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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2012 - 11 KR 3548/11
Übernahme der Kosten für den Transport von Eigenblutkonserven durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung
Der Transport des Eigenblutkonzetrats von der entnehmenden Stelle (Blutbank) zum operierenden Krankenhaus ist Teil der präoperativen Eigenblutgewinnung und gehört wie diese zur Krankenhausbehandlung. Steht fest, dass ein Versicherter Anspruch auf eine bestimmte Leistung (hier: Transport des Eigenblutkonzentrats) hat und ist lediglich zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus umstritten, ob diese Leistung mit der Zahlung der Krankenhausvergütung abgegolten ist, muss dieser Streit im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger geklärt werden. Der Versicherte hat einen Anspruch nur gegen die Krankenkasse, die ggf. in Vorleistung treten muss.
1. Der Transport des Eigenblutkonzentrats von der entnehmenden Stelle (Blutbank) zum operierenden Krankenhaus ist Teil der präoperativen Eigenblutgewinnung und gehört wie diese zur Krankenhausbehandlung.
2. Steht fest, dass ein Versicherter Anspruch auf eine bestimmte Leistung (hier: Transport des Eigenblutkonzentrats) hat und ist lediglich zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus umstritten, ob diese Leistung mit der Zahlung der Krankenhausvergütung abgegolten ist, muss dieser Streit im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger geklärt werden. Der Versicherte hat einen Anspruch nur gegen die Krankenkasse, die ggf. in Vorleistung treten muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
KHEntgG § 2 Abs. 2
,
SGB V § 115a
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 12.07.2011 S 14 KR 6256/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.07.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 289,00 € zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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