist rechtswidrig.
Die Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden vom 1. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom
3. April 2001 festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2002 nicht nach dem KSVG pflichtversichert ist.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht
nur vorübergehend ausüben. Als Publizist im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 2 KSVG denjenigen, der als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Hierunter
ist u.a. auch der wissenschaftliche Autor zu verstehen (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum KSVG, 3. Auflage 2004, § 2 Rdnr. 19). Allerdings muss seiner Veröffentlichung zur Überzeugung des Senats ein Bezug zur Öffentlichkeit inne wohnen um
ihn von dem Autor abzugrenzen, der lediglich seine wissenschaftlichen Ergebnisse in Fachverlagen publiziert und sie somit
nur einer Fachwelt zugänglich macht. Diese Abgrenzung ist deswegen erforderlich, weil ansonsten jede Publikation einer Doktorarbeit
den Verfasser in den Kreis wissenschaftlicher Autoren einbeziehen und der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterziehen würde.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass grundsätzlich der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff nur eine eigenschöpferische Leistung verlangt, wobei ein relativ geringes Niveau der Leistung
genügt. Entscheidend ist mithin allein, ob dem Schaffen eine schöpferische Leistung inne wohnt, die über den Bereich des Handwerklichen
hinaus geht. Leitbild publizistischer Tätigkeit ist nach § 2 Satz 2 KSVG das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der
eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, der Begriff des
Publizisten weit auszulegen (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung"
sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften,
Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen, Internet). Vielmehr ist unter einem Publizisten jeder im Kommunikationsprozess
an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende zu verstehen, wobei der "Publizistik" eigen ist, dass die erstellten
Schriftstücke für die "Öffentlichkeit" bestimmt sind. Die schöpferische Tätigkeit muss im Wesentlichen in Eigenregie nach
Außen dringen. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt
gezahlt wird, kann von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn diese Elemente
das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 12).
Der Senat ist ausgehend davon zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer Vielzahl der vorgelegten Publikationen des Klägers
der danach erforderliche Öffentlichkeitsbezug vorliegt, so z.B. der populärwissenschaftlichen Abhandlung zur Geschichte der
mittelalterlichen Siedlung bei S. gegen ein Honorar von 11.000,- DM, veröffentlicht im Jahrbuch des historischen Vereins H..
Die jeweiligen Aufsätze des Klägers waren einer breiten Öffentlichkeit nicht nur zugänglich, sondern auch dazu bestimmt, denn
die Gemeinden wollten ihre Heimatgeschichte über die Gemeindegrenze hinaus bekannt machen. Insoweit hat sich die Publikation
nicht an einen nur Wissenschaftlern der Fachrichtung Archäologie zugänglichen Kreis gewendet, sondern an eine breite Öffentlichkeit,
i. d. R. den Einwohnern der betroffenen Gemeinden.
Das allein macht den Kläger jedoch noch nicht zum wissenschaftlichen Autor im Sinne des KSVG. Dafür ist weiter notwendig, dass die Publikationen prägend für die Erwerbstätigkeit des Klägers sind (BSG SozR 3-5425 §
2 Nr. 6). Das ist bei dem Kläger aber nach den im Verwaltungs- und Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht der Fall.
Sowohl nach der Aufgabenstellung der Werkverträge wie auch dem wirtschaftlichen Anteil seiner diesbezügliche Einkünfte waren
die Publikationen von deutlich untergeordneter Bedeutung. Er wurde quasi für seine Recherchen entlohnt.
Einkünfte als Autor hat der Kläger nicht ausgewiesen, sondern nur solche aus Werkverträgen mit Trägern der öffentlichen Hand.
Nach den exemplarisch vorgelegten drei Werkverträgen mit der Stadt S. und den Gemeinden R. und D. war er überwiegend mit typischen
archäologischen Tätigkeiten beschäftigt. Diese haben nämlich im wesentlichen die Erhebung der Fundstellen (Begehung, Aufbereitung
und zeitliche Einordnung des Fundmaterials), die Kartierung derselben, die Restaurierung von Funden, die Quellensuche (ins.
intensive Nachforschungen zu älteren Fundstellenbeobachtungen, Analysen früherer Geschichte) und Klärung siedlungstopographischer
Eigenheiten beinhaltet.
Die jeweiligen Untersuchungsergebnisse wurden dann zwar veröffentlicht, wobei die wissenschaftliche Aufbereitung des Materials
durch den Kläger auch gerade zu diesem Zweck erfolgte. Die Werkverträge sahen aber getrennte Arbeitsschritte vor, für die
auch eine anteilige Entlohnung erfolgte, die wiederum für die Erstellung des Manuskripts nur eine marginale Entlohnung vorsahen.
So hat er ausweislich des Werkvertrags mit der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg über die Bearbeitung der Kreisbeschreibung
R. "Raumerschließung und Siedlung" insgesamt 7.962,- DM bezogen, während die Erstellung des Manuskripts lediglich einen Betrag
von DM 1.500,- ausmachte. Dies gilt auch für den Werkvertrag mit der Stadt S. als "wissenschaftliche Erstuntersuchung", wonach
er in verschiedenen Phasen das Fundmaterial wissenschaftlich für spätere Veröffentlichungen und Ausstellungen (sowohl Sonderausstellung
als auch Dauerrepräsentation) aufbereiten sollte, wofür er insgesamt 12.000,- DM erhielt, mithin für die Publikation nur DM
3000,-. Ebenso verhält es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag für die wissenschaftliche Bearbeitung des
Fundplatzes W./H. zur Ausarbeitung eines Heimatbuchbeitrags, wonach von der Gesamtauftragssumme von 16.000,- DM lediglich
1.500,- DM auf die Manuskripterstellung entfielen. Für die Ortschronik der Gemeinde D. verlangte der Kläger 4.640,- DM, während
das Manuskript mit 1500,- DM abgerechnet werden sollte.
Somit war die Veröffentlichung seiner Ergebnisse lediglich von untergeordneter Bedeutung, d.h. prägend war insgesamt der wissenschaftliche
Charakter seiner archäologischen Tätigkeit.
Allein die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen kann aber nicht dazu führen, dass die Tätigkeit insgesamt der Publizistik
zugeordnet werden muss, denn andernfalls würden sämtliche Veröffentlichungen von Arbeitsergebnissen von Wissenschaftlern dazu
führen, dass diese nach dem KSVG versichert wären. Das kann also insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn wie vorliegend ein Wissenschaftler im archäologischen
Bereich tätig ist und Auftraggeber wie Landesarchivdirektionen oder Institute für Denkmalpflege eine wissenschaftliche Arbeit
in Auftrag geben und diese dann auch veröffentlicht wird.
Insofern kann nämlich nicht bei der Bewertung, ob eine Tätigkeit unter das KSVG fällt, außer Acht bleiben, dass Erwerbsmäßigkeit i.S.d. § 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG voraussetzt, dass sie zumindest auch zum Zwecke des Broterwerbs ausgeübt wird und mit der publizistischen Tätigkeit nicht
nur reine Liebhaberei betrieben wird (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO. § 1 Rdnr. 23).
Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine freiberufliche Tätigkeit nur eine Zeit bis zur Aufnahme seiner
Angestelltentätigkeit überbrücken wollte, diese mithin nicht auf Dauer angelegt und nicht zum Aufbau einer eigenständigen
Existenz als Publizist gedacht war.
Nach alledem war daher auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, wobei die
Kostenentscheidung auf §
193 SGG beruht.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.