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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2021 - 11 KR 3701/20
Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf Neuanfertigung von Zahnprothesen durch einen Vertragszahnarzt ihrer Wahl, wenn die vom behandelnden Vertragszahnarzt durchgeführte prothetische Versorgung nicht mangelhaft ist. Auf die Frage, ob der Versicherten eine Weiterbehandlung durch ihren bisherigen Zahnarzt zumutbar ist, kommt es in diesem Fall nicht an. Macht die Versicherte geltend, dass sich die anatomischen Verhältnisse im Kiefer seit der Anfertigung des Zahnersatzes verändert haben, ist für eine Neuanfertigung von Zahnprothesen ein neuer Heil- und Kostenplan erforderlich.
Normenkette:
SGB 5 § 55
,
SGB 5 § 136a
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 17.11.2020 S 14 KR 2853/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.11.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: