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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 11 KR 3845/12
Rechtsschutzinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Sachantrag; Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie
Für Klagen ohne Sachantrag besteht kein Rechtsschutzinteresse. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung.
1. Für Klagen ohne Sachantrag besteht kein Rechtsschutzinteresse.
2. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 3
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.09.2012 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: