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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2009 - 11 KR 5031/09
Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich; Herausgabeanspruch der Krankenkasse auf vertragsärztliche Verordnungen
1. Nur in den Fällen, in denen ein Verzicht der Krankenkasse auf eine vorherige Kostenübernahmeerklärung vereinbart wurde oder das Verfahren der Leistungserbringung vertraglich anders geregelt ist, kann der Versicherte die ärztliche Verordnung direkt beim Lieferanten einreichen und nur insoweit besteht eine durch das Vertragsarztrecht vermittelte Kompetenz des Vertragsarztes, eine die Krankenkasse bindende Willenserklärung abzugeben. In den anderen Fällen (Regelprinzip) steht das mit der ärztlichen Verordnung erklärte Angebot der Krankenkasse auf Abschluss eines Vertrages mit dem Hilfsmittellieferanten unter der aufschiebenden Bedingung einer vorherigen Genehmigung der Leistung durch die Krankenkasse.
2. Gegenüber nicht zugelassenen Leistungserbringern haben die gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf Herausgabe vertragsärztlicher Verordnungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , , ,
SGG § 51
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Konstanz 23.09.2009 S 2 KR 1807/09 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 23. September 2009 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, alle im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen oder zukünftig in deren Besitz gelangenden Verordnungen über Hilfsmittel der Produktgruppe 09 - mit Ausnahme des Anwendungsgebietes Haut - für Versicherte der Antragstellerin an die Antragstellerin herauszugeben.
Die Kosten des Antragsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 EUR, derjenige für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

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