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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2019 - 11 KR 4455/17
Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung von Rahmenverträgen über die Arzneimittelversorgung Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Vertragsstrafen bei Verstößen Anwendbarkeit von § 319 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht
1. Die versehentliche Angabe einer fehlerhaften Pharmazentralnummer durch eine Apothekensoftware stellt einen schweren Vertragsverstoß eines Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V dar, der eine Vertragsstrafe rechtfertigt.
2. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass Eingriffszweck und Eingriffsfolgen – hier die Schwere der Pflichtverletzung und die Höhe der Vertragsstrafe - nicht außer Verhältnis stehen. Bei der Sanktionsbemessung ist zentraler Gesichtspunkt die Schwere der Verfehlung. Zugunsten des Apothekers ist zusätzlich etwa zu berücksichtigen, ob bereits andere Maßnahmen festgesetzt wurden oder ob er sein Fehlverhalten eingeräumt hat; zu Ungunsten des Apothekers kann dagegen die längere zeitliche Fortdauer eines bestimmten Verstoßes gewertet werden.
3. Die Vorschrift des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf die Verhängung einer Vertragsstrafe nach einem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung entsprechend anzuwenden.
Normenkette:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 81 Abs. 5 S. 1
,
SGB V § 129 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB V § 129 Abs. 2
,
SGB V § 129 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 130 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 130a Abs. 8
,
BGB § 278
,
BGB § 319 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
BGB § 343
Vorinstanzen: SG Mannheim 20.01.2015 S 9 KR 3065/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2015 verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen die Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.560 EUR festgesetzt.

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